§ 4
Die Stellvertretung..
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I. Wesen und Funktion.
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1. Die Regelung im Überblick.
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2. Anwendungsbereich des Stellvertretungsrechts.
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3. Abgrenzungen.
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4. Schema zur Stellvertretung.
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II. Das Handeln in fremdem Namen.
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1. Grundsatz.
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2. Die "indirekte Stellvertretung".
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a) Die Stellvertretung, die keine ist
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b) Ausnahme: OR 32/II
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III. Die Vollmacht
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1. Einräumen, Umfang der Vollmacht
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a) Die Vollmacht
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b) Die Bevollmächtigung.
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c) Die Anscheinsvollmacht
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d) Vollmacht und begleitender Vertrag.
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2. Selbstkontrahieren und Doppelvertretung.
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3. Widerruf und Erlöschen der Vollmacht
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a) Erlöschen von Gesetzes wegen.
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b) Der Widerruf der Vollmacht
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c) Externe Vollmacht und Urkunde.
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d) Zeitpunkt des Erlöschens.
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IV. Wirkungen der Stellvertretung.
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1. Eintritt der Vertragswirkungen.
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2. Willensmängel und Stellvertretung.
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a) Wessen Wille ist zu berücksichtigen?.
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b) Anfechtende Partei
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V. Vertretung ohne Vollmacht
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1. Grundsatz: Keine Stellvertretung.
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2. Ausnahme: Genehmigung durch den Vertretenen.
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3. Folgen bleibend vollmachtloser Stellvertretung.
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Stellvertretung ist Handeln in fremdem Namen und mit
ausschliesslicher Wirkung für den Vertretenen und den Dritten (OR 32/I).
Nur in besonderen Fällen treten Stellvertretungswirkungen ein, obschon das
Handeln in fremdem Namen nicht offengelegt wird (OR 32/II).
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Der Vertretene erteilt dem Stellvertreter eine Vollmacht (OR
33), der Stellvertreter schliesst hernach im Namen des Vertretenen einen
Vertrag mit einem Dritten ab. Der Umfang der Vertretungsmacht beurteilt
sich in erster Linie nach der erteilten Vollmacht.
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Überschreitet der Stellvertreter seine Vertretungsbefugnis,
oder handelt er ganz ohne Vollmacht, so kann der "Vertretene" den
geschlossenen Vertrag gleichwohl genehmigen und so wirksam werden lassen
(OR 38). Bleibt die Genehmigung aus, so haftet der falsche Stellvertreter
nicht für Erfüllung des Vertrages, sondern hat dem Dritten das negative
Interesse zu ersetzen (OR 39).
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Jede Verhaltensweise, die von einer (rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen) Willensäusserung abhängig ist, kann
Gegenstand einer Stellvertretung sein. Die Tathandlung braucht keine
Abstützung im Stellvertretungsrecht. Nicht möglich ist die
stellvertretende Deliktsbegehung: Hier haftet immer der Handelnde selbst.
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Die Regeln über die Stellvertretung gelten kraft ZGB 7 auch für
andere zivilrechtliche Verhältnisse. OR 32 ff. finden daher analog
Anwendung auf z.B. die Eigentumsübertragung. Damit kann der
Stellvertreter Eigentum an einer Sache, die ihm nicht gehört, direkt vom
Vertretenen auf den Dritten übergehen lassen.
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Die Stellvertretung des Zivilrechts (OR 32 ff.), wovon hier die
Rede sein soll, ist zu unterscheiden von jener das Handelsrechts
(Prokura, OR 458ff, Vertretungsbefugnis von Organen, z.B. OR 718a).
Zeichnen sich die Vertretungen nach Handelsrecht durch einen hohen
Verkehrsschutz aus, so kommt es in der zivilrechtlichen Stellvertretung in
erster Linie auf den Willen des Vertretenen an.
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Die Hilfsperson, welche einen Vertrag bloss vorbereitet
(Bankberater, Rechtsanwalt, Mäkler), nicht aber abschliesst, ist nicht
Stellvertreter nach OR 32 ff.
