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Gestern in Lausanne


Wochenbericht aus Lausanne


Humor 
 

Dem Nachbarn ans Lebendige

 

Im Nachbarstreit schäumt X. dem Y. die Kanalisation zu. Folge: "les eaux refluaient et entraînaient l'apparition d'immondices et d'excréments dans la baignoire, les toilettes, les douches et les éviers du chalet". Y. muss zur Notreparatur schreiten, Kosten insgesamt Fr. 2'763.70. Verurteilung wegen Sachbeschädigung bestätigt.

 

(Entscheid 6S.339/2002 vom 9.10.2002, publiziert am 29.11.2002)

 

 

Zitat aus Lausanne:

 

(...) Diesen Entscheid hat A.________ mit Beschwerde vom 10. Juni 2002 an die  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt, die beiden Einsprachen vom 19. März und 16. Mai 2002 seien gutzuheissen, die Kosten der Aufsichtsbehörde aufzuerlegen, und es sei ihm Schadenersatz von Fr. 36'000'000'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 100'000'000'000.-- auf sein Postcheckkonto gutzuschreiben (...)

Aus: 7B.109/2002 (auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten).

 

Pech gehabt:

(...) "Dabei habe er das Rohr für die Füllleitung an den Tankstutzen für die Druckausgleichsleitung und das Rohr für die Druckausgleichsleitung an den Tankstutzen für die Füllleitung angeschlossen. Dies habe deshalb geschehen können, weil die Anschlussstutzen für die Füllleitung und für die Druckausgleichsleitung an dem schliesslich gelieferten Tank im Vergleich zu der im Eingabeplan gezeichneten Anlage seitenverkehrt angebracht gewesen seien" (...)

 

Aus: 6S.520/2001 (Verurteilung wegen fahrlässigen Verstosses gegen das Gewässerschutzgesetz bestätigt, denn: "Dies ist, wie im erstinstanzlichen Urteil (S. 13) zutreffend festgehalten wird, selbst für einen Laien erkennbar").