1. Hans schenkt Otto sein Fahrrad.
2. Die Heizöl- und Schmierfett AG pumpt Heizöl
extraleicht in den halbvollen Tank des Kunden.
3. Max merkt, als er es aus der Garage schiebt, dass
das alte Moped eine wertvolle „Kreidler“ aus den 60er-Jahren ist. Er
erklärt Moritz, unter diesen Umständen könne er ihm das Gefährt nicht
überlassen.
1. Recht des Käufers auf den Kaufgegenstand.
2. Recht des Eigentümers auf Herausgabe seiner Sache.
3. Recht auf Achtung der Persönlichkeit.
4. Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung
5. Das Recht, jemanden am Betreten seines Hauses zu
hindern.
6. Schadenersatzanspruch aus Körperverletzung.
Durch eine kleine Unachtsamkeit Hills gerät
Schumacher von der Piste und bricht sich den linken kleinen Zeh. Er muss
auf Preisgelder in der Höhe von $ 50'000 verzichten. Das nächste Rennen
muss er ganz ausfallen lassen, was eine Verminderung von Einnahmen aus
Sponsoren-Verträgen in der Höhe von weiteren $ 500'000 mit sich bringt. Er
verlangt von Hill Schadenersatz. Mit welchen Erfolgsaussichten?
Frau A lässt sich auf Anraten ihres Arztes an beiden
Knien operieren. Im Nachhinein erfährt sie, dass die Operation gar nicht
nötig gewesen wäre - ihr Leiden hätte vielmehr mit einer Bäderkur geheilt
werden können.
Sie klagt den Arzt wegen Verletzung ihrer
Persönlichkeit auf Bezahlung einer Genugtuung in richterlich zu
bestimmender Höhe ein. Zurecht?
Sebastian will in seiner Garage ein Segelboot bauen,
das dereinst eine Weltumrundung in Rekordzeit schaffen soll. Er verkauft
es, bevor er die ersten beiden Glasfasermatten verklebt hat. Ist ein
Vertrag zustande gekommen?
Hugo bestellt für seine Ausfahrten auf der Harley per
Katalog eine neue schwarze Lederjacken mit aufwendig gearbeiteter
Vernietung und Fransen an Ärmeln und Schulterpartie. Das Versandhaus
schreibt zurück, die Jacke sei in der gewünschten Farbe leider nicht mehr
lieferbar, jedoch noch in den Farben blau/gelb (kariert) zu haben. Hugo
bestellt sie, bittet gleichzeitig aber um Lieferung der Grösse 54 anstelle
der Grösse 56. Nach zwei Wochen bringt die Post ein Paket, enthaltend eine
Jacke (blau/gelb kariert) der Grösse 58. Hugo ist begeistert und bezahlt
die Rechnung 10 Tage später.
Kam ein Vertrag zustande? Wann? Welchen
Inhalts? Wie sind die Äusserungen der Parteien zu qualifizieren?
Werner, Antiquar und Altwarenhändler, erklärt im
"Sternen" laut und vernehmlich, er biete dem Willi für seine Bauerntruhe
jederzeit Fr. 3'000.-- bar auf die Hand. Als Willi am nächsten Tag davon
hört, sucht er Werner in seinem Geschäft auf und ruft schon unter Türe
aus: "Abgemacht"! Werner will von dem Geschäft nichts wissen - er habe
soeben eine viel schönere Truhe zum halben Preis aus dem Nachlass
Vonderflüeh erwerben können.
1. Hugo verpflichtet sich gegenüber seiner Tante
Verena, bis zum Alter von 30 Jahren nicht zu rauchen. Dafür stellt sie ihm
schriftlich einen Tausender in Aussicht. Als Hugo, überzeugter
Nichtraucher, an seinem 30. Geburtstag das Geld einfordert, verweigert
Verena unter Hinweis auf ZGB 27 die Auszahlung. Zu recht?
2. Fall wie oben. Doch Hugo versprach seinerseits
1’000.-- für den Fall, dass er je eine Zigarette anzünden sollte. Als er
zu rauchen beginnt, verweigert er die Zahlung unter Berufung auf ZGB 27.
Zu recht?
Eugen ist vollamtlicher Parteisekretär bei der EPGC
(Evangelische Partei Gläubiger Christen). Die vereinbarte Kündigungsfrist
beträgt ein Jahr. Nach einer Vision in einer klaren Nacht tritt er der (in
der Presse abschätzig als "Sekte" bezeichneten) Gruppe RMA (Rechtschaffene
Mondanbeter) ein und erklärt, seinen Posten nicht mehr ohne Verletzung
seines Gewissens ausüben zu können. Ist er an die Kündigungsfrist
gebunden?
Tunichtgut gibt Mohnauge 10 Gramm Heroin in
Kommission. Am Tag darauf wird Mohnauge überfallen, das Heroin ihm
geraubt. Schuldet Mohnauge Tunichtgut den vereinbarten Preis?
7.
In Luzerns
Innenstadt (BGE 123 III 101)
Alfred möchte "ein Verkaufsgeschäft in der
Geschäftsgasse der Altstadt Luzern" erbauen und anschliessend vermieten.