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Auch das Handeln eines Boten ist nicht Stellvertretung: Er
formuliert keinen eigenen Willen. Die Abgrenzung kann schwierig sein, ist
aber bedeutsam, da Willenselemente und Handlungsfähigkeit ausser Betracht
fallen. Die unrichtig übermittelte Botschaft ist nach den Regeln über den
Erklärungsirrtum zu behandeln (OR 27). Der "falsche Bote" haftet dagegen
in analoger Anwendung von OR 38 und 39.
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Beim Vertrag zugunsten Dritter soll wohl eine Leistung an
den Dritten erfolgen, doch ist dieser nicht Partei des Vertrages.
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Das Vertretungsverhältnis an sich, das heisst die Tatsache,
dass der Stellvertreter nicht sich selbst verpflichten will, muss
aufgedeckt werden, was oft konkludent geschieht.
Beispiel:
Frau Fröhlich sitzt schon seit Jahren hinter der Kasse des Grossverteilers
mit dem orangen "M". Niemals weist sie darauf hin, dass sie die
Kaufverträge, die sie täglich abschliesst, nicht für sich, sondern für "M"
tätigt. Und doch ist es noch keinem Kunden in den Sinn gekommen,
anzunehmen, Frau Fröhlich arbeite hinter der Kasse in die eigene Tasche.
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Der Vertretene braucht nicht genannt zu werden: Der Dritte
kann in Kenntnis des Vertretungsverhältnisses allein kontrahieren, sog.
"Geschäft für denjenigen, den es angeht".
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Bei der "indirekten Stellvertretung" schliesst der
"Vertreter" den Vertrag in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung, also
auf Rechnung des "Vertretenen" im Hintergrund ab. Damit ist bereits klar,
dass es die sogenannte "indirekte Stellvertretung" gar keine
Stellvertretung ist: Mangels Offenlegung des Vertretungsverhältnisses wird
nur der "Vertreter" Vertragspartei, nicht auch der "Vertretene".
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Weil nur der Strohmann berechtigt/verpflichtet wird, bedarf es
anschliessend "einer Abtretung der Forderung oder einer
Schuldübernahme nach den hiefür geltenden Grundsätzen", OR 32/III. Damit
aber liegt kein Fall der Stellvertretung, bei der direkt Vertragswirkungen
zwischen den Vertretenen und dem Dritten hergestellt werden, mehr vor.
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Zu Stellvertretungswirkungen ohne Offenlegung des
Vertretungsverhältnisses kann es nur kommen, wenn dem Dritten
"gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse" (OR 32/II). Diese
Gleichgültigkeit ist von vorneherein nur bei Bargeschäften denkbar.
Beispiel:
Dem Warenhaus W spielt es keine Rolle, ob Karl die Spielzeugeisenbahn für
sich oder für seinen Onkel erwirbt. Als Kunde (und Vertragspartner) gilt
regelmässig, wer Ware und Kassabon vorweisen kann
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Bezüglich der Rechtswirkungen ist zu unterscheiden:
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Der Dritte (das Warenhaus) muss sich grundsätzlich an den
"Vertreter" (Karl) halten - dieser hat ja den Vertrag in eigenem Namen
geschlossen. Wenn der Nachweis der Vollmachterteilung gelingt und die
Vertragsleistung dem Vertretenen bereits zugute gekommen ist, so muss ein
Wahlrecht des Dritten angenommen werden, wen er in Pflicht nehmen will.
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Der Stellvertreter (Karl) kann aus OR 32/II nichts für sich
ableiten und insbesondere als Beklagter nicht die Einrede erheben, in
Wirklichkeit sei er nicht Vertragspartner.
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Der Vertretene (Onkel) hat die Wahl, den Vertreter oder den
Dritten in Pflicht zu nehmen (eigentlicher Anwendungsfall von OR 32/II).
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Durch die Vollmacht wird der Bevollmächtigte in die Lage versetzt,
in fremder Rechtssphäre tätig zu werden: Seine Willenserklärungen führen
bei erfolgreichem Vertragsschluss zu einer Änderung der Rechtslage des
Vertretenen.
