OR Allgemeiner Teil 
 

§ 3  Willensmängel

§ 3    Willensmängel. 1

I. Die Regelung im Überblick. 2

1. Einführung. 2

2. Irrtum: Begriff und Arten. 2

a) Begriff des Irrtums. 2

b) Arten von Irrtümern. 3

3. Die Wesentlichkeit des Irrtums. 3

a) Subjektive Wesentlichkeit 3

b) Objektive Wesentlichkeit 4

4. Analoge Rechtsfolge bei Täuschung und Drohung. 4

II. Der Erklärungsirrtum.. 4

1. Willensmängelregelung als Korrektiv zum Vertrauensprinzip. 4

a) Der Geschäftsirrtum.. 5

b) Der Sach- und Personenirrtum.. 5

c) Der Quantitätsirrtum.. 5

d) Die ungelesen unterzeichnete Urkunde. 5

III. Der Grundlagenirrtum.. 6

1. Die "notwendige Grundlage des Vertrages". 6

2. Irrtum über künftige Sachverhalte. 6

3. Anwendungsfälle. 7

IV. Die Täuschung. 7

1. Täuschung durch den Vertragspartner 7

a) Gegenstand der Täuschung. 7

b) Vorsatz, Kausalität, Beweislast, Wesentlichkeit 8

2. Die Täuschung durch einen Dritten, OR 28/II 8

V. Die Furchterregung. 8

1. Das angedrohte Übel 8

2. Die Widerrechtlichkeit 9

VI. Die Vertragsanfechtung. 9

1. Gültiger, anfechtbarer Vertrag. 9

a) Rechtsnatur und Wirkung der Anfechtung. 9

b) Die Anfechtungsfrist 10

c) Besonderheiten bei Täuschung und Drohung. 10

2. Ausschluss der Anfechtung durch. 10

3. Schadenersatz-Pflicht des fahrlässig Irrenden. 11

4. Rechtsfolgen unterlassener Anfechtung. 11

VII. Schema zur Irrtumslehre. 12

 

I. Die Regelung im Überblick

1. Einführung

1               Ist ein Vertrag nach den Regeln von oben N Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ff. zustandegekommen, und will sich eine Partei daraus befreien, so ist zu prüfen, ob ein sog. Willensmangel i.S.v. OR 23 ff. vorliege. Unter diesem Abschnitt regelt das Gesetz die Fälle von Irrtum (OR 23-27), Täuschung (OR 28) und Drohung (OR 29-30).

2               Die Willensmängelregelung ist grundsätzlich auf alle Rechtsgeschäfte anwendbar[1]. Sie soll kumulativ zu den Rechtsbehelfen des Kaufrechts, aber nicht neben denjenigen des Werkvertragsrechts anwendbar sein[2].

2. Irrtum: Begriff und Arten

a) Begriff des Irrtums

3               "Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat" (OR 23). Wer irrt, hat bezüglich einer Tatsache eine falsche oder gar keine Vorstellung.

Beispiele: Der scheinbar neuwertige Wagen entpuppt sich als Rostlaube, die scheinbar antike Statue als frisch imitiert, der scheinbar gewisse Wirtschaftsaufschwung, welcher zur Eröffnung eines Ladengeschäftes verleitet, als Traumbild der Prognostiker. Der Käufer will beim Grossisten günstig 10 kg Streusalz kaufen und übersieht, dass die Masseinheit in der rechten Spalte des Bestelltalons "Tonnen" lautet.

b) Arten von Irrtümern

4               Das Gesetz unterscheidet zwei grundsätzlich verschiedene Arten von Irrtümern:

-    Das Auseinanderfallen des Gemeinten von dem nach Vertrauensprinzip zu Verstehenden, den sog. Erklärungsirrtum;

-    Die fehlerhafte Willensbildung zufolge Ausgehens von unrichtigen Voraussetzungen, den sog. Grundlagenirrtum.

3. Die Wesentlichkeit des Irrtums

5               Ein Irrtum beim Abschluss eines Vertrages kann nur dann zu dessen Auflösung führen, wenn der Irrtum wesentlich ist: Wer nur eine Kleinigkeit übersehen hat, wer nachträglich sieht, dass er anderswo ein günstigeres Geschäft hätte abschliessen können, kann sich vom abgeschlossenen Vertrag nicht lossagen. OR 24/I bietet einen nicht abschliessend gemeinten Katalog möglicher wesentlicher Irrtümer. "Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich" (OR 24/II). Auch blosse Rechnungsfehler hindern die Gültigkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen (OR 24/III)[3].

