§ 3
Willensmängel.
1
I. Die Regelung im Überblick.
2
1. Einführung.
2
2. Irrtum: Begriff und Arten.
2
a) Begriff des Irrtums.
2
b) Arten von Irrtümern.
3
3. Die Wesentlichkeit des Irrtums.
3
a) Subjektive Wesentlichkeit
3
b) Objektive Wesentlichkeit
4
4. Analoge Rechtsfolge bei Täuschung und Drohung.
4
II. Der Erklärungsirrtum..
4
1. Willensmängelregelung als Korrektiv zum Vertrauensprinzip.
4
a) Der Geschäftsirrtum..
5
b) Der Sach- und Personenirrtum..
5
c) Der Quantitätsirrtum..
5
d) Die ungelesen unterzeichnete Urkunde.
5
III. Der Grundlagenirrtum..
6
1. Die "notwendige Grundlage des Vertrages".
6
2. Irrtum über künftige Sachverhalte.
6
3. Anwendungsfälle.
7
IV. Die Täuschung.
7
1. Täuschung durch den Vertragspartner
7
a) Gegenstand der Täuschung.
7
b) Vorsatz, Kausalität, Beweislast, Wesentlichkeit
8
2. Die Täuschung durch einen Dritten, OR 28/II
8
V. Die Furchterregung.
8
1. Das angedrohte Übel
8
2. Die Widerrechtlichkeit
9
VI. Die Vertragsanfechtung.
9
1. Gültiger, anfechtbarer Vertrag.
9
a) Rechtsnatur und Wirkung der Anfechtung.
9
b) Die Anfechtungsfrist
10
c) Besonderheiten bei Täuschung und Drohung.
10
2. Ausschluss der Anfechtung durch.
10
3. Schadenersatz-Pflicht des fahrlässig Irrenden.
11
4. Rechtsfolgen unterlassener Anfechtung.
11
VII. Schema zur Irrtumslehre.
12
1
Ist ein Vertrag nach den Regeln von oben N Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.
ff. zustandegekommen, und will sich eine Partei daraus befreien, so ist zu
prüfen, ob ein sog. Willensmangel i.S.v. OR 23 ff. vorliege. Unter
diesem Abschnitt regelt das Gesetz die Fälle von Irrtum (OR 23-27),
Täuschung (OR 28) und Drohung (OR 29-30).
2
Die Willensmängelregelung ist grundsätzlich auf alle
Rechtsgeschäfte anwendbar.
Sie soll kumulativ zu den Rechtsbehelfen des Kaufrechts, aber nicht neben
denjenigen des Werkvertragsrechts anwendbar sein.
3
"Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim
Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat" (OR 23). Wer
irrt, hat bezüglich einer Tatsache eine falsche oder gar keine
Vorstellung.
Beispiele:
Der scheinbar neuwertige Wagen entpuppt sich als Rostlaube, die scheinbar
antike Statue als frisch imitiert, der scheinbar gewisse
Wirtschaftsaufschwung, welcher zur Eröffnung eines Ladengeschäftes
verleitet, als Traumbild der Prognostiker. Der Käufer will beim Grossisten
günstig 10 kg Streusalz kaufen und übersieht, dass die Masseinheit in der
rechten Spalte des Bestelltalons "Tonnen" lautet.
4
Das Gesetz unterscheidet zwei grundsätzlich verschiedene Arten
von Irrtümern:
- Das Auseinanderfallen des Gemeinten
von dem nach Vertrauensprinzip zu Verstehenden, den sog.
Erklärungsirrtum;
- Die fehlerhafte
Willensbildung zufolge Ausgehens von unrichtigen Voraussetzungen, den sog.
Grundlagenirrtum.
5
Ein Irrtum beim Abschluss eines Vertrages kann nur dann zu dessen
Auflösung führen, wenn der Irrtum wesentlich ist: Wer nur eine
Kleinigkeit übersehen hat, wer nachträglich sieht, dass er anderswo ein
günstigeres Geschäft hätte abschliessen können, kann sich vom
abgeschlossenen Vertrag nicht lossagen. OR 24/I bietet einen nicht
abschliessend gemeinten Katalog möglicher wesentlicher Irrtümer. "Bezieht
sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so
ist er nicht wesentlich" (OR 24/II). Auch blosse Rechnungsfehler hindern
die Gültigkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen (OR 24/III).
