§ 1
Einführung..
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I. Ursprünge.
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II. Begriffliches.
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1. Arten von Rechtshandlungen.
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2. Arten von subjektiven Rechten.
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3. Definition des Begriffs "Obligation".
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a) Mögliche Inhalte des Begriffs.
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b) Besondere Arten von Obligationen.
3
4. Entstehungsgründe.
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5. Das subjektive Recht als Normsetzungsbefugnis.
3
a) Normen und ihr Gefüge.
3
b) Der Unterschied zwischen dem Verzicht auf ein Recht und dem Verzicht
auf Anspruchserhebung
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6. Gegensatz zu den subjektiven Rechten: Gestaltungsrechte.
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III. Aufbau des Gesetzes.
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1. Das OR als fünfter Teil des ZGB..
4
2. Die Vertragsfreiheit und ihre Tücken.
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1
"Obligare" bedeutete
eigentlich ursprünglich "binden, verbinden" später "verpflichten".
Der Schuldner, der seine "Verbindlichkeit" nicht erfüllen konnte, wurde zu
Rom auf dem Marktplatz unmittelbar nach der Urteilsverkündung gefesselt
von seinem Gläubiger abgeführt. Dieser konnte mit ihm tun und lassen, was
er wollte.
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Die Römer gaben dem
Obligationenrecht nicht nur den Namen - sie entwickelten es auch bis in
die feinsten Verästelungen weiter.
3
Das Obligationenrecht
verfügt über ein Vielzahl säuberlich definierter Begriffe.
Sie umschreiben schlagwortartig Sachverhalte, Tatbestände oder
Rechtswirkungen. Einige davon seien in der Folge kurz vorgestellt.
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Die Rechtshandlung
ist definiert als erlaubte Handlung, welche zivilrechtliche Wirkungen nach
sich zieht.
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Rechtshandlung |
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Tathandlung (1) |
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Rechtsgeschäft (3) |
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rechtsgeschäfts-ähnliche H. (2) |
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einseitiges (4) |
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mehrseitiges |
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einseitig verpflichtender Vertrag (5) |
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zweiseitig verpflichtender Vertrag
(6) |
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unvollkommen zweiseitig
verpflichtender Vertrag (7) |
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vollkommen zweiseitig verpflichtender
Vertrag (8) |
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Erläuterungen:
1) Handlungen,
bei denen der Wille auf eine Veränderung der Aussenwelt gerichtet ist,
nicht auf eine Rechtsfolge. Die Rechtsfolge tritt von Gesetzes wegen ein.
Bsp.: Streichen des Zauns, Vermischen/Verbinden nach ZGB 727.
2) Willensäusserungen,
welche nicht auf rechtliche Wirkung gerichtet zu sein brauchen, diese
aber von Gesetzes wegen nach sich ziehen, Bsp. Mahnung, Fristansetzung
nach OR 107.
3) Zustandekommen durch
Willenserklärungen,
def. als auf rechtliche Wirkung (Begründung, Änderung oder Aufhebung eines
Rechts oder Rechtsverhältnisses) gerichtete Willensäusserung einer oder
mehrerer Privatpersonen.
4) Bsp.
Testament, Errichtung einer Stiftung, Ausübung von Gestaltungsrechten,
Vollmachterteilung.
5) contractus
unilaterales, einseitig verpflichtende Verträge: Schenkung,
Bürgschaft, eingehen einer wechselmässigen Verpflichtung; Schulderlass,
Stundung, Einredeverzicht, Zession.
6) contractus
bilaterales, zweiseitig verpflichtende Verträge: Zu den Bsp. vgl.
unten Ziff. 7) und 8).
7) contractus
bilaterales inaequales, unvollkommen zweiseitig verpflichtende
Verträge: Leistung und Gegenleistung stehen nicht in einem
Austauschverhältnis. Bsp. Rückleistungspflicht beim Darlehen,
Ersatzpflicht für gehabte Auslagen beim unentgeltlichen Auftrag.