6               Die geforderte "Wesentlichkeit" des Irrtums wird nach folgenden Gesichtspunkten beurteilt:

a) Subjektive Wesentlichkeit

7               Der irrtümlich vorausgesetzte Sachverhalt muss für den Vertragsschluss kausal gewesen sein, d.h. für die irrende Partei von ausschlaggebender Bedeutung für den Abschluss des Vertrages. Anders gesagt: Es muss angenommen werden können, die irrende Partei hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn sie um den wahren Sachverhalt gewusst hätte.

8               War die irrende Partei nicht sicher, sondern hoffte sie nur, dass ein bestimmter Umstand gegeben sei, so fehlt es am Element der Kausalität, weshalb eine Berufung auf Irrtum unzulässig ist[4].

b) Objektive Wesentlichkeit

9               Es genügt nicht, dass das "subj. wesentliche Element" dem Vertragspartner des Irrenden bekannt war - eine solche Lösung würde den geschwätzigen Kontrahenten gegenüber dem wortkargen bevorzugen. Verlangt ist vielmehr auch eine objektive Wesentlichkeit. "Die Dinge müssen sich für den Vertragspartner so darstellen, dass er ohne Verstoss gegen Treu und Glauben gar nicht kontrahieren darf, ohne den für die Gegenpartei so wichtigen Umstand zur Grundlage des Vertrages zu machen"[5].

10          An der objektiven Wesentlichkeit fehlt es, wenn der Verkäufer die Gewährleistung betreffend einer Eigenschaft der Kaufsache wegbedungen hat, die sich schliesslich als nicht vorhanden herausstellt.

Beispiel: Karl will einen Leiterwagen zum Abtransport von Steinen aus einem Steinbruch kaufen. Er erzählt dem Verkäufer davon. Dieser rät ihm ab: Er glaube nicht, dass der Leiterwagen dieser Nutzung standhalte. Karl kauft trotzdem, der Leiterwagen bricht zusammen: Der Glaube von Karl, der Wagen werde es aushalten, war für ihn zwar subjektiv wesentlich – trotzdem kann er nicht im Nachhinein die Auflösung des Vertrages verlangen.

4. Analoge Rechtsfolge bei Täuschung und Drohung

11          Einem Irrtum verfällt auch, wer von seinem Vertragspartner absichtlich getäuscht wird - diesfalls braucht der erregte Irrtum kein wesentlicher zu sein, um die getäuschte Partei zur Auflösung des Vertrages zu berechtigen (OR 28). Keinem Irrtum unterliegt, wer einen Vertrag unter dem Einfluss einer ernstzunehmenden Drohung abschliesst. Auch dieser Vertrag ist indes anfechtbar (OR 29, 30).

12          Die Anfechtungsfrist beträgt in allen Fällen ein Jahr - sie beginnt mit der Entdeckung des Irrtums bzw. dem Wegfall der Bedrohung zu laufen (OR 31).

II. Der Erklärungsirrtum

1. Willensmängelregelung als Korrektiv zum Vertrauensprinzip

13          Beim Erklärungsirrtum ist nicht eigentlich der Wille mangelhaft: Er geht auf die richtige Leistung, doch findet er ungenügenden Ausdruck. Möglich sind ein Irrtum im Erklärungsakt (die Unterzeichnung nicht gelesener Urkunden oder der Missbrauch von Blankourkunden) sowie ein Inhaltsirrtum ("sans engagement" bedeute "gratis"). Die Falschübermittlung ist kraft OR 27 als Erklärungsirrtum zu behandeln. Die Regelung betreffend den Erklärungsirrtum bietet die Möglichkeit, einen aufgrund einer missverständlichen und missverstandenen Willenserklärung zustandegekommenen Vertrag anzufechten. Sie dient damit als Korrektiv des Vertrauensprinzips.