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Die geforderte "Wesentlichkeit" des Irrtums wird nach folgenden
Gesichtspunkten beurteilt:
7
Der irrtümlich vorausgesetzte Sachverhalt muss für den
Vertragsschluss kausal gewesen sein, d.h. für die irrende Partei
von ausschlaggebender Bedeutung für den Abschluss des Vertrages. Anders
gesagt: Es muss angenommen werden können, die irrende Partei hätte den
Vertrag nicht geschlossen, wenn sie um den wahren Sachverhalt gewusst
hätte.
8
War die irrende Partei nicht sicher, sondern hoffte sie nur,
dass ein bestimmter Umstand gegeben sei, so fehlt es am Element der
Kausalität, weshalb eine Berufung auf Irrtum unzulässig ist.
9
Es genügt nicht, dass das "subj. wesentliche Element" dem
Vertragspartner des Irrenden bekannt war - eine solche Lösung würde den
geschwätzigen Kontrahenten gegenüber dem wortkargen bevorzugen. Verlangt
ist vielmehr auch eine objektive Wesentlichkeit. "Die Dinge müssen
sich für den Vertragspartner so darstellen, dass er ohne Verstoss gegen
Treu und Glauben gar nicht kontrahieren darf, ohne den für die Gegenpartei
so wichtigen Umstand zur Grundlage des Vertrages zu machen".
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An der objektiven Wesentlichkeit fehlt es, wenn der Verkäufer die
Gewährleistung betreffend einer Eigenschaft der Kaufsache wegbedungen
hat, die sich schliesslich als nicht vorhanden herausstellt.
Beispiel:
Karl will einen Leiterwagen zum Abtransport von Steinen aus einem
Steinbruch kaufen. Er erzählt dem Verkäufer davon. Dieser rät ihm ab: Er
glaube nicht, dass der Leiterwagen dieser Nutzung standhalte. Karl kauft
trotzdem, der Leiterwagen bricht zusammen: Der Glaube von Karl, der Wagen
werde es aushalten, war für ihn zwar subjektiv wesentlich – trotzdem kann
er nicht im Nachhinein die Auflösung des Vertrages verlangen.
11
Einem Irrtum verfällt auch, wer von seinem Vertragspartner
absichtlich getäuscht wird - diesfalls braucht der erregte Irrtum
kein wesentlicher zu sein, um die getäuschte Partei zur Auflösung des
Vertrages zu berechtigen (OR 28). Keinem Irrtum unterliegt, wer einen
Vertrag unter dem Einfluss einer ernstzunehmenden Drohung
abschliesst. Auch dieser Vertrag ist indes anfechtbar (OR 29, 30).
12
Die Anfechtungsfrist beträgt in allen Fällen ein Jahr - sie
beginnt mit der Entdeckung des Irrtums bzw. dem Wegfall der Bedrohung zu
laufen (OR 31).
13
Beim Erklärungsirrtum ist nicht eigentlich der Wille mangelhaft: Er
geht auf die richtige Leistung, doch findet er ungenügenden Ausdruck.
Möglich sind ein Irrtum im Erklärungsakt (die Unterzeichnung nicht
gelesener Urkunden oder der Missbrauch von Blankourkunden) sowie ein
Inhaltsirrtum ("sans engagement" bedeute "gratis") Die
Falschübermittlung ist kraft OR 27 als Erklärungsirrtum zu behandeln. Die
Regelung betreffend den Erklärungsirrtum bietet die Möglichkeit, einen
aufgrund einer missverständlichen und missverstandenen Willenserklärung
zustandegekommenen Vertrag anzufechten. Sie dient damit als Korrektiv des
Vertrauensprinzips.
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Verlangt sind immer objektive und subjektive Wesentlichkeit.
