Fälle OR AT


Fälle OR BT


Fälle HAWI


Fälle SchKG 1


Fälle SchKG 2


Fallsammlung OR AT 
 


A. OR Allgemeiner Teil

I.         Einführung

1.       Welche Art von Rechtshandlung liegt vor?

1.  Hans schenkt Otto sein Fahrrad.

2.  Die Heizöl- und Schmierfett AG pumpt Heizöl extraleicht in den halbvollen Tank des Kunden.

3.  Max merkt, als er es aus der Garage schiebt, dass das alte Moped eine wertvolle „Kreidler“ aus den 60er-Jahren ist. Er erklärt Moritz, unter diesen Umständen könne er ihm das Gefährt nicht überlassen.

2.       Welche Art von subjektiven Rechten liegt vor?

1.  Recht des Käufers auf den Kaufgegenstand.

2.  Recht des Eigentümers auf Herausgabe seiner Sache.

3.  Recht auf Achtung der Persönlichkeit.

4.  Schadenersatzanspruch aus Vertragsverletzung

5.  Das Recht, jemanden am Betreten seines Hauses zu hindern.

6.  Schadenersatzanspruch aus Körperverletzung.

3.       Gerangel auf der Rennpiste

Durch eine kleine Unachtsamkeit Hills gerät Schumacher von der Piste und bricht sich den linken kleinen Zeh. Er muss auf Preisgelder in der Höhe von $ 50'000 verzichten. Das nächste Rennen muss er ganz ausfallen lassen, was eine Verminderung von Einnahmen aus Sponsoren-Verträgen in der Höhe von weiteren $ 500'000 mit sich bringt. Er verlangt von Hill Schadenersatz. Mit welchen Erfolgsaussichten?

4.       Unnötige Knieoperation

Frau A lässt sich auf Anraten ihres Arztes an beiden Knien operieren. Im Nachhinein erfährt sie, dass die Operation gar nicht nötig gewesen wäre - ihr Leiden hätte vielmehr mit einer Bäderkur geheilt werden können.

Sie klagt den Arzt wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit auf Bezahlung einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe ein. Zurecht?

II.      Entstehung, Auslegung, Inhalt des Vertrages

1.       Im Segelboot um die Welt

Sebastian will in seiner Garage ein Segelboot bauen, das dereinst eine Weltumrundung in Rekordzeit schaffen soll. Er verkauft es, bevor er die ersten beiden Glasfasermatten verklebt hat. Ist ein Vertrag zustande gekommen?

2.       Harley, Grösse 58

Hugo bestellt für seine Ausfahrten auf der Harley per Katalog eine neue schwarze Lederjacken mit aufwendig gearbeiteter Vernietung und Fransen an Ärmeln und Schulterpartie. Das Versandhaus schreibt zurück, die Jacke sei in der gewünschten Farbe leider nicht mehr lieferbar, jedoch noch in den Farben blau/gelb (kariert) zu haben. Hugo bestellt sie, bittet gleichzeitig aber um Lieferung der Grösse 54 anstelle der Grösse 56. Nach zwei Wochen bringt die Post ein Paket, enthaltend eine Jacke (blau/gelb kariert) der Grösse 58. Hugo ist begeistert und bezahlt die Rechnung 10 Tage später.

            Kam ein Vertrag zustande? Wann? Welchen Inhalts? Wie sind die Äusserungen der Parteien zu qualifizieren?

3.       Werner im "Sternen"

Werner, Antiquar und Altwarenhändler, erklärt im "Sternen" laut und vernehmlich, er biete dem Willi für seine Bauerntruhe jederzeit Fr. 3'000.-- bar auf die Hand. Als Willi am nächsten Tag davon hört, sucht er Werner in seinem Geschäft auf und ruft schon unter Türe aus: "Abgemacht"! Werner will von dem Geschäft nichts wissen - er habe soeben eine viel schönere Truhe zum halben Preis aus dem Nachlass Vonderflüeh erwerben können.

4.       Hugo und das tugendhafte Leben

1.  Hugo verpflichtet sich gegenüber seiner Tante Verena, bis zum Alter von 30 Jahren nicht zu rauchen. Dafür stellt sie ihm schriftlich einen Tausender in Aussicht. Als Hugo, überzeugter Nichtraucher, an seinem 30. Geburtstag das Geld einfordert, verweigert Verena unter Hinweis auf ZGB 27 die Auszahlung. Zu recht?

2.  Fall wie oben. Doch Hugo versprach seinerseits 1’000.-- für den Fall, dass er je eine Zigarette anzünden sollte. Als er zu rauchen beginnt, verweigert er die Zahlung unter Berufung auf ZGB 27. Zu recht?

5.       Hauskrach bei der EPGC

Eugen ist vollamtlicher Parteisekretär bei der EPGC (Evangelische Partei Gläubiger Christen). Die vereinbarte Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Nach einer Vision in einer klaren Nacht tritt er der (in der Presse abschätzig als "Sekte" bezeichneten) Gruppe RMA (Rechtschaffene Mondanbeter) ein und erklärt, seinen Posten nicht mehr ohne Verletzung seines Gewissens ausüben zu können. Ist er an die Kündigungsfrist gebunden?

6.       10 Gramm zuviel

Tunichtgut gibt Mohnauge 10 Gramm Heroin in Kommission. Am Tag darauf wird Mohnauge überfallen, das Heroin ihm geraubt. Schuldet Mohnauge Tunichtgut den vereinbarten Preis?