Nachbar Dörig opponiert gegen die bereits erteilte Baubewilligung: Er hat
herausgefunden, dass das Projekt zwischen seiner Beschwerde und der
Bewilligungserteilung geändert wurde, ohne dass ihm, Dörig, noch einmal
Gelegenheit gegeben worden wäre, zum neuen Projekt Stellung zu nehmen.
Es ist unbestritten, dass Dörig mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht wohl eine (öffentliche) Neuauflage der
Baubewilligungsakten erreichen, das Projekt selber aber weder verhindern
noch ändern kann. Mit anderen Worten: Dörig spielt ausschliesslich auf
Zeit.
Nach längerem Hin und Her einigen sich Alfred und
Dörig darauf, dass Dörig gegen eine Entschädigung von Fr. 30'000.—seine
Beschwerde zurückzieht. 10 Monate später macht Alfred die Ungültigkeit des
Vertrages wegen Sittenwidrigkeit geltend. Mit Erfolg?
Die Musikvertriebs AG (M AG) will ein neues
Lager- und Verteilzentrum in Schlieren eröffnen, ein sogenanntes "Dispodrom",
in welchem Wareneingang, Warenausgang, Entgegennahme von
Kundenbestellungen und Auftragsabwicklung computergesteuert bewältigt
werden sollten. Die entsprechenden Verträge werden mit der EOP AG
abgeschlossen. Diese fusioniert bald darauf mit der Infocall AG. Beide
Firmen sind Töchter der Telecolumbus AG, die ihrerseits Töchter der
Motor-Columbus AG sind. Das ist auch ersichtlich aus dem Briefpapier der
EOP/Infocall AG, welches den Hinweis enthält: "Ein Unternehmen der
Telecolumbus-Gruppe".
Als die M AG ihr neues "Dispodrom" in Betrieb nehmen
will, versagt die EDV auf der ganzen Linie ihren Dienst. Es sei nicht
einmal mehr möglich gewesen, bisherige Auftraggeber zu beliefern. Der M AG
sei Schaden in Millionenhöhe erwachsen.
Die M AG reicht schliesslich eine Klage über gut 7
Mio. Franken gegen die Motor Columbus AG ein. Zur Begründung macht die M
AG geltend, drei Herren seien als Doppelorgane sowohl der Telecolumbus AG
als auch der EOP AG aufgetreten. Diese hätten die Verpflichtung gehabt,
sie, die M AG, vor den vorhersehbaren Problemen zu warnen bzw.
einzugreifen, um ein Versagen der EDV zu verhindern. In dem sie das nicht
getan hätten, hätten sie der M AG einen Schaden i.S.v. OR 41 zugefügt, für
den die Gesellschaften nach OR 722 haften müssten.
Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der drei Herren
begründet die M AG
1. mit dem Hinweis auf den
sogenannten Gefahrensatz sowie
2. unter Berufung auf
Art. 2 ZGB. Allenfalls sei das Verhalten auch als
3. sittenwidrig
i.S.v. Art. 41 Abs. 2 einzustufen.
Wie beurteilen Sie die Argumentation der M AG?
Die M AG macht weiter geltend, die Motor-Columbus AG
treffe jedenfalls eine Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen. Welche
Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die sogenannte "Haftung aus
erwecktem Konzernvertrauen" greift? Sind die Voraussetzungen vorliegend
erfüllt?
1. Händler Hurtig (H) schreibt einen Brillantring in
seinem Schaufenster mit „Fr. 1’200.--“ an. Kunde König (K) hat keine
grosse Ahnung vom Schmuck dieser Welt. Er sieht den Ring im Schaufenster,
geht hinein und kauft ihn von Verkäuferin V. Abends fällt H mit Schrecken
ein, dass er bei der Preisangabe eine Null anzufügen vergass.
2. Fall wie in Nr. 1, doch sieht nicht der ahnungslose
König, sondern Konkurrent Klever (K2) den Ring, erkennt sofort,
dass Hurtig ein Fehler unterlaufen ist, und nützt ihn aus, indem er den
Ring inkognito erwirbt.
1. Romeo kauft ein Ballkleid für Julia. Der Verkäufer
versichert, es sei anno dazumal von Sissi getragen worden - Romeo zahlt
einen entsprechenden Preis. Zu hause ist die Enttäuschung gross, als Julia
im gekauften Kleid ein (gut erhaltenes) Stück ihrer verblichenen Tante
erblickt, das die Familie in die Brockenstube gegeben hatte.
2. Romeo kauft Julia ein Kleid. Dem Verkäufer erklärt
er des langen und breiten, dass es für die Verlobung gedacht sei. Nach
zwei Tagen bringt er das Kleid mit der Begründung zurück, Julia habe sich
ganz der Kunst verschrieben und wolle von einer Verlobung nichts mehr
wissen. Er besteht darauf, dass das Zustandekommen der Verlobung
angesichts seiner Erläuterungen beim Vertragsschluss nach Treu und Glauben
im Geschäftsverkehr als Grundlage des abgeschlossenen Geschäftes angesehen
werden müsse.