Die in OR 24/I Ziff. 1 bis 3 dargestellten Konstellationen stellen
exemplarische wesentliche Erklärungsirrümer dar:
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Hier drückt sich der Erklärende in bezug auf die Natur des
von ihm geschlossenen Geschäfts falsch aus. Denkbar sind z.B. ein Irrtum
über die Tatsache, dass man überhaupt einen Vertrag schloss (fehlender
Geschäftswille, Scherzerklärung), über die rechtliche Natur des Vertrags
(Miete statt Kauf) oder die Entgeltlichkeit des Geschäfts
(kostenpflichtiges Vorprojekt statt unentgeltlicher Offerte).
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Der Irrende schliesst einen Vertrag ab über eine Sache, die
er gar nicht will (Kalisalpeter-Fall, BGE 45 II 433, Oftinger Nr. 30),
oder er täuscht sich über die Person seines Vertragspartners, dessen
Persönlichkeit für die Abwicklung des Vertrages eine Rolle spielt
(Künstler).
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Diesfalls irrt der Erklärende erheblich in Bezug auf den Wert
der vereinbarten Leistung (francs suisses statt français; Opalring für
1'380.-- statt 13'800.-- angeschrieben,
BGE 105 II 23).
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Wer ein Urkunde ungelesen unterzeichnet, ist von der
Anfechtung ausgeschlossen, wenn er damit zum Ausdruck bringt, er
"unterwerfe sich allem, was der Gegner wolle".
Immerhin ist denkbar, dass die ungelesen unterzeichnete Urkunde nach den
Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nie Vertragsinhalt
wurde (vgl. oben N Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).
19
Beim Vertrag, der mit einem Grundlagenirrtum behaftet ist,
drücken beide Parteien ihren Willen einwandfrei aus: Sie sind sich einig,
welches Bild zu verkaufen und welcher Preis dafür ein welcher Währung zu
entrichten sei. Indes ist der Wille wenigstens auf einer Seite mangelhaft
gebildet worden: Das Motiv für den Abschluss des Vertrages ist für den
Käufer, einen echten Dalì zu erwerben - in Wirklichkeit handelt es sich um
eine Fälschung.
20
Der Grundlagenirrtum ist von seiner logischen Struktur her
Motivirrtum. Ein Motivirrtum ist an sich unerheblich (OR 24/II), ein
Vertrag wegen Motivirrtums grundsätzlich nicht anfechtbar.
21
Der Grundlagenirrtum berechtigt nur deshalb zur Anfechtung des
Vertrages, weil er einen derart wesentlichen Sachverhalt betrifft,
dass auch die Gegenpartei des Irrenden am Vertrag ohne diese "Grundlage"
nach Treu und Glauben nicht festhalten kann. Anschaulichste Beispiele sind
die zu hohem Preis gekauften Bilder berühmter Maler, die sich später als
Fälschung herausstellen.
Ausgenommen sind Fehlvorstellungen über die eigene oder erhaltene
Leistung: Diese Fälle regeln OR 24/I Ziff. 3 bzw. OR 21 abschliessend.
22
Das Bundesgericht lässt die alternative Berufung auf
Grundlagenirrtum oder kaufrechtliche Sachgewährleistung zu. Dies ist für
den Käufer v.a. dann interessant, wenn die Rügefristen des Kaufrechts
verstrichen sind (OR 210, vgl. unten § 12).
23
Ob auch Sachverhalte, die in der Zukunft liegen, Gegenstand
eines Grundlagenirrtums sein können, ist umstritten.
Bucher hält fest, dass es
darauf ankommt, ob die Parteien eine künftige Entwicklung zur Grundlage
ihrer vertraglichen Vereinbarung machen wollten.
Das sei bei "punktuell wirkenden Verträgen" (Kauf, Tausch, Schenkung) eher
nicht zu vermuten, bei Dauerschuldverhältnissen (Miete) eher schon - im
übrigen sei die Frage aber durch Vertragsauslegung
zu beantworten. Nach BGer ist "Voraussetzung für das Vorliegen eines
Grundlagenirrtums, dass einerseits die sich auf den Irrtum berufende
Partei fälschlicherweise annahm, ein zukünftiges Ereignis sei sicher, und
anderseits auch die Gegenpartei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei
Voraussetzung war".