7.       In Luzerns Innenstadt (BGE 123 III 101)

Alfred möchte "ein Verkaufsgeschäft in der Geschäftsgasse der Altstadt Luzern" erbauen und anschliessend vermieten. Nachbar Dörig opponiert gegen die bereits erteilte Baubewilligung: Er hat herausgefunden, dass das Projekt zwischen seiner Beschwerde und der Bewilligungserteilung geändert wurde, ohne dass ihm, Dörig, noch einmal Gelegenheit gegeben worden wäre, zum neuen Projekt Stellung zu nehmen.

Es ist unbestritten, dass Dörig mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wohl eine (öffentliche) Neuauflage der Baubewilligungsakten erreichen, das Projekt selber aber weder verhindern noch ändern kann. Mit anderen Worten: Dörig spielt ausschliesslich auf Zeit.

Nach längerem Hin und Her einigen sich Alfred und Dörig darauf, dass Dörig gegen eine Entschädigung von Fr. 30'000.—seine Beschwerde zurückzieht. 10 Monate später macht Alfred die Ungültigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit geltend. Mit Erfolg?

8.       Totalausfall des EDV-Systems (BGE 124 III 297)

Die Musikvertriebs AG (M AG) will ein neues Lager- und Verteilzentrum in Schlieren eröffnen, ein sogenanntes "Dispodrom", in welchem Wareneingang, Warenausgang, Entgegennahme von Kundenbestellungen und Auftragsabwicklung computergesteuert bewältigt werden sollten. Die entsprechenden Verträge werden mit der EOP AG abgeschlossen. Diese fusioniert bald darauf mit der Infocall AG. Beide Firmen sind Töchter der Telecolumbus AG, die ihrerseits Töchter der Motor-Columbus AG sind. Das ist auch ersichtlich aus dem Briefpapier der EOP/Infocall AG, welches den Hinweis enthält: "Ein Unternehmen der Telecolumbus-Gruppe".

Als die M AG ihr neues "Dispodrom" in Betrieb nehmen will, versagt die EDV auf der ganzen Linie ihren Dienst. Es sei nicht einmal mehr möglich gewesen, bisherige Auftraggeber zu beliefern. Der M AG sei Schaden in Millionenhöhe erwachsen.

Die M AG reicht schliesslich eine Klage über gut 7 Mio. Franken gegen die Motor Columbus AG ein. Zur Begründung macht die M AG geltend, drei Herren seien als Doppelorgane sowohl der Telecolumbus AG als auch der EOP AG aufgetreten. Diese hätten die Verpflichtung gehabt, sie, die M AG, vor den vorhersehbaren Problemen zu warnen bzw. einzugreifen, um ein Versagen der EDV zu verhindern. In dem sie das nicht getan hätten, hätten sie der M AG einen Schaden i.S.v. OR 41 zugefügt, für den die Gesellschaften nach OR 722 haften müssten.

Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der drei Herren begründet die M AG

1.  mit dem Hinweis auf den sogenannten Gefahrensatz sowie

2.  unter Berufung auf Art. 2 ZGB. Allenfalls sei das Verhalten auch als

3.  sittenwidrig i.S.v. Art. 41 Abs. 2 einzustufen.

Wie beurteilen Sie die Argumentation der M AG?

Die M AG macht weiter geltend, die Motor-Columbus AG treffe jedenfalls eine Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die sogenannte "Haftung aus erwecktem Konzernvertrauen" greift? Sind die Voraussetzungen vorliegend erfüllt?

III.   Willensmängel

1.       Der ganz besonders günstige Brillantring

1.  Händler Hurtig (H) schreibt einen Brillantring in seinem Schaufenster mit „Fr. 1’200.--“ an. Kunde König (K) hat keine grosse Ahnung vom Schmuck dieser Welt. Er sieht den Ring im Schaufenster, geht hinein und kauft ihn von Verkäuferin V. Abends fällt H mit Schrecken ein, dass er bei der Preisangabe eine Null anzufügen vergass.

2.  Fall wie in Nr. 1, doch sieht nicht der ahnungslose König, sondern Konkurrent Klever (K2) den Ring, erkennt sofort, dass Hurtig ein Fehler unterlaufen ist, und nützt ihn aus, indem er den Ring inkognito erwirbt.

2.       Romeo und Julia

1.  Romeo kauft ein Ballkleid für Julia. Der Verkäufer versichert, es sei anno dazumal von Sissi getragen worden - Romeo zahlt einen entsprechenden Preis. Zu hause ist die Enttäuschung gross, als Julia im gekauften Kleid ein (gut erhaltenes) Stück ihrer verblichenen Tante erblickt, das die Familie in die Brockenstube gegeben hatte.

2.  Romeo kauft Julia ein Kleid. Dem Verkäufer erklärt er des langen und breiten, dass es für die Verlobung gedacht sei. Nach zwei Tagen bringt er das Kleid mit der Begründung zurück, Julia habe sich ganz der Kunst verschrieben und wolle von einer Verlobung nichts mehr wissen. Er besteht darauf, dass das Zustandekommen der Verlobung angesichts seiner Erläuterungen beim Vertragsschluss nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als Grundlage des abgeschlossenen Geschäftes angesehen werden müsse.