Listig rät Müller, ihm das Brot zum halben Preis zu
verkaufen, ansonsten er den „Kassensturz“ darauf hinweisen werde, dass die
Eier im Regal aus Batteriehaltung stammten. Nach einem halben Jahr wird es
ihm zu bunt, und er fordert die aufsummierten Rabatte zurück. Mit Recht?
Grob hält Kümmerlich eine Pistole an die Schläfe,
fasst dessen Hand, steckt ihm einen Griffel zwischen die Finger und führt
sie zum Satz über das Blatt: „Ich, Kümmerlich, bekenne Grob 1’000.-- zu
schulden“. Kümmerlich traut sich zeitlebens nicht, etwas gegen Grob zu
unternehmen. Als er vor Gram stirbt, macht Grob seine Forderung gegenüber
Kümmerlichs Erben geltend. Was raten Sie denen?
Sorglos will ein Gartenbaugeschäft gründen. Er
erkundigt sich bei Sorgsam nach einer Occasion, die auf dem Platz steht.
Er teilt ihm mit, dass er damit grosse Steine transportieren will. Sorgsam
gibt seiner Befürchtung Ausdruck, dass der „Trabi“-Kastenwagen dieser
Belastung wohl kaum standhalten werde. Sorglos kauft trotzdem. Beim ersten
Transport bricht die Neuanschaffung in der Mitte durch.
Der Fussballclub Lohn (FCL) mietet während fast 20
Jahren eine Wiese der Tonwerke Thayngen AG (TT AG) zwecks Nutzung als
Fussballplatz. Das Entgelt beträgt Fr. 300.-- pro Jahr. Nach der Kündigung
des Vertrages durch die TT AG einigen sich die Parteien nach zähen
Verhandlungen auf ein neues Entgelt von Fr. 3'000.-- pro Jahr.
Nur ein halbes Jahr später beantragt der FCL beim
Richter die Herabsetzung dieses Betrages auf Fr. 800.-- pro Jahr. Zur
Begründung führt er aus, ihm habe vor Beginn der neuen Saison der Entzug
der Lizenz gedroht für den Fall, dass er keinen Platz vorweisen konnte.
Damit wäre seine Existenzberechtigung als FC in Frage gestellt gewesen. Er
habe deshalb keine andere Wahl gehabt, als den Vertrag zu unterschreiben.
Die Fr. 800.-- pro Jahr seien demgegenüber angemessen: Der Fussballplatz
befinde sich auf Landwirtschaftsland und sei nur als eigentlich
zonenwidrige "altrechtliche Anlage" zugelassen. Von einem Pächter aber
könnte die TT AG auch nicht mehr als Fr. 800.-- pro Jahr als Pacht für die
Wiese verlangen.
Auf welche Bestimmung des OR beruft sich der FCL? Wie
gewichten Sie die einzelnen Argumente? Welche Chancen auf Erfolg räumen
Sie dem FCL warum ein?
Freudenreich besorgt sich bei Ehrlich einen „echten
Picasso“ für sagenhafte 50’000.--. Nach 25 Jahren stellt sich heraus, dass
der Meister das Bild nicht selber schuf. Freudenreich beruft sich
gegenüber Ehrlich auf Grundlagenirrtum. Muss dieser den Kauf rückabwickeln?
Sturmvoraus (Stv) ist Schuhverkäufer im Warenhaus
Lieb (L). Er sieht eine günstige und ganz ausgezeichnete Hi-Fi-Anlage in
der Elektronikabteilung und kauft sie im Namen seiner Tante Verena (V). Er
lässt Rechnung und Ware direkt an V schicken. Beurteilen Sie die
nachstehenden Aussagen.
a) Zwischen Stv und L kam ein Vertrag zustande.
b) Stv handelte ohne Vollmacht.
c) Da V überall herumerzählte, dass sie gerne eine neue
günstige Hi-Fi-Anlage erwerben würde, muss sie sich das Verhalten von Stv
nach dem Vertrauensprinzip anrechnen lassen.
d) V kann den Vertrag genehmigen und so zustande
bringen.
e) Da V gegenüber Stv nie auch nur im geringsten
erwähnte, er solle ihr eine Anlage kaufen, ist das Geschäft zwischen
diesem und L nichtig.
f) Stv schloss den Vertrag als Vertreter des L gültig
ab.
g) Wenn V die Bezahlung verweigert, muss Stv die
Rechnung begleichen.
h) Das Eigentum an der Hi-Fi-Anlage bleibt bei L, wenn V
den Vertrag nicht genehmigt.
i) Stv war als Angestellter von L befangen und gar
nicht in der Lage, für V einen Vertrag abzuschliessen.
(BGE 120 II 197) A.H. führt die Einzelfirma "Sport
H.". Sein Sohn G.H. ist Mitarbeiter im Betrieb ohne
Unterschriftsberechtigung. Im Dezember 1990 unterzeichnet G.H. unter dem
Firmenstempel "H. Sport" einen als "Einrichtungsauftrag" bezeichneten
Vertrag mit der U. AG über die Einrichtung eines neuen Sportgeschäfts in
J. zu approximativen Kosten von Fr. 200'000.--. Auf der Rückseite des
Vertrages sehen die AGB der U. AG im Fall einer Annullierung des Vertrages
durch den "Käufer" eine Entschädigung von 25% der "Kaufsumme" als Ersatz
für die Planungs- und Verkaufskosten, entgangenen Gewinn etc. vor.