Beispiel:
Karl schliesst mit Vollmacht seines Onkels in dessen Namen einen Vertrag
über einen neuen PC, der in zwei Wochen zu liefern sein wird. Mit
Austausch der Willenserklärungen von Karl und Verkäufer wird der Onkel
Vertragspartner: Er hat jetzt Anspruch auf Lieferung des PC, kann alle
Mängelrechte geltend machen, schuldet aber auch den Kaufpreis. Karl
dagegen verlässt das Geschäft so unbeschwert (oder beschwert) als wie
zuvor: An seiner Rechtslage hat sich nichts geändert.
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Offensichtlich vermag der Stellvertreter den Vertretenen nur
insoweit direkt zu berechtigen und verpflichten, als seine
Vertretungsmacht reicht. Bei einer internen, d.h. ausschliesslich an
den Stellvertreter gerichteten Vollmacht ist nach Vertrauensprinzip
massgeblich, was der Stellvertreter als Inhalt auffassen durfte. Soweit
vermag er den Vollmachtgeber zu verpflichten.
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Bei einer externen, d.h. direkt an den Vertragspartner
gerichteten Vollmacht ist massgeblich, was dieser nach Vertrauensprinzip
verstehen durfte. In Bezug auf die Bestimmung des Vollmacht-Umfangs gilt
auch die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde als externe Vollmacht (nicht
so beim Widerruf der Vollmacht, vgl. unten N 34).
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Liegen eine interne und eine externe Vollmacht vor, die sich in
ihrem Umfang nicht decken, so gilt jene Vollmacht, die den grösseren
Umfang aufweist.
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Da die Vollmacht allein für den Bevollmächtigten nur Rechte, keine
Pflichten mit sich bringt, ist die Vollmachterteilung ein
einseitiges Rechtsgeschäft. Deshalb kann auch ein Handlungsunfähiger
gültig bevollmächtigt werden. Ob eine Vollmacht erteilt wurde, entscheidet
sich nach Vertrauensprinzip aus der Sicht des Vertreters. Die
Bevollmächtigung ist nicht empfangsbedürftig,
da auch die externe (d.h. direkt an den Vertragspartner gerichtete)
Vollmachterteilung wirksam ist.
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Die Bevollmächtigung ist grundsätzlich nicht formgebunden
und mag deshalb auch konkludent erteilt werden. Ob eine Form nötig ist, wo
das Gesetz für das abzuschliessende Geschäft eine solche vorschreibt, ist
umstritten.
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Von einer Anscheinsvollmacht spricht man, wenn der
Vertretene selber den (objektiv sich als falsch herausstellenden) Anschein
erweckt, vertreten sein zu wollen. Darunter fällt auch die sog.
Duldungsvollmacht, bei der der Geschäftsherr den von einem anderen
erweckten Anschein, er sei zur Vertretung befugt, nicht entgegentritt.
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Keine Anscheinsvollmacht liegt somit vor, wenn sich der Anschein
der Vertretungsmacht nur aus dem Verhalten des Stellvertreters
ergibt, etwa weil dieser eine Vollmachtsurkunde fälscht, sich geschickt
als Vertreter ausgibt u.dgl.
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Die Vollmacht alleine berechtigt den Vertreter zum Abschluss
eines Vertrages im Namen des Vertretenen, verpflichtet ihn aber nicht
dazu. Eine solche Verpflichtung kann sich aus einem die Vollmacht
begleitenden Vertrag, zum Beispiel einem Auftragsverhältnis, ergeben.
Vollmacht und begleitender Vertrag stehen grundsätzlich unabhängig
nebeneinander (sog. "Abstraktheit" der Vollmacht). Die Auflösung
des einen kann immerhin die konkludente Auflösung des anderen bedeuten.