3.       Brot zum halben Preis

Listig rät Müller, ihm das Brot zum halben Preis zu verkaufen, ansonsten er den „Kassensturz“ darauf hinweisen werde, dass die Eier im Regal aus Batteriehaltung stammten. Nach einem halben Jahr wird es ihm zu bunt, und er fordert die aufsummierten Rabatte zurück. Mit Recht?

4.       Echte Pistole

Grob hält Kümmerlich eine Pistole an die Schläfe, fasst dessen Hand, steckt ihm einen Griffel zwischen die Finger und führt sie zum Satz über das Blatt: „Ich, Kümmerlich, bekenne Grob 1’000.-- zu schulden“. Kümmerlich traut sich zeitlebens nicht, etwas gegen Grob zu unternehmen. Als er vor Gram stirbt, macht Grob seine Forderung gegenüber Kümmerlichs Erben geltend. Was raten Sie denen?

5.       Trabi unter Steinen

Sorglos will ein Gartenbaugeschäft gründen. Er erkundigt sich bei Sorgsam nach einer Occasion, die auf dem Platz steht. Er teilt ihm mit, dass er damit grosse Steine transportieren will. Sorgsam gibt seiner Befürchtung Ausdruck, dass der „Trabi“-Kastenwagen dieser Belastung wohl kaum standhalten werde. Sorglos kauft trotzdem. Beim ersten Transport bricht die Neuanschaffung in der Mitte durch.

6.       Fussballclub Lohn (nach BGE 123 III 292ff.)

Der Fussballclub Lohn (FCL) mietet während fast 20 Jahren eine Wiese der Tonwerke Thayngen AG (TT AG) zwecks Nutzung als Fussballplatz. Das Entgelt beträgt Fr. 300.-- pro Jahr. Nach der Kündigung des Vertrages durch die TT AG einigen sich die Parteien nach zähen Verhandlungen auf ein neues Entgelt von Fr. 3'000.-- pro Jahr.

Nur ein halbes Jahr später beantragt der FCL beim Richter die Herabsetzung dieses Betrages auf Fr. 800.-- pro Jahr. Zur Begründung führt er aus, ihm habe vor Beginn der neuen Saison der Entzug der Lizenz gedroht für den Fall, dass er keinen Platz vorweisen konnte. Damit wäre seine Existenzberechtigung als FC in Frage gestellt gewesen. Er habe deshalb keine andere Wahl gehabt, als den Vertrag zu unterschreiben. Die Fr. 800.-- pro Jahr seien demgegenüber angemessen: Der Fussballplatz befinde sich auf Landwirtschaftsland und sei nur als eigentlich zonenwidrige "altrechtliche Anlage" zugelassen. Von einem Pächter aber könnte die TT AG auch nicht mehr als Fr. 800.-- pro Jahr als Pacht für die Wiese verlangen.

Auf welche Bestimmung des OR beruft sich der FCL? Wie gewichten Sie die einzelnen Argumente? Welche Chancen auf Erfolg räumen Sie dem FCL warum ein?

7.       Falscher Picasso

Freudenreich besorgt sich bei Ehrlich einen „echten Picasso“ für sagenhafte 50’000.--. Nach 25 Jahren stellt sich heraus, dass der Meister das Bild nicht selber schuf. Freudenreich beruft sich gegenüber Ehrlich auf Grundlagenirrtum. Muss dieser den Kauf rückabwickeln?

IV.    Stellvertretung

1.       Hi-Fi für Tante Verena

Sturmvoraus (Stv) ist Schuhverkäufer im Warenhaus Lieb (L). Er sieht eine günstige und ganz ausgezeichnete Hi-Fi-Anlage in der Elektronikabteilung und kauft sie im Namen seiner Tante Verena (V). Er lässt Rechnung und Ware direkt an V schicken. Beurteilen Sie die nachstehenden Aussagen.

a)  Zwischen Stv und L kam ein Vertrag zustande.

b) Stv handelte ohne Vollmacht.

c) Da V überall herumerzählte, dass sie gerne eine neue günstige Hi-Fi-Anlage erwerben würde, muss sie sich das Verhalten von Stv nach dem Vertrauensprinzip anrechnen lassen.

d) V kann den Vertrag genehmigen und so zustande bringen.

e) Da V gegenüber Stv nie auch nur im geringsten erwähnte, er solle ihr eine Anlage kaufen, ist das Geschäft zwischen diesem und L nichtig.

f)  Stv schloss den Vertrag als Vertreter des L gültig ab.

g) Wenn V die Bezahlung verweigert, muss Stv die Rechnung begleichen.

h) Das Eigentum an der Hi-Fi-Anlage bleibt bei L, wenn V den Vertrag nicht genehmigt.

i)  Stv war als Angestellter von L befangen und gar nicht in der Lage, für V einen Vertrag abzuschliessen.

2.       Expandierfreudiger Sohn

(BGE 120 II 197) A.H. führt die Einzelfirma "Sport H.". Sein Sohn G.H. ist Mitarbeiter im Betrieb ohne Unterschriftsberechtigung. Im Dezember 1990 unterzeichnet G.H. unter dem Firmenstempel "H. Sport" einen als "Einrichtungsauftrag" bezeichneten Vertrag mit der U. AG über die Einrichtung eines neuen Sportgeschäfts in J. zu approximativen Kosten von Fr. 200'000.--. Auf der Rückseite des Vertrages sehen die AGB der U. AG im Fall einer Annullierung des Vertrages durch den "Käufer" eine Entschädigung von 25% der "Kaufsumme" als Ersatz für die Planungs- und Verkaufskosten, entgangenen Gewinn etc. vor.