14          Verlangt sind immer objektive und subjektive Wesentlichkeit[6]. Die in OR 24/I Ziff. 1 bis 3 dargestellten Konstellationen stellen exemplarische wesentliche Erklärungsirrümer dar:

a) Der Geschäftsirrtum

15          Hier drückt sich der Erklärende in bezug auf die Natur des von ihm geschlossenen Geschäfts falsch aus. Denkbar sind z.B. ein Irrtum über die Tatsache, dass man überhaupt einen Vertrag schloss (fehlender Geschäftswille, Scherzerklärung), über die rechtliche Natur des Vertrags (Miete statt Kauf) oder die Entgeltlichkeit des Geschäfts (kostenpflichtiges Vorprojekt statt unentgeltlicher Offerte).

b) Der Sach- und Personenirrtum

16          Der Irrende schliesst einen Vertrag ab über eine Sache, die er gar nicht will (Kalisalpeter-Fall, BGE 45 II 433, Oftinger Nr. 30), oder er täuscht sich über die Person seines Vertragspartners, dessen Persönlichkeit für die Abwicklung des Vertrages eine Rolle spielt (Künstler).

c) Der Quantitätsirrtum

17          Diesfalls irrt der Erklärende erheblich in Bezug auf den Wert der vereinbarten Leistung (francs suisses statt français; Opalring für 1'380.-- statt 13'800.-- angeschrieben, BGE 105 II 23)[7].

d) Die ungelesen unterzeichnete Urkunde

18          Wer ein Urkunde ungelesen unterzeichnet, ist von der Anfechtung ausgeschlossen, wenn er damit zum Ausdruck bringt, er "unterwerfe sich allem, was der Gegner wolle"[8]. Immerhin ist denkbar, dass die ungelesen unterzeichnete Urkunde nach den Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nie Vertragsinhalt wurde (vgl. oben N Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).

III. Der Grundlagenirrtum

1. Die "notwendige Grundlage des Vertrages"

19          Beim Vertrag, der mit einem Grundlagenirrtum behaftet ist, drücken beide Parteien ihren Willen einwandfrei aus: Sie sind sich einig, welches Bild zu verkaufen und welcher Preis dafür ein welcher Währung zu entrichten sei. Indes ist der Wille wenigstens auf einer Seite mangelhaft gebildet worden: Das Motiv für den Abschluss des Vertrages ist für den Käufer, einen echten Dalì zu erwerben - in Wirklichkeit handelt es sich um eine Fälschung.

20          Der Grundlagenirrtum ist von seiner logischen Struktur her Motivirrtum. Ein Motivirrtum ist an sich unerheblich (OR 24/II), ein Vertrag wegen Motivirrtums grundsätzlich nicht anfechtbar.

21          Der Grundlagenirrtum berechtigt nur deshalb zur Anfechtung des Vertrages, weil er einen derart wesentlichen Sachverhalt betrifft, dass auch die Gegenpartei des Irrenden am Vertrag ohne diese "Grundlage" nach Treu und Glauben nicht festhalten kann. Anschaulichste Beispiele sind die zu hohem Preis gekauften Bilder berühmter Maler, die sich später als Fälschung herausstellen[9]. Ausgenommen sind Fehlvorstellungen über die eigene oder erhaltene Leistung: Diese Fälle regeln OR 24/I Ziff. 3 bzw. OR 21 abschliessend.

22          Das Bundesgericht lässt die alternative Berufung auf Grundlagenirrtum oder kaufrechtliche Sachgewährleistung zu. Dies ist für den Käufer v.a. dann interessant, wenn die Rügefristen des Kaufrechts verstrichen sind (OR 210, vgl. unten § 12).

2. Irrtum über künftige Sachverhalte

23          Ob auch Sachverhalte, die in der Zukunft liegen, Gegenstand eines Grundlagenirrtums sein können, ist umstritten[10]. Bucher hält fest, dass es darauf ankommt, ob die Parteien eine künftige Entwicklung zur Grundlage ihrer vertraglichen Vereinbarung machen wollten[11]. Das sei bei "punktuell wirkenden Verträgen" (Kauf, Tausch, Schenkung) eher nicht zu vermuten, bei Dauerschuldverhältnissen (Miete) eher schon - im übrigen sei die Frage aber durch Vertragsauslegung[12] zu beantworten. Nach BGer ist "Voraussetzung für das Vorliegen eines Grundlagenirrtums, dass einerseits die sich auf den Irrtum berufende Partei fälschlicherweise annahm, ein zukünftiges Ereignis sei sicher, und anderseits auch die Gegenpartei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Voraussetzung war"[13].