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Denkbar sind
- error in substantia, d.h. bezüglich
des Vertragsgegenstandes: Das Bild erweist sich als unecht, die
gemietete Fläche kleiner als angenommen, das Bauland wird mit einem
Bauverbot belegt, die Maschine produziert nicht die angenommene Stückzahl.
- Irrtum über
persönliche Eigenschaften des Vertragspartners (wesentlich unter Umständen
im Auftragsrecht).
25
Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen - Werturteile
("schönstes Auto von Bern") reichen nicht.
26
Das täuschende Verhalten kann in der Vorspiegelung falscher
Tatsachen oder in einer Tatsachenunterdrückung liegen. Die beiden Elemente
sind logisch nicht auseinanderzuhalten.
Eine Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen kann nur vorliegen, wo
eine Aufklärungspflicht besteht. Diese wird heute allgemein schneller
angenommen.
27
Die Täuschung muss absichtlich sein, d.h. wissentlich
(bezüglich Unrichtigkeit der Tatsache, Eventualvorsatz genügt) und mit dem
Willen erfolgen, beim Vertragspartner einen Irrtum zu erregen und ihn
dadurch zu einem Vertragsschluss zu verleiten.
28
Die Täuschung muss für den Vertragsschluss kausal sein - der
Vertragspartner muss durch sie "zum Vertragsschluss bestimmt"
worden sein. Der Getäuschte hat die Täuschung zu beweisen, die Kausalität
wird vermutet; dem Täuschendem steht der Beweis des Gegenteils offen.
29
Der erregte Irrtum braucht grundsätzlich nicht wesentlich zu
sein (OR 28/I) - doch wird die Kausalität der Täuschung für den
Vertragsschluss immer unwahrscheinlicher, je unbedeutender der erregte
Irrtum in objektiver und subjektiver Hinsicht war.
30
Geht die Täuschung nicht vom Vertragspartner, sondern von einem
Dritten aus, so ergeben sich folgende Besonderheiten:
31
Die Kenntnis der Täuschung durch den Vertragspartner ist
Bedingung für eine Anfechtung wegen Täuschung. Fehlt es an dieser
Kenntnis, so bleibt dem Getäuschten die Anfechtung wegen Irrtums nach OR
23/24. Diesfalls gelten die Regeln der beiden Artikel, muss also auch der
erregte Irrtum ein wesentlicher sein.
32
Es gilt der Grundsatz "quamquam coactus voluit" - wiewohl
gezwungen, hat er doch gewollt. Selbst der unter Drohung geschlossene
Vertrag kommt also zunächst - unter dem Vorbehalt der Anfechtbarkeit -
gültig zustande. Voraussetzung im einzelnen:
33
Der Tatbestand der Bedrohung oder Furchterregung nach OR 29 / 30
ist erfüllt, wenn dem Vertragsschliessenden die Verwirklichung eines
ernstlichen Übels glaubwürdig in Aussicht gestellt wird. Von wem die
Drohung ausgeht, ob vom Vertragspartner oder einem Dritten, spielt keine
Rolle.
34
OR 30/I definiert die Furchterregung als Bedrohung des
Vertragspartners oder einer ihm verbundenen Person mit einer "nahen und
erheblichen Gefahr" an "Leib und Leben, Ehre oder Vermögen".
Geschützte Rechtsgüter sind auch Freiheit und Geheimsphäre einer Person.
Ob das angedrohte Übel schwer wiege und ob seine Realisierung glaubwürdig
erscheine, ist nicht nach einem objektivierten Massstab, sondern aus der
Sicht des Opfers zu beurteilen.
35
Die "nahestehende Person" kann nach h.L. nur eine natürliche
Person sein - dieses Erfordernis ist allerdings erfüllt, wenn das
Organ einer juristischen Person bedroht wird, um diese zu einem
Vertragsschluss zu bewegen.