Am 11. Januar 1991 verschickt die U. AG eine "provisorische Auftragsbestätigung" mit Terminplan. Mit Schreiben vom 24. Januar ersucht sie indes G.H., bis zur Klärung noch offener Fragen keine weiteren Schritte zu unternehmen. Unter privatem Briefkopf tritt er am 25. März vom Vertrag zurück, da es nicht gelungen sei, die Finanzierung des Vorhabens zu sichern.

Mit Klage vom 5. März 1992 verlangt die U. AG von "H. Sport, Einzelfirma des G.H.", Fr. 50'000.--. Im Laufe des Verfahrens wird die Parteibezeichnung auf "A.H." geändert. Dringt die U. AG durch?

3.       Grossvaters Nachfolge

Grossvater G ist zufolge völliger geistiger Verwirrtheit ins Altersheim umgezogen. Um G.’s Haus ordentlich verwalten zu können, setzt seine Tochter T eine Vollmacht auf, in der ihr G namentlich die Befugnis erteilt, Mietverträge über die Liegenschaft abzuschliessen und die nötigen Instandhaltungsarbeiten vornehmen zu lassen.

Mieter M, der als erster in die frisch renovierte Wohnung einzieht, besinnt sich nach zwei Wochen anders. Er verlässt die Räumlichkeiten umgehend und vertritt gegenüber T den Standpunkt, er schulde keine Miete und sei an keinen Kündigungstermin gebunden, da G zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung urteilsunfähig gewesen sei. Zu recht?

4.       40'000 Tonnen Weizen

Alfred und Bruno vereinbaren am Telefon die Lieferung von 40'000 Tonnen Weizen, bestimmen aber, "dass wir das noch schriftlich machen wollen". Beurteilen Sie die nachstehenden Aussagen.

a)  Die beiden haben ein formbedürftiges Geschäft geschlossen.

b) Vor der Einhaltung der Schriftform sind die beiden vermutungsweise nicht gebunden.

c) Beide können auf Abschluss des Vertrages klagen.

d) Zwischen den beiden ist ein Kaufvertrag zustandegekommen.

5.       Ein Hauch italienischer Eleganz

Hansherbert möchte seine Wohnung neu einrichten. Nachdem Frieda, die langjährige Freundin seines Sohnes, einen Wohnberatungs-Kurs absolviert hat, legt er die Gestaltung der Wohnung ganz in deren Hände. Einzige Bedingung ist, dass die neue Einrichtung nicht mehr als total Fr. 20'000.-- kostet. Frieda schliesst im Namen des Hansherbert mit dem Möbelhaus "casa nova" (Werbeslogan: "ein Hauch italienischer Extravaganz") Verträge über Einrichtungsgegenstände (Teppiche, Polstergruppe, Vitrine, Salontisch, Beistelltisch u.v.a.m.) in der Höhe von Fr. 50'000.-- ab. Zur Begründung führt sie aus, Hansherbert habe ja das Geld, und mit einem geringeren Betrag hätte sie ihren Auftrag nicht gehörig ausführen können.

a)  Frieda hielt sich nicht an die Anweisungen von Hansherbert, deshalb sind die mit "casa nova" geschlossenen Verträge nichtig.

b) Hansherbert kann die Verträge im nachhinein genehmigen.

c) Wenn Hansherbert die Verträge nicht genehmigt, haftet Frieda für deren Erfüllung.

d) Hansherbert ist aus Anscheinsvollmacht der Frieda ohne weiteres durch die abgeschlossenen Verträge verpflichtet.

6.       Jaguar Coupé, schnell verkauft

Knausrig (K) erteilt Rasch (R) die schriftliche Vollmacht, für ihn bei Autohändler Schnittig (S) das langersehnte Jaguar-Coupé zu kaufen. Die nötigen Fr. 75’000.-- gibt er ihm in einem Couvert mit.

Kaum ist R unterwegs, melden sich bei K Bedenken wegen des Kaufpreises. Noch bevor R bei S eintrifft, ruft er S an und sagt ihm, er wolle das Geschäft, das ihm R sogleich anbieten werde, doch lieber nicht abschliessen.

S erkennt die Chance, einen lange herumstehenden Ladenhüter zu nie erträumtem Preis loszuwerden. Er begrüsst R freundlich, verschweigt das Telefonat, nimmt dankend den Kaufpreis entgegen und drückt R die Wagenschlüssel in die Hand. Als sich K kurz darauf erzürnt bei ihm meldet, belehrt er ihn darüber, dass eine schriftliche Vollmacht eben gelte, bis sie zurückgerufen werde. Hat er recht?

V.       Obligationen aus unerlaubter Handlung

1.       Arbeiten im Wald

Waldarbeiter Reto fällt nach allen Regeln der Kunst eine Tanne, die auf ein Transformatorenhäuschen fällt, was einen Stromausfall bewirkt, weshalb im benachbarten Bauernhof von Lorenz das Heugebläse seinen Dienst aufgibt, worauf wegen mangelnder Entlüftung das Heu eine Eigenwärme entwickelt, die zum Brand führt, der das ganze Haus von Lorenz vernichtet.