Am 11. Januar 1991 verschickt die U. AG eine
"provisorische Auftragsbestätigung" mit Terminplan. Mit Schreiben vom 24.
Januar ersucht sie indes G.H., bis zur Klärung noch offener Fragen keine
weiteren Schritte zu unternehmen. Unter privatem Briefkopf tritt er am 25.
März vom Vertrag zurück, da es nicht gelungen sei, die Finanzierung des
Vorhabens zu sichern.
Mit Klage vom 5. März 1992 verlangt die U. AG von "H.
Sport, Einzelfirma des G.H.", Fr. 50'000.--. Im Laufe des Verfahrens wird
die Parteibezeichnung auf "A.H." geändert. Dringt die U. AG durch?
Grossvater G ist zufolge völliger geistiger
Verwirrtheit ins Altersheim umgezogen. Um G.’s Haus ordentlich verwalten
zu können, setzt seine Tochter T eine Vollmacht auf, in der ihr G
namentlich die Befugnis erteilt, Mietverträge über die Liegenschaft
abzuschliessen und die nötigen Instandhaltungsarbeiten vornehmen zu
lassen.
Mieter M, der als erster in die frisch renovierte
Wohnung einzieht, besinnt sich nach zwei Wochen anders. Er verlässt die
Räumlichkeiten umgehend und vertritt gegenüber T den Standpunkt, er
schulde keine Miete und sei an keinen Kündigungstermin gebunden, da G zum
Zeitpunkt der Vollmachterteilung urteilsunfähig gewesen sei. Zu recht?
Alfred und Bruno vereinbaren am Telefon die Lieferung
von 40'000 Tonnen Weizen, bestimmen aber, "dass wir das noch schriftlich
machen wollen". Beurteilen Sie die nachstehenden Aussagen.
a) Die beiden haben ein formbedürftiges Geschäft
geschlossen.
b) Vor der Einhaltung der Schriftform sind die beiden
vermutungsweise nicht gebunden.
c) Beide können auf Abschluss des Vertrages klagen.
d) Zwischen den beiden ist ein Kaufvertrag
zustandegekommen.
Hansherbert möchte seine Wohnung neu einrichten.
Nachdem Frieda, die langjährige Freundin seines Sohnes, einen
Wohnberatungs-Kurs absolviert hat, legt er die Gestaltung der Wohnung ganz
in deren Hände. Einzige Bedingung ist, dass die neue Einrichtung nicht
mehr als total Fr. 20'000.-- kostet. Frieda schliesst im Namen des
Hansherbert mit dem Möbelhaus "casa nova" (Werbeslogan: "ein Hauch
italienischer Extravaganz") Verträge über Einrichtungsgegenstände
(Teppiche, Polstergruppe, Vitrine, Salontisch, Beistelltisch u.v.a.m.) in
der Höhe von Fr. 50'000.-- ab. Zur Begründung führt sie aus, Hansherbert
habe ja das Geld, und mit einem geringeren Betrag hätte sie ihren Auftrag
nicht gehörig ausführen können.
a) Frieda hielt sich nicht an die Anweisungen von
Hansherbert, deshalb sind die mit "casa nova" geschlossenen Verträge
nichtig.
b) Hansherbert kann die Verträge im nachhinein
genehmigen.
c) Wenn Hansherbert die Verträge nicht genehmigt, haftet
Frieda für deren Erfüllung.
d) Hansherbert ist aus Anscheinsvollmacht der Frieda
ohne weiteres durch die abgeschlossenen Verträge verpflichtet.
Knausrig (K) erteilt Rasch (R) die schriftliche
Vollmacht, für ihn bei Autohändler Schnittig (S) das langersehnte
Jaguar-Coupé zu kaufen. Die nötigen Fr. 75’000.-- gibt er ihm in einem
Couvert mit.
Kaum ist R unterwegs, melden sich bei K Bedenken
wegen des Kaufpreises. Noch bevor R bei S eintrifft, ruft er S an und sagt
ihm, er wolle das Geschäft, das ihm R sogleich anbieten werde, doch lieber
nicht abschliessen.
S erkennt die Chance, einen lange herumstehenden
Ladenhüter zu nie erträumtem Preis loszuwerden. Er begrüsst R freundlich,
verschweigt das Telefonat, nimmt dankend den Kaufpreis entgegen und drückt
R die Wagenschlüssel in die Hand. Als sich K kurz darauf erzürnt bei ihm
meldet, belehrt er ihn darüber, dass eine schriftliche Vollmacht eben
gelte, bis sie zurückgerufen werde. Hat er recht?
Waldarbeiter Reto fällt nach allen Regeln der Kunst
eine Tanne, die auf ein Transformatorenhäuschen fällt, was einen
Stromausfall bewirkt, weshalb im benachbarten Bauernhof von Lorenz das
Heugebläse seinen Dienst aufgibt, worauf wegen mangelnder Entlüftung das
Heu eine Eigenwärme entwickelt, die zum Brand führt, der das ganze Haus
von Lorenz vernichtet.