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Heikel ist die Abgrenzung, ob eine bestimmte Weisung Inhalt des
z.B. Auftrages ist (und damit die Vertretungsmacht des Stellvertreters
nicht tangiert), oder aber den Umfang der Vollmacht definiert,
wesfalls bei Überschreitung ein Tatbestand vollmachtlosen Handelns des
Stellvertreters vorliegt. Je präziser die Angaben des Geschäftsherrn sind,
desto eher ist Vollmachtsbeschränkung bzw. -definition anzunehmen.
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Schliesst der Stellvertreter den Vertrag mit sich selbst auf der
einen Seite und dem Vertretenen auf der anderen Seite als Vertragspartei (sogenannte
Selbstkontrahieren), so besteht regelmässig die Gefahr einer
Interessenkollision im Sinne möglicher Benachteiligung des Vertretenen.
Das Gleiche gilt bei Doppelvertretungen (der Stellvertreter
vertritt beide Vertragsparteien). Sie sind daher nur selten zulässig, etwa
bei festen Marktpreisen.
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Bei Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers erlöscht die
Vollmacht. Damit kann nur die Entmündigung gemeint sein, nicht auch der
Verlust der Urteilsfähigkeit durch Schlaf oder Trunkenheit. Bei dauernder
Urteilsunfähigkeit ist unter Umständen (d.h., wenn dies vertraglich so
vereinbart wurde) eine Weitergeltung der Vollmacht bis zur Bestellung
eines Vormundes anzunehmen.
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Der Verlust der Urteilsfähigkeit des Stellvertreters lässt
die Vollmacht nicht untergehen, sondern hindert nur, dass dieser während
jener Zeit Geschäfte abschliesst.
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Die Vollmacht ist jederzeit frei widerruflich (OR 34). Der
Widerruf der Vollmacht ist einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung. Die Zurückweisung der Vollmacht durch den Stellvertreter
ist ein eigenständiger Endigungsgrund.
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Bei externer Vollmacht hat sich der Widerruf, um wirksam zu werden,
auch an den Dritten zu richten (OR 34/III).
Beispiel:
Der Onkel ruft beim Computerhändler V an und teilt mit, sein Neffe Karl
werde in den nächsten Tagen erscheinen. Er sei befugt, für ihn, den Onkel,
eine Maschine bis zum Preis von Fr. 3'000.—zu erwerben. Entzieht er
daraufhin Karl das Vertrauen (und damit die Vollmacht), so teilt er dies
mit Vorteil dem Verkäufer mit: Sonst kann Karl auch im Wissen darum, dass
er eigentlich nicht mehr sollte, für seinen Onkel einen Kaufvertrag im
beschriebenen Umfang zustandebringen.
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Hat der Vollmachtgeber eine Vollmachtsurkunde ausgestellt,
so ist er angehalten, diese zurückzuverlangen. Die Vollmacht erlischt
allerdings auch, wenn dies nicht geschieht: Der Stellvertreter kann einen
Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Dritten nicht mehr
zustandebringen, der Vollmachtgeber haftet dem Dritten nur noch für das
negative Interesse (OR 36/II).
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Umstritten ist, wann das Ausstellen einer Vollmachtsurkunde einer
externen Vollmacht gleichzustellen sei, welche erst mit Bekanntgabe
des Widerrufs an den Dritten erlischt.
Bucher hält den Tatbestand
von OR 34/III für erfüllt, wenn der Stellvertreter angewiesen wurde, die
Urkunde einem bestimmten Dritten vorzuweisen,
OR-Watter gar in jedem Fall,
da von der Urkunde schon Gebrauch gemacht wurde.
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Erst wenn der Stellvertreter Kenntnis von einem
Endigungsgrund hat, erlöscht die Vollmacht (OR 37). Der Gesetzgeber
verwirklichte hier zum Schutz des Stellvertreters die Vernehmungs-, nicht
die sonst betreffend dem Wirksamwerden von Willenserklärungen geltende
Zugangstheorie.