Haben Reto bzw. seine Haftpflichtversicherung Ersatz zu leisten?

2.       Unterwegs im Trax

Roger und René, beide 12jährig, klettern in einer Kiesgrube in einen dort geparkten Trax, drehen den Zündschlüssel und machen eine Probefahrt. Da sie das Gerät nicht vollständig beherrschen, rammen sie damit auf der nahen Kantonsstrasse einen Kühltransporter. Weder den beiden Buben noch dem Chauffeur geschieht etwas, doch entsteht Schaden für Fr. 50'000.-- an den Fahrzeugen sowie für Fr. 150'000.-- an der Ladung, welche aus frischen Meeresfrüchten bestanden hatte. (In der Zeitung war anderntags die Rede von Bergungsarbeiten, die mit zunehmender Dauer geruchlich schwieriger geworden seien).

Haben die beiden Geisterfahrer Schadenersatz zu zahlen?

3.       Schwierige Lage in der Dorfmetzgerei

Wo wären die Anspruchsgrundlagen zu suchen, welche Gesetzesbestimmungen sind zu beachten, wenn

a)  Der Hund des Metzgers die Kundin beisst;

b) Die Kundin flieht und auf einer Eisfläche ausrutscht;

c) Kundins Sohn aus Rache beim Metzger eine Scheibe einwirft;

d) Der Metzger daraufhin der Kundin öffentlich vorwirft, sie sei die liederlichste Mutter im ganzen Dorf, ihr Sohn der grösste Bengel;

Die Kundin ihren Kummer in mehreren Gläsern Likör ertränkt und anschliessend dem Metzger „heimleuchten“ will, welches Unternehmen einen Vollbrand und den totalen Verlust der Metzgerei zur Folge hat.

4.       Fataler Sprung vom Brett (nach BGE 123 III 306ff.)

Die Association de Développement de Colombier (ADC) ist während Jahrzehnten, genauer von 1930 bis zum 28. Dezember 1977, Konzessionärin eines Strandabschnittes am Neuenburgersee. Die Konzession beinhaltet das Recht, ein Strandbad zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Die ADC errichtet in der Folge auf einer Insel im See in Strandnähe einen Sprungturm mit zwei Plattformen, die eine 1 Meter, die andere 3,20 Meter über der Seeoberfläche.

Im Rahmen des Ausbaus der N5 entstehen neue Ufer am Neuenburgersee. Ein neues kantonales Gesetz schreibt vor, dass das gesamte Seeufer öffentlich zugänglich sein müsse. Die Konzession an die ADC wird deshalb eingeschränkt auf das Recht, in Strandnähe, unmittelbar neben dem immer noch bestehenden Strandbad, einen Campingplatz einzurichten.

In der Folge wartet und unterhält die ADC weiterhin das auf Kantonsboden stehende Strandbad mitsamt seinen Anlagen. Zwar kann sie keinen Eintritt mehr verlangen. Die Anlagen fördern jedoch die Attraktivität des Campings und den Umsatz der dortigen Imbiss-Stätten.

Am 8. August 1985 vergnügt sich X., geboren 12.2.1968, im Strandbad. Er ist ein guter Springer und Schwimmer und fällt den Besuchern des Strandbades durch zahlreiche Sprünge von der oberen Plattform auf. Als er um 16.15 Uhr wieder das Ufer erreichen will, springt er von der 90cm hohen "Reling" des Turms gegen den Strand. Dabei muss er mit dem Kopf den Seeboden berührt haben. Er bricht sich einen Halswirbel und wird sein Leben lang gelähmt sein.

Am Tag nach dem Unfall ergeben Messungen der Polizei rund um die Sprungtürme Wassertiefen von zwischen1,85 und 2,15 Metern.

ADC macht geltend, Sie sei nicht Eigentümerin der Anlage gewesen, weshalb eine Haftpflicht von vornherein entfalle. Der Kanton Neuenburg macht geltend, er sei zwar Eigentümer der Anlage, nicht jedoch mit deren Unterhalt betraut gewesen. Im übrigen bringen beide Beklagten vor, die Anlage sei nach Ansicht aller Experten gut unterhalten gewesen. Jedenfalls habe das völlig verantwortungslose Verhalten von X. zu einem Unterbruch der Kausalkette geführt.

Gegenüber wem hat X. Ansprüche? Aus welchen Rechtsgründen? Wie beurteilen Sie die Argumentation der ADC und des Kantons Neuenburg? Wie beurteilen Sie das Verhalten von X. am verhängnisvollen Nachmittag? Was hat es für Konsequenzen auf seine Ansprüche?

5.       Chinesische Verhältnisse (BGE 123 III 10)

K. bringt seine Ehefrau um, zerstückelt die Leiche und beseitigt sie in Kehrichtsäcken mit der städtischen Müllabfuhr. Er wird von einem Strafgericht wegen vorsätzlicher Tötung und Störung des Totenfriedens zu zwölf Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung (unbedingt) verurteilt. Den in China lebenden Eltern der Ehefrau wird eine Genugtuungssumme von Fr. 5'000.--zugesprochen. Die in solchen Fällen "übliche" Genugtuung von Fr. 45'000.-- wird den Eltern mit dem (unbestrittenen) Hinweis auf die Tatsache verweigert, dass in China (wo die Eltern auch in Zukunft weiterhin leben werden) Fr. 100.-- einer knappen Rente und Fr. 200.-- dem Lohn eines Arbeiters in einer gutgehenden Fabrik entspreche.