Haben Reto bzw. seine Haftpflichtversicherung Ersatz
zu leisten?
Roger und René, beide 12jährig, klettern in einer
Kiesgrube in einen dort geparkten Trax, drehen den Zündschlüssel und
machen eine Probefahrt. Da sie das Gerät nicht vollständig beherrschen,
rammen sie damit auf der nahen Kantonsstrasse einen Kühltransporter. Weder
den beiden Buben noch dem Chauffeur geschieht etwas, doch entsteht Schaden
für Fr. 50'000.-- an den Fahrzeugen sowie für Fr. 150'000.-- an der
Ladung, welche aus frischen Meeresfrüchten bestanden hatte. (In der
Zeitung war anderntags die Rede von Bergungsarbeiten, die mit zunehmender
Dauer geruchlich schwieriger geworden seien).
Haben die beiden Geisterfahrer Schadenersatz zu
zahlen?
Wo wären die Anspruchsgrundlagen zu suchen, welche
Gesetzesbestimmungen sind zu beachten, wenn
a) Der Hund des Metzgers die Kundin beisst;
b) Die Kundin flieht und auf einer Eisfläche ausrutscht;
c) Kundins Sohn aus Rache beim Metzger eine Scheibe
einwirft;
d) Der Metzger daraufhin der Kundin öffentlich vorwirft,
sie sei die liederlichste Mutter im ganzen Dorf, ihr Sohn der grösste
Bengel;
Die Kundin ihren Kummer in mehreren Gläsern Likör
ertränkt und anschliessend dem Metzger „heimleuchten“ will, welches
Unternehmen einen Vollbrand und den totalen Verlust der Metzgerei zur
Folge hat.
Die Association de Développement de Colombier (ADC)
ist während Jahrzehnten, genauer von 1930 bis zum 28. Dezember 1977,
Konzessionärin eines Strandabschnittes am Neuenburgersee. Die Konzession
beinhaltet das Recht, ein Strandbad zu errichten, zu unterhalten und zu
betreiben. Die ADC errichtet in der Folge auf einer Insel im See in
Strandnähe einen Sprungturm mit zwei Plattformen, die eine 1 Meter, die
andere 3,20 Meter über der Seeoberfläche.
Im Rahmen des Ausbaus der N5 entstehen neue Ufer am
Neuenburgersee. Ein neues kantonales Gesetz schreibt vor, dass das gesamte
Seeufer öffentlich zugänglich sein müsse. Die Konzession an die ADC wird
deshalb eingeschränkt auf das Recht, in Strandnähe, unmittelbar neben dem
immer noch bestehenden Strandbad, einen Campingplatz einzurichten.
In der Folge wartet und unterhält die ADC weiterhin
das auf Kantonsboden stehende Strandbad mitsamt seinen Anlagen. Zwar kann
sie keinen Eintritt mehr verlangen. Die Anlagen fördern jedoch die
Attraktivität des Campings und den Umsatz der dortigen Imbiss-Stätten.
Am 8. August 1985 vergnügt sich X., geboren
12.2.1968, im Strandbad. Er ist ein guter Springer und Schwimmer und fällt
den Besuchern des Strandbades durch zahlreiche Sprünge von der oberen
Plattform auf. Als er um 16.15 Uhr wieder das Ufer erreichen will, springt
er von der 90cm hohen "Reling" des Turms gegen den Strand. Dabei muss er
mit dem Kopf den Seeboden berührt haben. Er bricht sich einen Halswirbel
und wird sein Leben lang gelähmt sein.
Am Tag nach dem Unfall ergeben Messungen der Polizei
rund um die Sprungtürme Wassertiefen von zwischen1,85 und 2,15 Metern.
ADC macht geltend, Sie sei nicht Eigentümerin der
Anlage gewesen, weshalb eine Haftpflicht von vornherein entfalle. Der
Kanton Neuenburg macht geltend, er sei zwar Eigentümer der Anlage, nicht
jedoch mit deren Unterhalt betraut gewesen. Im übrigen bringen beide
Beklagten vor, die Anlage sei nach Ansicht aller Experten gut unterhalten
gewesen. Jedenfalls habe das völlig verantwortungslose Verhalten von X. zu
einem Unterbruch der Kausalkette geführt.
Gegenüber wem hat X. Ansprüche? Aus welchen
Rechtsgründen? Wie beurteilen Sie die Argumentation der ADC und des
Kantons Neuenburg? Wie beurteilen Sie das Verhalten von X. am
verhängnisvollen Nachmittag? Was hat es für Konsequenzen auf seine
Ansprüche?