3. Anwendungsfälle

24          Denkbar sind

-    error in substantia, d.h. bezüglich des Vertragsgegenstandes: Das Bild erweist sich als unecht, die gemietete Fläche kleiner als angenommen, das Bauland wird mit einem Bauverbot belegt, die Maschine produziert nicht die angenommene Stückzahl.

-    Irrtum über persönliche Eigenschaften des Vertragspartners (wesentlich unter Umständen im Auftragsrecht).

IV. Die Täuschung

1. Täuschung durch den Vertragspartner

a) Gegenstand der Täuschung

25          Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen - Werturteile ("schönstes Auto von Bern") reichen nicht.

26          Das täuschende Verhalten kann in der Vorspiegelung falscher Tatsachen oder in einer Tatsachenunterdrückung liegen. Die beiden Elemente sind logisch nicht auseinanderzuhalten[14]. Eine Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen kann nur vorliegen, wo eine Aufklärungspflicht besteht. Diese wird heute allgemein schneller angenommen.

b) Vorsatz, Kausalität, Beweislast, Wesentlichkeit

27          Die Täuschung muss absichtlich sein, d.h. wissentlich (bezüglich Unrichtigkeit der Tatsache, Eventualvorsatz genügt) und mit dem Willen erfolgen, beim Vertragspartner einen Irrtum zu erregen und ihn dadurch zu einem Vertragsschluss zu verleiten.

28          Die Täuschung muss für den Vertragsschluss kausal sein - der Vertragspartner muss durch sie "zum Vertragsschluss bestimmt" worden sein. Der Getäuschte hat die Täuschung zu beweisen, die Kausalität wird vermutet; dem Täuschendem steht der Beweis des Gegenteils offen.

29          Der erregte Irrtum braucht grundsätzlich nicht wesentlich zu sein (OR 28/I) - doch wird die Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss immer unwahrscheinlicher, je unbedeutender der erregte Irrtum in objektiver und subjektiver Hinsicht war.

2. Die Täuschung durch einen Dritten, OR 28/II

30          Geht die Täuschung nicht vom Vertragspartner, sondern von einem Dritten aus, so ergeben sich folgende Besonderheiten:

31          Die Kenntnis der Täuschung durch den Vertragspartner ist Bedingung für eine Anfechtung wegen Täuschung. Fehlt es an dieser Kenntnis, so bleibt dem Getäuschten die Anfechtung wegen Irrtums nach OR 23/24. Diesfalls gelten die Regeln der beiden Artikel, muss also auch der erregte Irrtum ein wesentlicher sein.

V. Die Furchterregung

32          Es gilt der Grundsatz "quamquam coactus voluit" - wiewohl gezwungen, hat er doch gewollt. Selbst der unter Drohung geschlossene Vertrag kommt also zunächst - unter dem Vorbehalt der Anfechtbarkeit - gültig zustande. Voraussetzung im einzelnen:

1. Das angedrohte Übel

33          Der Tatbestand der Bedrohung oder Furchterregung nach OR 29 / 30 ist erfüllt, wenn dem Vertragsschliessenden die Verwirklichung eines ernstlichen Übels glaubwürdig in Aussicht gestellt wird. Von wem die Drohung ausgeht, ob vom Vertragspartner oder einem Dritten, spielt keine Rolle.

34          OR 30/I definiert die Furchterregung als Bedrohung des Vertragspartners oder einer ihm verbundenen Person mit einer "nahen und erheblichen Gefahr" an "Leib und Leben, Ehre oder Vermögen". Geschützte Rechtsgüter sind auch Freiheit und Geheimsphäre einer Person. Ob das angedrohte Übel schwer wiege und ob seine Realisierung glaubwürdig erscheine, ist nicht nach einem objektivierten Massstab, sondern aus der Sicht des Opfers zu beurteilen.

35          Die "nahestehende Person" kann nach h.L. nur eine natürliche Person sein - dieses Erfordernis ist allerdings erfüllt, wenn das Organ einer juristischen Person bedroht wird, um diese zu einem Vertragsschluss zu bewegen.

2. Die Widerrechtlichkeit

36          Das Übel muss widerrechtlich sein, ansonsten Furchterregung nur angenommen wird, wenn dem Bedrohten "übermässige Vorteile abgenötigt" werden (OR 30/II). Selbst die Drohung mit Strafanzeige kann grundsätzlich zulässig sein, sofern der Drohende nicht mehr erlangen will, als ihm als Schadenersatz zusteht[15].

