Dem Nachbarn ans Lebendige
Im Nachbarstreit schäumt X. dem Y. die
Kanalisation zu. Folge: "les eaux refluaient et entraînaient l'apparition
d'immondices et d'excréments dans la baignoire, les toilettes, les douches et
les éviers du chalet". Y. muss zur Notreparatur schreiten, Kosten insgesamt
Fr. 2'763.70. Verurteilung wegen Sachbeschädigung bestätigt.
(Entscheid
6S.339/2002
vom 9.10.2002, publiziert am 29.11.2002)
Zitat aus Lausanne:
(...) Diesen Entscheid hat
A.________ mit Beschwerde vom 10. Juni 2002 an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt, die beiden Einsprachen vom 19. März und 16. Mai 2002 seien
gutzuheissen, die Kosten der Aufsichtsbehörde aufzuerlegen, und es sei ihm Schadenersatz von Fr. 36'000'000'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 100'000'000'000.-- auf sein Postcheckkonto gutzuschreiben (...)
Aus:
7B.109/2002 (auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten).
Pech gehabt:
(...) "Dabei habe er das Rohr für
die Füllleitung an den Tankstutzen für die Druckausgleichsleitung und das Rohr
für die Druckausgleichsleitung an den Tankstutzen für die Füllleitung
angeschlossen. Dies habe deshalb geschehen können, weil die Anschlussstutzen
für die Füllleitung und für die Druckausgleichsleitung an dem schliesslich
gelieferten Tank im Vergleich zu der im Eingabeplan gezeichneten Anlage
seitenverkehrt angebracht gewesen seien" (...)
Aus:
6S.520/2001 (Verurteilung wegen fahrlässigen Verstosses gegen das
Gewässerschutzgesetz bestätigt, denn: "Dies ist, wie im erstinstanzlichen
Urteil (S. 13) zutreffend festgehalten wird, selbst für einen Laien erkennbar").
|