K. bringt seine Ehefrau um, zerstückelt die Leiche
und beseitigt sie in Kehrichtsäcken mit der städtischen Müllabfuhr. Er
wird von einem Strafgericht wegen vorsätzlicher Tötung und Störung des
Totenfriedens zu zwölf Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung
(unbedingt) verurteilt. Den in China lebenden Eltern der Ehefrau wird eine
Genugtuungssumme von Fr. 5'000.--zugesprochen. Die in solchen Fällen
"übliche" Genugtuung von Fr. 45'000.-- wird den Eltern mit dem
(unbestrittenen) Hinweis auf die Tatsache verweigert, dass in China (wo
die Eltern auch in Zukunft weiterhin leben werden) Fr. 100.-- einer
knappen Rente und Fr. 200.-- dem Lohn eines Arbeiters in einer gutgehenden
Fabrik entspreche.
Teilen Sie die Argumentationsweise des Gerichts?
Fritz hat Max ein Bild verkauft. Max möchte den
Vertrag anfechten, weil das Bild, was Max nicht wusste, aus einer
neuartigen chemischen Substanz gefertigt war, die sich im Laufe der Zeit
selbst auflöste. Künstler Konrad wollte damit auf die Vergänglichkeit
allen Irdischen aufmerksam machen.
Zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung ist das Bild
nur mehr eine aufgeweichte, leicht bräunliche Masse, die sich aus dem
Bilderrahmen bewegte, würde man ihn an die Wand hängen.
Lukas möchte seinem Neffen Nepomuk zum 20. Geburtstag
auf dessen PC-Konto Fr. 1’000.-- einzahlen. Aus Versehen tätigt er die
Einzahlung auf das Konto von Fridolin. Dieser freut sich und denkt nicht
daran, Lukas die Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten oder sie Nepomuk zu
überweisen. Zur Begründung weist er insbesondere darauf hin, dass sich
Lukas nicht in einem Irrtum über seine Schuldpflicht befunden habe, da er
ja gewusst habe, dass er Nepomuk nichts schulde.
Bauherr Bonzo übergibt Unternehmer Urchig im Hinblick
auf einen Vertrag über die Errichtung eines ganzjährig geheizten
Schwimmbeckens im Garten (mit Wellen- und Windanlage) Fr. 10’000.--. Der
Vertrag zwischen den beiden kommt schliesslich nicht zustande, weil sich
herausstellt, dass die Energiegesetzgebung des Kantons solche Bauvorhaben
nicht mehr zulässt. Urchig zahlt nur Fr. 1'500.-- zurück - der Rest sei
für Vorabklärungen, Planstudien u.dgl. draufgegangen. Was raten Sie Bonzo?
Amsler gibt Bigler eines Abends im Verlaufe einer
angeregten Jassrunde Fr. 1’000.--. Beurteilen Sie die Rechtslage, welche
sich in den nachstehenden Varianten ergibt:
a) Amsler geht davon aus, seinem Lieferanten Bigler
noch Fr. 1’000.-- aus Lieferung von Heizelementen zu schulden. Was er
nicht weiss: Seine Sekretärin hatte am gleichen Tag die Fr. 1’000.‑‑ schon
auf Biglers PC-Konto überwiesen.
b) Amsler macht vor dem Richter nur geltend, dem Bigler
nichts geschuldet zu haben. Deshalb erhalte er das Geld zurück.
c) Bigler kann nicht beweisen, dass er die 1000.-- von
Amsler geschenkt erhielt.
Bigler kann belegen, dass Amsler eine Jass-Schuld
beglich. Amsler verlangt das Geld zurück unter Hinweis darauf, dass aus
Spiel und Wette keine gültigen Obligationen entstünden.
Zum Sachverhalt vgl. oben Ziff.
I.A.II.7. Seite 3. Jetzt möchte Alfred
auch sein Geld zurück. Wie beurteilen Sie seine Aussichten?
Sebastian kauft von Vetter Vogel ein Bild. Anderntags
bringt es ihm Nachbar Nörgel, den er nicht ausstehen kann, vorbei. Nörgel
sagt, er bringe das Bild gemäss Anweisung von Vogel. Das Bild habe nämlich
bis jetzt ihm, Nörgel, gehört, Vogel habe es kommissionsweise für ihn
verkauft, und das sei jetzt eine Freude, dass gerade Sebastian, sein
lieber Nachbar, nicht wahr, das Bild gekauft habe, jetzt seien sie sich
doch noch näher gekommen, denn beim Autowaschen am Samstag morgen sehe man
ihn, Sebastian, ja jeweils nicht, vielleicht halte er ja nicht viel von
Autos, nicht wahr, jeder habe hier schliesslich so seine eigenen
Ansichten, und das sei auch gut so, denn das sei doch eigentlich gerade
das Interessante in diesem Land, dass nicht alle dieselbe Meinung zu haben
brauchten und man sich trotzdem näher kommen könne, so von Kunstkenner zu
Kunstkenner.
Sebastian wird schwindlig. Er ist entsetzt, ein Bild
gekauft zu haben, das bis vor kurzem in Nörgels Wohnung gehangen, diesem
also offensichtlich gefallen hatte. Auch graut ihm vor den kommenden
Begegnungen mit dem lieben Nachbarn. Kann er die Annahme des Bildes mit
dem Hinweis verweigern, sein Vertragspartner sei nicht Nörgel, sondern
Vogel?