8) contractus
bilaterales aequales, synallagmatischer,
vollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag. Die beidseitig zu
erbringenden Leistungen stehen in einem Austauschverhältnis. Die
eine Leistung erfolgt nur um der anderen willen; Bsp. Kauf, Miete etc.
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Subjektives Recht |
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absolutes Recht |
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relatives Recht |
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dingliches Recht (1) |
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Persönlichkeitsrecht (2) |
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obligatorisches Recht (3) |
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Erläuterungen:
1) Es wirkt gegen alle,
d.h. absolut, und kann daher von allen verletzt werden. Bsp. Eigentum,
beschränkte dingliche Rechte.
2) Durch die gleiche
Wirkungsweise wie die dinglichen Rechte schützen sie die körperliche und
seelische Integrität des Menschen. Vgl. für das Zivilrecht ZGB 28,
für das Strafrecht z.B. StGB 111 ff.
3) Obligatorische Rechte
sind Forderungen, sei es auf ein Tun, ein Dulden oder ein
Unterlassen. Die fällige Forderung kann mit staatlicher Hilfe durchgesetzt
werden. Forderungen richten sich meist gegen einen einzelnen Schuldner,
jedenfalls aber gegen eine genau eingegrenzte Zahl von Schuldnern. Sie
werden daher auch relative subjektive Rechte genannt.
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Unter "Obligation" kann
verstanden werden
- Eine einzelne, sich aus einem
Schuldverhältnis ergebende Forderung bzw. Verpflichtung (Bsp.
Kaufpreisschuld des Käufers und entsprechendes Recht des Verkäufers,
Zahlung zu verlangen);
- Ein Schuldverhältnis,
d.h. die Summe der Verpflichtungen und Berechtigungen zwischen Privaten,
welche auf einen bestimmten Rechtsgrund zurückgehen.
- Ein Wertpapier;
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Die Naturalobligation
ist eine Forderung, der das Element der Klagbarkeit fehlt. Die Leistung
ist geschuldet, weil sie versprochen wurde - ist sie erbracht, kann sie
deshalb auch nicht zurückgefordert werden (vgl. unten § 6). Dagegen
verweigert der Staat die Mithilfe bei der Durchsetzung der Forderung -
vgl. OR 416 (Lohn des Heiratsmäklers), OR 513 (Anspruch aus Spiel und
Wette).
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Durch die Verjährung
geht die Forderung nicht unter. Sie bleibt sogar klagbar und muss erfüllt
werden, wenn der Schuldner versäumt, im Prozess die Einrede der Verjährung
zu erheben (vgl. das Nähere unten § 9).
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Als Realobligationen
werden Rechtsverhältnisse bezeichnet, bei denen die Person des
Berechtigten und/oder des Verpflichteten durch die Inhaberschaft eines
dinglichen Rechts oder des Besitzes an einer Sache definiert wird. In
ihrem Inhalt unterscheidet sich die Realobligation nicht von anderen
Obligationen. Als Beispiel diene das Inhaberpapier: Berechtigt ist der
Inhaber des Papiers.
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Das OR nennt im ersten Titel
als Entstehungsgründe den Vertrag, die unerlaubte Handlung und die
ungerechtfertigte Bereicherung. Hinzu kommt die erst im Anschluss an den
Auftrag geregelte Geschäftsführung ohne Auftrag.
Hinzu kommen etwa im ZGB zahlreiche Obligationen "aus Gesetz", z.B. die
Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern, neuerdings aber auch
Verpflichtungen aus "erwecktem Vertrauen", die
sog. "Vertrauenshaftung",.