Teilen Sie die Argumentationsweise des Gerichts?

VI.    Obligationen aus ungerechtfertigter Bereicherung

1.       Vergängliche Welt

Fritz hat Max ein Bild verkauft. Max möchte den Vertrag anfechten, weil das Bild, was Max nicht wusste, aus einer neuartigen chemischen Substanz gefertigt war, die sich im Laufe der Zeit selbst auflöste. Künstler Konrad wollte damit auf die Vergänglichkeit allen Irdischen aufmerksam machen.

Zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung ist das Bild nur mehr eine aufgeweichte, leicht bräunliche Masse, die sich aus dem Bilderrahmen bewegte, würde man ihn an die Wand hängen.

2.       Liebe Grüsse an den Neffen

Lukas möchte seinem Neffen Nepomuk zum 20. Geburtstag auf dessen PC-Konto Fr. 1’000.-- einzahlen. Aus Versehen tätigt er die Einzahlung auf das Konto von Fridolin. Dieser freut sich und denkt nicht daran, Lukas die Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten oder sie Nepomuk zu überweisen. Zur Begründung weist er insbesondere darauf hin, dass sich Lukas nicht in einem Irrtum über seine Schuldpflicht befunden habe, da er ja gewusst habe, dass er Nepomuk nichts schulde.

3.       10'000.-- für Wind und Wellen

Bauherr Bonzo übergibt Unternehmer Urchig im Hinblick auf einen Vertrag über die Errichtung eines ganzjährig geheizten Schwimmbeckens im Garten (mit Wellen- und Windanlage) Fr. 10’000.--. Der Vertrag zwischen den beiden kommt schliesslich nicht zustande, weil sich herausstellt, dass die Energiegesetzgebung des Kantons solche Bauvorhaben nicht mehr zulässt. Urchig zahlt nur Fr. 1'500.-- zurück - der Rest sei für Vorabklärungen, Planstudien u.dgl. draufgegangen. Was raten Sie Bonzo?

4.       Jassrunde

Amsler gibt Bigler eines Abends im Verlaufe einer angeregten Jassrunde Fr. 1’000.--. Beurteilen Sie die Rechtslage, welche sich in den nachstehenden Varianten ergibt:

a)  Amsler geht davon aus, seinem Lieferanten Bigler noch Fr. 1’000.-- aus Lieferung von Heizelementen zu schulden. Was er nicht weiss: Seine Sekretärin hatte am gleichen Tag die Fr. 1’000.‑‑ schon auf Biglers PC-Konto überwiesen.

b) Amsler macht vor dem Richter nur geltend, dem Bigler nichts geschuldet zu haben. Deshalb erhalte er das Geld zurück.

c) Bigler kann nicht beweisen, dass er die 1000.-- von Amsler geschenkt erhielt.

Bigler kann belegen, dass Amsler eine Jass-Schuld beglich. Amsler verlangt das Geld zurück unter Hinweis darauf, dass aus Spiel und Wette keine gültigen Obligationen entstünden.

5.       Luzerns Altstadt, 2. Teil (BGE 123 III 101, insbes. E. 3ff.)

Zum Sachverhalt vgl. oben Ziff. I.A.II.7. Seite 3. Jetzt möchte Alfred auch sein Geld zurück. Wie beurteilen Sie seine Aussichten?

VII. Die Erfüllung

1.       Frohe Kunde von Nachbar Nörgel

Sebastian kauft von Vetter Vogel ein Bild. Anderntags bringt es ihm Nachbar Nörgel, den er nicht ausstehen kann, vorbei. Nörgel sagt, er bringe das Bild gemäss Anweisung von Vogel. Das Bild habe nämlich bis jetzt ihm, Nörgel, gehört, Vogel habe es kommissionsweise für ihn verkauft, und das sei jetzt eine Freude, dass gerade Sebastian, sein lieber Nachbar, nicht wahr, das Bild gekauft habe, jetzt seien sie sich doch noch näher gekommen, denn beim Autowaschen am Samstag morgen sehe man ihn, Sebastian, ja jeweils nicht, vielleicht halte er ja nicht viel von Autos, nicht wahr, jeder habe hier schliesslich so seine eigenen Ansichten, und das sei auch gut so, denn das sei doch eigentlich gerade das Interessante in diesem Land, dass nicht alle dieselbe Meinung zu haben brauchten und man sich trotzdem näher kommen könne, so von Kunstkenner zu Kunstkenner.

Sebastian wird schwindlig. Er ist entsetzt, ein Bild gekauft zu haben, das bis vor kurzem in Nörgels Wohnung gehangen, diesem also offensichtlich gefallen hatte. Auch graut ihm vor den kommenden Begegnungen mit dem lieben Nachbarn. Kann er die Annahme des Bildes mit dem Hinweis verweigern, sein Vertragspartner sei nicht Nörgel, sondern Vogel?