VI. Die Vertragsanfechtung

1. Gültiger, anfechtbarer Vertrag

37          Der unter Einfluss eines Willensmangels zustandegekommene Vertrag ist nicht ungültig, sondern zunächst einmal voll wirksam und auch für beide Parteien verbindlich. Er ist hingegen einseitig anfechtbar (OR 31)[16].

a) Rechtsnatur und Wirkung der Anfechtung

38          Die Anfechtung ist einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft und kann als Ausübung eines Gestaltungsrechts aufgefasst werden[17]. Nur der Irrende kann anfechten.

39          Nach immer noch herrschender Lehre fällt der Vertrag mit der Anfechtung "ex tunc", von Anfang an, dahin. Die Rückabwicklung erfolgt über die Eigentumsherausgabeklage (Vindikation) beziehungsweise, wo dies nicht möglich ist, nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung[18]. Der Vertragspartner haftet wie ein gutgläubiger Besitzer (ZGB 938-940), die Abwicklung hat Zug um Zug[19] zu erfolgen.

b) Die Anfechtungsfrist

40          Die Frist zur Vertragsanfechtung beträgt ein Jahr seit Entdeckung des Irrtums. Eine absolute Verjährung sieht das Gesetz nicht vor. Wiegand postuliert eine solche von 10 Jahren, gestützt auf ZGB 2[20]. Die Genehmigung des irrtumsbehafteten Vertrages lässt das Recht zur Anfechtung untergehen.

c) Besonderheiten bei Täuschung und Drohung

41          Auch der Getäuschte oder Bedrohte kann den Vertrag nach den oben besprochenen Regeln anfechten. Die einjährige Anfechtungsfrist beginnt bei der Täuschung mit deren Entdeckung, im Falle der Drohung mit deren Wegfall zu laufen (OR 31/II). Ficht ein Bedrohter den Vertrag an, so haftet er nach Billigkeit gemäss OR 29/II, wenn sein Vertragspartner die Bedrohung weder kannte noch hätte kennen müssen.

2. Ausschluss der Anfechtung durch

42          Gemäss OR 25 ist die Berufung auf Irrtum "unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht". In die Waagschale zu werfen ist dabei alles, was auch bei einer Anwendung von ZGB 2 berücksichtigt würde. In Frage kommen etwa eine erhebliche Interessendisparität zwischen den Parteien oder die spekulative Verzögerung der Anfechtungserklärung durch den Irrenden[21]. In jedem Fall muss der Irrende den Vertrag so gelten lassen, wie er ihn verstanden hat (OR 25/II).

3. Schadenersatz-Pflicht des fahrlässig Irrenden

43          Fahrlässiges Irren (vorsätzliches ist begrifflich ausgeschlossen) hindert nicht die Anfechtung, aber es begründet eine Schadenersatz-Pflicht. Der Vorwurf, der Vertragspartner habe ungeprüft eigene Angaben für wahr gehalten, ist ausgeschlossen. Zu ersetzen ist das negative Interesse[22].

Beispiel: Der Irrende kann noch so dumm sein, Kilogramm und Tonnen bei der Bestellung durcheinanderwerfen und sich völlig missverständlich ausdrücken: Wenn er beweisen kann, dass er in Wirklichkeit etwas anderes meinte, als er sagte, kann er den Vertrag anfechten, doch begründet er mit seinem Verhalten eine Schadenersatzpflicht.

4. Rechtsfolgen unterlassener Anfechtung

44          Der Verzicht auf die Anfechtung des Vertrages schliesst die Geltendmachung von Schadenersatz nicht aus (OR 31/III). Dieser wird geltend zu machen sein, wenn sich aus der Auflösung des Vertrages noch höhere Kosten ergäben als aus dessen Abwicklung. Haftungsgrund ist OR 41 bzw. culpa in contrahendo.

45          Der Getäuschte oder Bedrohte kann auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist seine Leistung verweigern (OR 60/III).


 

VII. Schema zur Irrtumslehre

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 


 





Anmerkungen:

[1]    Vgl. zum ganzen jetzt Keller/Schmied-Syz, Analyse der Willensmängel, Basel 1996.

[2]    Vgl. unten § 12 und 16.