Dieser Vertrauenshaftung wurden allerdings in einem jüngeren Entscheid die
Flügel ziemlich gestutzt, d.h. "schutzwürdiges Vertrauen setzt ein
Verhalten der Muttergesellschaft voraus, das geeignet ist, hinreichend
konkrete und bestimmte Erwartungen zu wecken"
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Jede Rechtsordnung kann als
Normordnung verstanden werden. Eine Norm im hier verstandenen Sinn enthält
zwei Elemente:
1. Sie ist eine Aussage, die vom
Empfänger ein bestimmtes Verhalten verlangt (z.B.: "Du sollst meine
Fensterscheibe nicht einwerfen"). Sie kann deshalb als Sollenssatz
definiert werden. Die Norm kann sich nur an Menschen richten, denn nur sie
sind in der Lage, den Inhalt einer Norm zu erfassen und sich danach zu
richten.
2. Die Norm ist vom
Staat oder mit staatlicher Hilfe durchsetzbar.
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Schickt der Verkäufer V
dem Käufer K eine Rechnung über die geschuldete Kaufpreissumme, so
enthält diese Anspruchserhebung beide Elemente der Normsetzung:
1. Sie ist ein Sollenssatz ("Du sollst
zahlen!")
2. Sie ist im
Betreibungsverfahren zwangsweise vollstreckbar.
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Im Recht des Staates, dem
objektiven Recht, steht die Verfassung (evtl. zusammen mit
Staatsverträgen) auf der obersten Stufe (z.B. BV 22ter Abs. 1: "Das
Eigentum ist gewährleistet"), gefolgt von Gesetz (z.B. ZGB 656 Abs. 1:
"Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das
Grundbuch") und Verordnung (GBV Art. 1 Abs. 1: "Ein Grundstück wird in das
Grundbuch aufgenommen, indem es im Plan, soweit darin darstellbar, oder im
Liegenschaftsverzeichnis aufgezeichnet wird (...)").
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Der Gesetzgeber räumt in
Art. 642 ZGB jedem Privaten das Recht ein, jede unbefugte Einwirkung
auf sein Eigentum zu verbieten. Das subjektive Recht "Eigentum" ist also
nichts anderes als die Befugnis, die Norm zu setzen "Du sollst mein
Eigentum nicht beeinträchtigen".
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Im objektiven Recht
geschieht die Normsetzung durch den Gesetzgeber (Volk, Parlament,
Regierung), allenfalls durch die Rechtsgemeinschaft durch die Schaffung
von Gewohnheitsrecht (vgl. Art. 1 ZGB), im Zivilrecht durch einen
Privaten! Die private Anspruchserhebung erscheint damit als die letzte
Stufe der Normsetzung.
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Nicht anders verhält es sich
bei den relativen subjektiven Rechten: Der Gesetzgeber legt in Art. 1 ff.
OR die Voraussetzungen fest, unter denen ein Vertrag zustande kommen soll.
Ist er zustandegekommen, wie oben zwischen V und K, so räumt das objektive
Recht jeder Partei das subjektive Recht ein, die Erfüllung der
vereinbarten Pflichten zu fordern und auch durchzusetzen.
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Nur dem Anspruch, nicht
schon dem subjektiven Recht an sich steht ein Verpflichteter
gegenüber: Wer ein Einfamilienhaus zu Eigentum besitzt, kann von jedem
Dritten verlangen, dass er es nicht betrete. Doch das Betretensverbot
folgt nicht schon aus dem Eigentum an sich: Der eingeladene Besucher
verletzt kein Recht, wenn er zu vereinbarter Zeit das Haus betritt; Der
Eigentümer hat in seinem Fall von der Befugnis keinen Gebrauch gemacht,
die Norm zu setzen "Du sollst mein Haus nicht betreten".
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Wichtig ist der Unterschied
zwischen der Preisgabe eines Rechts (Verkauf des Hauses) und der
Nichterhebung des Anspruchs ("Komm herein!") vor allem bei den
höchstpersönlichen Rechten. Sie sind unverzichtbar, so etwa das Recht
auf Freiheit oder auf körperliche und seelische Integrität.