2.       Mangelndes Bargeld

Anton und Bianca schliessen einen Kaufvertrag über das Bild "Ölfleck in der Ecke". Es soll am nächsten Tag für Fr. 10'000.-- in bar die Hand wechseln. Zum vereinbarten Zeitpunkt erscheint Bianca in der Galerie, hat aber das Geld nicht dabei. Muss Anton das Bild herausrücken, wenn Bianca verspricht, sie werde am nächsten Tag zahlen, da sie ihrerseits bereits einen Abnehmer für das Bild gefunden habe, der sich aber noch von dessen Echtheit überzeugen wolle?

3.       Zuwenig Öl

Fix bestellt bei der Fertig Heizöl AG 5000 kg Heizöl extraleicht. Der Fahrer der Fertig AG erscheint am nächsten Tag, hat aber nur noch 2000 kg im Wagen. Er will diese liefern und am Nachmittag die restlichen 3000 kg vorbeibringen. Fix hält nichts von einer Firma, die nicht im Stande ist, 5000 kg aufs mal zu liefern, und verweigert die Annahme einer Teillieferung. Zu recht?

4.       Keine Quittung für den miesen Rest

Nach längerem Streit um angebliche Ansprüche in der Höhe von ca. Fr. 50'000.-- einigen sich Rosius und Willibald, dass R. dem W. per Saldo aller Ansprüche noch Fr. 4'000.-- schulde. Als R. das Geld vorbeibringt, weigert sich W., "für diesen miesen Rest auch noch zu quittieren". Kann R. die Zahlung verweigern? Setzt er sich dabei den Nichterfüllungsfolgen von Art. 97ff aus? Oder gerät W. in Annahmeverzug?

VIII.        Nicht- und Schlechterfüllung

1.       Ferrari F40

(Sachverhalt aus BGE 120 II 297) Garagist Zobel (Z) verkauft Käufer Klug (K) mit Vertrag vom 23. Juli 1987 einen Ferrari F40 für Fr. 400'000.--. Am 23. März 1988 verkauft K den F40, der noch nicht in seinem Besitz ist, an Hofmann (H) für Fr. 520'000.‑‑. Die Lieferung sollte ca. vier Wochen nach der Übergabe des Wagens an K erfolgen. Von Ende März bis Ende September 1989 verlangt H von K unter verschiedenen Malen Lieferung. Am 17. Oktober 1989 lässt H dem K durch seinen Anwalt Frist ansetzen bis zum 3. Januar 1990. Sollte die Lieferung bis dann nicht erfolgen, verzichte er auf nachträgliche Erfüllung und mache Schadenersatz geltend.

K anwortete nie. Tatsächlich hatte er den F40 am 18. Mai 1989 erhalten. Noch am gleichen Tag verkaufte er ihn seinem Bruder, der den Wagen sechs Tage später für Fr. 600'000.-- an Z zurückverkaufte. Dieser verkaufte den F40 im Juli 1989 für Fr. 700'000.‑‑ an einen nicht namentlich bekannten Liebhaber.

Kann Hofmann Schadenersatz geltend machen? In welcher Höhe?

2.       Schadensrechnung

Händler Hurtig und Kunde König vereinbaren am 6.1. die Lieferung einer Computeranlage per 1.4. für Fr. 60'000.--. Am 1.2. schreibt H, er sehe sich leider ausserstande zu liefern, da er die Anlage anderweitig zum doppelten Preis habe absetzen können und das Modell nicht mehr lieferbar sei. K. findet Ersatz in einer gleichwertigen Anlage, zahlt aber Fr. 100'000.--. Die neue Anlage wird bereits am 1.3. geliefert, was für K. Einsparungen durch Rationalisierung der Betriebsabläufe in der Höhe von 20'000.--mit sich bringt.

Wann kann K unter welchem Rechtstitel gegen H vorgehen? Auf welche Höhe belaufen sich seine Ansprüche?

3.       Maseratti Biturbo

Zackig bestellt bei Laueri einen "Maseratti Biturbo 1987", lieferbar am 1. Februar 1995. Nach welchen Normen geht Zackig klugerweise vor, und welche Ansprüche hat er, wenn

a)  der Maseratti auch eine Woche nach dem Termin noch nicht bereitsteht?

b) Laueri zum vereinbarten Termin zwar einen Maseratti, aber ein älteres Modell liefert?

c) Laueri zwar zum vereinbarten Termin das vereinbarte Modell liefert, dieses aber schon auf den ersten Kilometern definitiv den Geist aufgibt?

d) Zackig bei der Nachfrage nach dem Verbleib des Wagens auf dem Vorplatz des Laueri auf einer Oellache ausrutscht und seinen 1000.--fränkigen Anzug ruiniert?

e) Laueri das Auto einen Monat zu spät abliefert, für welche Zeit sich Zackig mit einem (standesgemässen) Mietwagen zufriedengeben musste?

f)  Laueri auch im März noch nicht geliefert hat, Zackig aber mittlerweile bei der Konkurrenz einen günstigen und noch fahrtüchtig erscheinenden Ferrari entdeckt hat, welchen er noch lieber als den Maseratti fahren würde?

g) der Wagen am Tag vor der geplanten Übergabe auf dem Vorplatz des Laueri gestohlen wird, weil dieser unterlassen hat, die Wagenschlüssel zu entfernen?

IX.   Erlöschen der Obligationen

1.       Grossvaters letzter Deal

Grossvater vereinbart mit Antiquarius den Verkauf eines "Hodler". Er stirbt aber noch vor der Übergabe des Bildes. Den Erben scheint der ausgehandelte Preis zu niedrig. Müssen sie das Bild trotzdem hergeben?