36
Das Übel muss widerrechtlich sein, ansonsten Furchterregung
nur angenommen wird, wenn dem Bedrohten "übermässige Vorteile abgenötigt"
werden (OR 30/II). Selbst die Drohung mit Strafanzeige kann grundsätzlich
zulässig sein, sofern der Drohende nicht mehr erlangen will, als ihm als
Schadenersatz zusteht.
37
Der unter Einfluss eines Willensmangels zustandegekommene Vertrag
ist nicht ungültig, sondern zunächst einmal voll wirksam und auch für
beide Parteien verbindlich. Er ist hingegen einseitig anfechtbar
(OR 31).
38
Die Anfechtung ist einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft
und kann als Ausübung eines Gestaltungsrechts aufgefasst werden.
Nur der Irrende kann anfechten.
39
Nach immer noch herrschender Lehre fällt der Vertrag mit der
Anfechtung "ex tunc", von Anfang an, dahin. Die Rückabwicklung
erfolgt über die Eigentumsherausgabeklage (Vindikation) beziehungsweise,
wo dies nicht möglich ist, nach den Regeln über die ungerechtfertigte
Bereicherung.
Der Vertragspartner haftet wie ein gutgläubiger Besitzer (ZGB 938-940),
die Abwicklung hat Zug um Zug
zu erfolgen.
40
Die Frist zur Vertragsanfechtung beträgt ein Jahr seit
Entdeckung des Irrtums. Eine absolute Verjährung sieht das Gesetz nicht
vor. Wiegand postuliert eine
solche von 10 Jahren, gestützt auf ZGB 2.
Die Genehmigung des irrtumsbehafteten Vertrages lässt das Recht zur
Anfechtung untergehen.
41
Auch der Getäuschte oder Bedrohte kann den Vertrag nach den
oben besprochenen Regeln anfechten. Die einjährige Anfechtungsfrist
beginnt bei der Täuschung mit deren Entdeckung, im Falle der Drohung mit
deren Wegfall zu laufen (OR 31/II). Ficht ein Bedrohter den Vertrag an, so
haftet er nach Billigkeit gemäss OR 29/II, wenn sein Vertragspartner die
Bedrohung weder kannte noch hätte kennen müssen.
42
Gemäss OR 25 ist die Berufung auf Irrtum "unstatthaft, wenn sie
Treu und Glauben widerspricht". In die Waagschale zu werfen ist dabei
alles, was auch bei einer Anwendung von ZGB 2 berücksichtigt würde. In
Frage kommen etwa eine erhebliche Interessendisparität zwischen den
Parteien oder die spekulative Verzögerung der Anfechtungserklärung durch
den Irrenden.
In jedem Fall muss der Irrende den Vertrag so gelten lassen, wie er ihn
verstanden hat (OR 25/II).
43
Fahrlässiges Irren
(vorsätzliches ist begrifflich ausgeschlossen) hindert nicht die
Anfechtung, aber es begründet eine Schadenersatz-Pflicht. Der Vorwurf, der
Vertragspartner habe ungeprüft eigene Angaben für wahr gehalten, ist
ausgeschlossen. Zu ersetzen ist das negative Interesse.
Beispiel:
Der Irrende kann noch so dumm sein, Kilogramm und Tonnen bei der
Bestellung durcheinanderwerfen und sich völlig missverständlich
ausdrücken: Wenn er beweisen kann, dass er in Wirklichkeit etwas anderes
meinte, als er sagte, kann er den Vertrag anfechten, doch begründet er mit
seinem Verhalten eine Schadenersatzpflicht.
44
Der Verzicht auf die Anfechtung des Vertrages schliesst die
Geltendmachung von Schadenersatz nicht aus (OR 31/III). Dieser wird
geltend zu machen sein, wenn sich aus der Auflösung des Vertrages noch
höhere Kosten ergäben als aus dessen Abwicklung. Haftungsgrund ist OR 41
bzw. culpa in contrahendo.
45
Der Getäuschte oder Bedrohte kann auch nach Ablauf der
Anfechtungsfrist seine Leistung verweigern (OR 60/III).