Anton und Bianca schliessen einen Kaufvertrag über
das Bild "Ölfleck in der Ecke". Es soll am nächsten Tag für Fr. 10'000.--
in bar die Hand wechseln. Zum vereinbarten Zeitpunkt erscheint Bianca in
der Galerie, hat aber das Geld nicht dabei. Muss Anton das Bild
herausrücken, wenn Bianca verspricht, sie werde am nächsten Tag zahlen, da
sie ihrerseits bereits einen Abnehmer für das Bild gefunden habe, der sich
aber noch von dessen Echtheit überzeugen wolle?
Fix bestellt bei der Fertig Heizöl AG 5000 kg Heizöl
extraleicht. Der Fahrer der Fertig AG erscheint am nächsten Tag, hat aber
nur noch 2000 kg im Wagen. Er will diese liefern und am Nachmittag die
restlichen 3000 kg vorbeibringen. Fix hält nichts von einer Firma, die
nicht im Stande ist, 5000 kg aufs mal zu liefern, und verweigert die
Annahme einer Teillieferung. Zu recht?
Nach längerem Streit um angebliche Ansprüche in der
Höhe von ca. Fr. 50'000.-- einigen sich Rosius und Willibald, dass R. dem
W. per Saldo aller Ansprüche noch Fr. 4'000.-- schulde. Als R. das Geld
vorbeibringt, weigert sich W., "für diesen miesen Rest auch noch zu
quittieren". Kann R. die Zahlung verweigern? Setzt er sich dabei den
Nichterfüllungsfolgen von Art. 97ff aus? Oder gerät W. in Annahmeverzug?
(Sachverhalt aus BGE 120 II 297) Garagist Zobel (Z)
verkauft Käufer Klug (K) mit Vertrag vom 23. Juli 1987 einen Ferrari F40
für Fr. 400'000.--. Am 23. März 1988 verkauft K den F40, der noch nicht in
seinem Besitz ist, an Hofmann (H) für Fr. 520'000.‑‑. Die Lieferung sollte
ca. vier Wochen nach der Übergabe des Wagens an K erfolgen. Von Ende März
bis Ende September 1989 verlangt H von K unter verschiedenen Malen
Lieferung. Am 17. Oktober 1989 lässt H dem K durch seinen Anwalt Frist
ansetzen bis zum 3. Januar 1990. Sollte die Lieferung bis dann nicht
erfolgen, verzichte er auf nachträgliche Erfüllung und mache Schadenersatz
geltend.
K anwortete nie. Tatsächlich hatte er den F40 am 18.
Mai 1989 erhalten. Noch am gleichen Tag verkaufte er ihn seinem Bruder,
der den Wagen sechs Tage später für Fr. 600'000.-- an Z zurückverkaufte.
Dieser verkaufte den F40 im Juli 1989 für Fr. 700'000.‑‑ an einen nicht
namentlich bekannten Liebhaber.
Kann Hofmann Schadenersatz geltend machen? In welcher
Höhe?
Händler Hurtig und Kunde König vereinbaren am 6.1.
die Lieferung einer Computeranlage per 1.4. für Fr. 60'000.--. Am 1.2.
schreibt H, er sehe sich leider ausserstande zu liefern, da er die Anlage
anderweitig zum doppelten Preis habe absetzen können und das Modell nicht
mehr lieferbar sei. K. findet Ersatz in einer gleichwertigen Anlage, zahlt
aber Fr. 100'000.--. Die neue Anlage wird bereits am 1.3. geliefert, was
für K. Einsparungen durch Rationalisierung der Betriebsabläufe in der Höhe
von 20'000.--mit sich bringt.
Wann kann K unter welchem Rechtstitel gegen H
vorgehen? Auf welche Höhe belaufen sich seine Ansprüche?
Zackig bestellt bei Laueri einen "Maseratti Biturbo
1987", lieferbar am 1. Februar 1995. Nach welchen Normen geht Zackig
klugerweise vor, und welche Ansprüche hat er, wenn
a) der Maseratti auch eine Woche nach dem Termin noch
nicht bereitsteht?
b) Laueri zum vereinbarten Termin zwar einen Maseratti,
aber ein älteres Modell liefert?
c) Laueri zwar zum vereinbarten Termin das vereinbarte
Modell liefert, dieses aber schon auf den ersten Kilometern definitiv den
Geist aufgibt?
d) Zackig bei der Nachfrage nach dem Verbleib des Wagens
auf dem Vorplatz des Laueri auf einer Oellache ausrutscht und seinen
1000.--fränkigen Anzug ruiniert?
e) Laueri das Auto einen Monat zu spät abliefert, für
welche Zeit sich Zackig mit einem (standesgemässen) Mietwagen
zufriedengeben musste?
f) Laueri auch im März noch nicht geliefert hat, Zackig
aber mittlerweile bei der Konkurrenz einen günstigen und noch fahrtüchtig
erscheinenden Ferrari entdeckt hat, welchen er noch lieber als den
Maseratti fahren würde?
g) der Wagen am Tag vor der geplanten Übergabe auf dem
Vorplatz des Laueri gestohlen wird, weil dieser unterlassen hat, die
Wagenschlüssel zu entfernen?