2.       Bärtigs Zahlungsmoral

Bauer Bärtig ist ein schwieriger Kunde. Die letzte Rechnung über Fr. 5'800.-- für die Reparatur seines Vollernters ist noch nicht bezahlt, dabei ist die nächste Ernte schon bei der "Landi" abgeliefert. Von der Landi hat er deshalb Fr. 9'000.-- zu gut. Mech Martin bespricht eines Abends bei einem Bier sein Problem mit Hans Schmerbauch, dem Landi-Leiter. Dabei verfallen die beiden auf folgende Idee: Schmerbauch verrechnet Bärtigs Schulden bei Martin mit dessen Preisanspruch für die gelieferten Kartoffeln. Die Differenz von Fr. 3'200.-- überweist er an Bärtig, den Rest von 5'800.-- an Martin. Was halten Sie von diesem Plan?

3.       Farbige Buchhaltung

Maler Farblos durchforstet im Juni 1995 seine Buchhaltung nach offenen Forderungen. Dabei stösst er auf eine Rechnung für Arbeiten, die er im März 1990 abgeschlossen hatte - Rechnung stellte er dafür im August 1990. Was raten Sie Meister Farblos?

X.      Besondere Verhältnisse

1.       Ein Bike für John

Hans vereinbart mit Velohändler Giovanni, er solle seinem Neffen John ein Fahrrad bereitstellen. Er, Hans, werde es bezahlen. Kaum hört John von dieser Abmachung, steht er bei Giovanni vor der Türe. Die Eile ist begründet: Am Vorabend hat er sich mit Hans zerstritten, und dieser hat ihm, John, gesagt, das neue Bike könne er sich jetzt abschminken.

2.       Durch das geschlossene Garagentor

Joachim und Balduin lassen in der steilen Einfahrt von Erlacher eine Kanne Altöl auslaufen. Als Erlacher nach einem strengen Arbeitstag nach Hause kommt, beobachten sie mit Freude, wie dieser die Einfahrt hinunter in das geschlossene Garagentor rutscht.

An Tor und Wagen entsteht ein Schaden von total 5'000.--. Joachim kommt in einem Anfall von Reue für den Schaden auf. Welche Ansprüche hat er gegen Balduin?

3.       Flugjahr für Käfer

Herbert vereinbart mit Franz, dass er ihm seinen VW-Käfer für 10'000.-- abkaufe, falls er ihn noch einmal durch die staatliche Prüfung (MFK) bringe. Er geht davon aus, dass Franz dieses Unterfangen niemals gelingen wird.

Franz arbeitet wie wild, und allmählich sieht es danach aus, als ob bald einmal alle Rostlöcher geschweisst, Bremsen und Lichtanlage instandgestellt wären. Jetzt bekommt es Herbert mit der Angst zu tun. Er tritt vom Vertrag zurück unter Hinweis darauf, dass die Bedingung ja noch nicht eingetreten, der Vertrag also noch nicht wirksam sei. Zu recht?

4.       Käfer, angesägt

Fall wie oben, doch tritt Herbert nicht vom Vertrag zurück, sondern sägt das Chassis soweit an, dass es auf dem Weg ins Expertenbüro knickt. Was kann Franz tun?

5.       Immer warm

Die Listig AG, welche für die Herstellung von Pressholzplatten auf viel Prozesswärme angewiesen ist, schliesst mit der Heizöllieferantin Tropf & Rutsch Cie. folgende Vereinbarung ab:

"Die Tropf & Rutsch Cie. verpflichtet sich, das Heizöl immer pünktlich nach Vereinbarung zu liefern. Bei Verspätung hat sie eine Konventionalstrafe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen".

Ist die Listig AG zu dieser Vereinbarung zu beglückwünschen?

6.       Grimmig wird's schon richten

Hoffmann hat seit einem Jahr eine Forderung aus Lieferung von Werkzeugen an Trostlos. Als dieser nicht zahlt, schreibt er an Grimmig, der für seine rüden Inkassomethoden bekannt ist: "Ich vermache Dir die Forderung gegen Trostlos. Mir soll's recht sein, wenn ich die Hälfte von dem erhalte, was Du bei ihm lockermachen kannst."

Tags darauf erscheint Grimmig in der Werkstatt von Trostlos. Muss dieser zahlen?

7.       Bestätigung?

Fall wie oben, doch sprechen sich Hoffmann und Grimmig nur mündlich aus. Anderntags verlangt Grimmig die "schriftliche Bestätigung". Kann er das?

8.       Hoffmanns Irrtum

Hoffmann hat Grimmig irrtümlicherweise alle Forderungen gegen Trostlos übertragen, statt, wie er glaubte, nur einer. Er tritt wegen Erklärungsirrtums vom Vertrag zurück. Wem stehen die Forderungen gegen Trostlos jetzt zu?

9.       Grimmig wechselt die Seiten

Nach den heftigen Auseinandersetzungen wegen Fall Nr. 8.  sind sich Hoffmann und Grimmig spinnefeind. Grimmig wechselt die Seiten und verspricht Trostlos, "ihm beizustehen" und für die Schulden bei Hoffmann einzustehen. Hoffmann wehrt sich unter Hinweis darauf, dass immer noch Trostlos, und nicht Grimmig sein Schuldner sei.