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Der Patient, der vom Arzt
operiert werden möchte, veräussert sein Selbstbestimmungsrecht
nicht: Er verzichtet lediglich auf die Erhebung des Anspruchs, nicht
aufgeschnitten zu werden. Und darauf kann er jederzeit - noch im
Operationssaal - zurückkommen.
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Der Private kann von der
Normsetzung, d.h. der Anspruchserhebung, jederzeit absehen oder auf sie
zurückkommen: V. kann von K Zahlung verlangen; er kann ihm auch
stillschweigend Zahlungsaufschub gewähren und später erneut die
Begleichung der Rechnung fordern.
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Anders, wenn er das
subjektive Recht, das ihn zur Normsetzung befugt, aufgibt: Wenn V
seine Forderung gegen K der Bank zediert, oder wenn er K die Schuld
erlässt, so gibt er seine Normsetzungsbefugnis aus der Hand.
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Das Gestaltungsrecht kann
definiert werden als Befugnis, durch einseitige rechtsgeschäftliche
Willenserklärung
eine Änderung im Bestand von subjektiven Rechten herbeizuführen.
Unterschieden werden:
- rechtsbegründende
Gestaltungsrechte, Bsp. Annahme einer Offerte;
- rechtsändernde Gestaltungsrechte,
Bsp. Ausübung eines Wahlrechts;
- rechtsaufhebende
Gestaltungsrechte, Bsp. Kündigung.
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Die Gestaltungsrechte sind
von den subjektiven Rechten im oben beschriebenen Sinn grundverschieden:
"Sie werden durch einmalige rechtsgeschäftliche Erklärung ausgeübt, die
den Erklärenden bindet und die Gestaltungsbefugnis konsumiert, während die
Anspruchserhebung aufgrund eines subjektiven Rechts die Willensmacht des
Rechtsträgers wahrt und der Wille des Berechtigen in seinem jeweiligen
Bestand Recht macht. Dem Partner des Gestaltungsberechtigten steht kein
Verpflichteter gegenüber, und dem Gestaltungsrecht entspricht kein
Pflichtbereich, vielmehr entstehen Verpflichtungen nur im Rahmen der durch
Ausübung der Gestaltungsbefugnis geschaffenen subjektiven
Herrschaftsrechte",.
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Das Schweizerische
Privatrecht ist vor allem in ZGB und OR kodifiziert. Das OR ist dabei als
5. Teil des Zivilgesetzbuches konzipiert:
Anlässlich des Erlasses des ZGB 1912 wurde auch das damalige OR (heute:
sog. alt OR, aOR) geändert und dem ZGB angepasst. Ausdrücklich ist die
Verschränkung der beiden Rechtsgebiete in ZGB 7 angesprochen.
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Das Privatrecht wird auch
etwa unterteilt in Zivilrecht und Handelsrecht. Das
Zivilrecht, benannt nach dem ius civile ("Das Recht der Bürger") des
Römischen Rechts, umfasst das gesamte ZGB sowie das OR der Titel 1 bis 22.
Das Handelsrecht ist kodifiziert in den Titeln 23 bis 34 des OR sowie in
zahlreichen Spezialerlassen.
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Obligationenrecht ist in
erster Linie Vertragsrecht. Es gilt eine fast uneingeschränkte
Vertragsfreiheit (zu den Einschränkungen unten
§ 2). Damit muss zwangsläufig die detaillierte Regelung einzelner
Vertragstypen im Besonderen Teil kollidieren. Beim Leasing etwa stellt
sich die Frage, ob Miet-, Abzahlungs- oder Kaufrecht - eventuell
kombiniert - zur Anwendung gelangt. Hier bleibt dem Rechtsanwender nichts
anderes übrig als zu prüfen, welchem bzw. welchen gesetzlich normierten
Vertragstypen das abgeschlossene Geschäft am nächsten kommt. Dann muss er
entscheiden, ob die so gefundene Regel sinnvollerweise anwendbar ist. Ist
sie es nicht, so muss der Richter, gestützt auf den hypothetischen
Parteiwillen, "ad hoc"-Recht schaffen.