[3]    Die ungenaue Vermessung eines verkauften Grundstücks ist kein Rechnungsfehler, vgl. BGE 119 II 341.

[4]    BK-Schmidlin N 15 zu OR 23/24.

[5]    Bucher AT, 206. Hier auch der Hinweis, dass bei erhöhtem Bezug zum Vertragsgegenstand objektive Wesentlichkeit eher anzunehmen ist: Der für die Verlobung gekaufte Perserteppich kann zurückgegeben werden, wenn er sich als Maschinenteppich entpuppt, nicht aber, wenn die Verlobung aufgelöst wird.

[6]    Vgl. dazu oben N 5 ff.

[7]    Auch hier ist ein Erklärungsirrtum im eigentlichen Sinne verlangt, etwa die Unkenntnis einer verwendeten Masseinheit (Annahme, ein Zentner wiege 1000 kg). Nicht unter den error in quantitate fallen bewusst in Kauf genommene Leistungsdisparitäten: Diesen Fall regelt OR 21 abschliessend.

[8]    BK-Schmidlin N 389 zu OR 23/24.

[9]    Berief sich von Moos zurecht auf Grundlagenirrtum bei der Anfechtung des Vertrages auf Übernahme des Stahlwerkes in Gerlafingen mit von Roll? Berufung auf Grundlagenirrtum abgelehnt bei Arbeitnehmerin, die in Unkenntnis des gesetzlichen Kündigungsschutzes und des Anspruchs auf Lohnfortzahlung während des Schwangerschaftsurlaubs das Arbeitsverhältnis eineinhalb Monate vor der Niederkunft auflöst. Kritik zu diesem Urteil bei Kramer, Neues aus Gesetzgebung, Praxis und Lehre zum Vertragsschluss, in BJM 1995, 20 ff.

[10]   Ablehnend Gauch/Schluep N 795 ff.

[11]   Bucher AT, 204, ebenso OR-Schwenzer N 19 zu Art. 24. Im Ergebnis ähnlich BK-Schmidlin N 199 ff. zu Art. 23/24.

[12]   Vgl. vorne N Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ff.

[13]   BGE 118 II 297. Voraussetzungen verneint im Fall, da sich der Verkäufer eines Aktienpaketes in Bezug auf die Eignung des Käufers als Geschäftsführer der Gesellschaft irrte. Zustimmende Besprechung und Verdeutlichung der massgeblichen Kriterien von Wiegand, ZBJV 130 / 1994, 264. Vgl. zum ganzen auch Schmidlin, Der Irrtum über zukünftige Sachverhalte nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR: Fehldiagnose oder Fehlprognose, AJP 1992, 1386 ff.

[14]   Ist das überklebte Rostloch Vorspiegelung einer intakten Karosserie oder Unterdrückung ihrer Schadhaftigkeit?

[15]   Bucher AT, 226, ähnlich OR-Schwenzer N 9 zu Art. 30. Die unter Androhung einer Strafanzeige unterzeichnete Schuldanerkennung über Fr. 420'000.-- eines Kadermitarbeiters war anfechtbar, da die Klägerin einen substantiellen Schaden nicht beweisen konnte in BGE 125 III 353.

[16]   Unzutreffend die manchenorts anzutreffende Vorstellung von der "einseitigen Unverbindlichkeit" des Vertrages: Er ist entweder für beide Parteien verbindlich (wenn und solange nicht angefochten) oder für keine (wenn angefochten). Wie hier BK-Schmidlin N 118 ff. zu Art. 23/24, a.M. Gauch/Schluep N 888.

[17]   Dazu vorne N Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..

[18]   OR 62 ff., vgl. hinten § 6.

[19]   Und daher auch (m.E. nicht bloss analogieweise) Anwendung von OR 82.

[20]   Vgl. recht 1989, 101 ff.

[21]   Dabei kann es nur darum gehen, ob die Anfechtung als solche rechtsmissbräuchlich sei, nicht auch, ob deren Folgen, die Vertragsauflösung, die eine Partei besonders hart treffe, BGE 123 III 200, und dazu Schmidlin / Meyer-Pritzl, Interessenabwägung bei der Irrtumsanfechtung und Irrtum über künftige Sachverhalte, recht 1997, 256.

[22]   Zu den Definitionen von negativem bzw. positivem Interesse vgl. hinten § 8.