Grossvater vereinbart mit Antiquarius den Verkauf
eines "Hodler". Er stirbt aber noch vor der Übergabe des Bildes. Den Erben
scheint der ausgehandelte Preis zu niedrig. Müssen sie das Bild trotzdem
hergeben?
Bauer Bärtig ist ein schwieriger Kunde. Die letzte
Rechnung über Fr. 5'800.-- für die Reparatur seines Vollernters ist noch
nicht bezahlt, dabei ist die nächste Ernte schon bei der "Landi"
abgeliefert. Von der Landi hat er deshalb Fr. 9'000.-- zu gut. Mech Martin
bespricht eines Abends bei einem Bier sein Problem mit Hans Schmerbauch,
dem Landi-Leiter. Dabei verfallen die beiden auf folgende Idee:
Schmerbauch verrechnet Bärtigs Schulden bei Martin mit dessen
Preisanspruch für die gelieferten Kartoffeln. Die Differenz von Fr.
3'200.-- überweist er an Bärtig, den Rest von 5'800.-- an Martin. Was
halten Sie von diesem Plan?
Maler Farblos durchforstet im Juni 1995 seine
Buchhaltung nach offenen Forderungen. Dabei stösst er auf eine Rechnung
für Arbeiten, die er im März 1990 abgeschlossen hatte - Rechnung stellte
er dafür im August 1990. Was raten Sie Meister Farblos?
Hans vereinbart mit Velohändler Giovanni, er solle
seinem Neffen John ein Fahrrad bereitstellen. Er, Hans, werde es bezahlen.
Kaum hört John von dieser Abmachung, steht er bei Giovanni vor der Türe.
Die Eile ist begründet: Am Vorabend hat er sich mit Hans zerstritten, und
dieser hat ihm, John, gesagt, das neue Bike könne er sich jetzt
abschminken.
Joachim und Balduin lassen in der steilen Einfahrt
von Erlacher eine Kanne Altöl auslaufen. Als Erlacher nach einem strengen
Arbeitstag nach Hause kommt, beobachten sie mit Freude, wie dieser die
Einfahrt hinunter in das geschlossene Garagentor rutscht.
An Tor und Wagen entsteht ein Schaden von total
5'000.--. Joachim kommt in einem Anfall von Reue für den Schaden auf.
Welche Ansprüche hat er gegen Balduin?
Herbert vereinbart mit Franz, dass er ihm seinen
VW-Käfer für 10'000.-- abkaufe, falls er ihn noch einmal durch die
staatliche Prüfung (MFK) bringe. Er geht davon aus, dass Franz dieses
Unterfangen niemals gelingen wird.
Franz arbeitet wie wild, und allmählich sieht es
danach aus, als ob bald einmal alle Rostlöcher geschweisst, Bremsen und
Lichtanlage instandgestellt wären. Jetzt bekommt es Herbert mit der Angst
zu tun. Er tritt vom Vertrag zurück unter Hinweis darauf, dass die
Bedingung ja noch nicht eingetreten, der Vertrag also noch nicht wirksam
sei. Zu recht?
Fall wie oben, doch tritt Herbert nicht vom Vertrag
zurück, sondern sägt das Chassis soweit an, dass es auf dem Weg ins
Expertenbüro knickt. Was kann Franz tun?
Die Listig AG, welche für die Herstellung von
Pressholzplatten auf viel Prozesswärme angewiesen ist, schliesst mit der
Heizöllieferantin Tropf & Rutsch Cie. folgende Vereinbarung ab:
"Die Tropf & Rutsch Cie. verpflichtet sich, das
Heizöl immer pünktlich nach Vereinbarung zu liefern. Bei Verspätung hat
sie eine Konventionalstrafe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen".
Ist die Listig AG zu dieser Vereinbarung zu
beglückwünschen?
Hoffmann hat seit einem Jahr eine Forderung aus
Lieferung von Werkzeugen an Trostlos. Als dieser nicht zahlt, schreibt er
an Grimmig, der für seine rüden Inkassomethoden bekannt ist: "Ich vermache
Dir die Forderung gegen Trostlos. Mir soll's recht sein, wenn ich die
Hälfte von dem erhalte, was Du bei ihm lockermachen kannst."
Tags darauf erscheint Grimmig in der Werkstatt von
Trostlos. Muss dieser zahlen?
Fall wie oben, doch sprechen sich Hoffmann und
Grimmig nur mündlich aus. Anderntags verlangt Grimmig die "schriftliche
Bestätigung". Kann er das?
Hoffmann hat Grimmig irrtümlicherweise alle
Forderungen gegen Trostlos übertragen, statt, wie er glaubte, nur einer.
Er tritt wegen Erklärungsirrtums vom Vertrag zurück. Wem stehen die
Forderungen gegen Trostlos jetzt zu?
Nach den heftigen Auseinandersetzungen wegen Fall Nr.
8. sind sich Hoffmann und Grimmig spinnefeind. Grimmig wechselt die
Seiten und verspricht Trostlos, "ihm beizustehen" und für die Schulden bei
Hoffmann einzustehen. Hoffmann wehrt sich unter Hinweis darauf, dass immer
noch Trostlos, und nicht Grimmig sein Schuldner sei.
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