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Die Wirkungen des zwischen Stellvertreter und Drittem
geschlossenen Geschäft treten unmittelbar und ausschliesslich zwischen dem
Vertretenen und dem Dritten ein. Der Stellvertreter ist von den
Rechtswirkungen des Vertrages nicht betroffen. Er braucht deshalb für den
vertretungsweisen Abschluss von Rechtsgeschäften nur urteilsfähig,
nicht auch geschäftsfähig zu sein
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Der Vertretene muss sich das gesamte, durch die Vollmacht gedeckte
Verhalten des Stellvertreters im Umfeld des Vertragsschlusses als
sein eigenes zurechnen lassen. Das gilt nach
BGE 108 II 422
in einem gewissen Gegensatz zum Prinzip, dass für unerlaubte Handlungen
eine Stellvertretung nicht zulässig sei (vgl. oben N 6),
auch für Täuschungshandlungen.
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Da der Stellvertreter das Geschäft abschliesst, kommt es
grundsätzlich auf dessen Wissen/Nichtwissen, dessen Gut- oder
Bösgläubigkeit an – das Wissen des Vertretenen muss unberücksichtigt
bleiben.
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Im Falle von Spezialvollmachten, bei denen der Vertretene
die Hintergründe des abzuschliessenden Geschäfts kennt, ist das Wissen von
Stellvertreter und Vertretenem zu kumulieren, was zu einer Beschränkung
der Möglichkeiten zur Willensmängelanfechtung führt.
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Entsprechend ist ein Irrtum in der Bevollmächtigung im Falle
einer Generalvollmacht nur in Bezug auf die Person des Bevollmächtigten
bzw. auf die Vollmachterteilung als solche denkbar. Nur im Rahmen einer
Spezialvollmacht denkbar sind Willensmängel in Bezug auf das konkrete
Geschäft.
Beispiel:
Erteilt der Vertretene dem Stellvertreter die Vollmacht, "ein Auto für
max. Fr. 25'000.--" zu kaufen, und entspricht der erstandene Wagen
anschliessend nicht seinen Vorstellungen, so kann er nicht vom Vertrag
zurücktreten, wenn der Stellvertreter von seiner Vollmacht so Gebrauch
machte, wie er sie verstehen durfte.
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Auszugehen hat die Anfechtung vom Vertretenen (da
Vertragspartner), allenfalls ist der Stellvertreter als hiezu ermächtigt
anzusehen. Die Anfechtungsfrist bemisst sich nach dem Wissen des
Vertretenen, der sich allerdings evtl. das Wissen des Stellvertreters als
sein eigenes anrechnen lassen muss.
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Bei Anfechtung des Vertretungsgeschäfts wie bei Anfechtung der
Vollmachterteilung (welche das Geschäft zu Fall bringt) haftet der
Vertretene nach OR 26, obschon letzternfalls formal der
Stellvertreter als "vollmachtloser Stellvertreter" handelte. Zur Bemessung
des Verschuldens sind Verschulden von Stellvertreter und Vertretenem zu
kumulieren.
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Ein Vertrag, der im Namen des Vertretenen geschlossen wird, ohne
dass eine Vollmacht vorliegt (oder auch: in Überschreitung der
Vollmachtbefugnis), kommt nicht wirksam zustande: Mit dem Vertretenen
nicht, weil es an einer gültigen Vollmacht fehlt, und mit dem
"Stellvertreter" nicht, weil dieser zum Ausdruck brachte, nicht selbst
Vertragspartei sein zu wollen.
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Der Vertrag, den der Stellvertreter trotz Fehlens einer Vollmacht
für den Vertretenen geschlossen hat, ist nicht nichtig, sondern schwebend
unwirksam: Durch die Genehmigung kann der "Vertretene" ihn noch
wirksam werden lassen (OR 38/I). Die Genehmigung ist wie die
Vollmachterteilung einseitiges Rechtsgeschäft. Der Dritte kann Frist zur
Genehmigung ansetzen (OR 38/II).
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Verweigert der "Vertretene" die Genehmigung des Vertrages, so wird
der falsche Stellvertreter nicht etwa Partei des Vertrages. Er hat dem
Vertragspartner aber nach OR 39 Ersatz für den Schaden zu leisten,
der diesem aus dem Nichtzustandekommen des Vertrages erwächst. Geschuldet
ist das sog. negative Interesse.