OR Allgemeiner Teil 
 

§ 5  Obligationen aus unerlaubter Handlung

                    1I. Überblick. 2

II. Die haftungsrechtliche Grundnorm: OR 41. 3

1. Der Schaden. 3

a) Vermögensverminderung. 3

b) mittelbarer und unmittelbarer Schaden. 4

c) lucrum cessans und damnum emergens. 4

d) Personenschaden, Sachschaden und (sonstiger) Vermögensschaden  4

e) Eigenschaden und Drittschaden. 5

2. Kausalität 5

a) Natürliche und adäquate Kausalität 5

b) Unterbrechung der Kausalität 6

c) Die Mitursache. 6

3. Widerrechtlichkeit bzw. Sittenwidrigkeit 7

a) Widerrechtlichkeit 7

b) Wegfall der Widerrechtlichkeit 7

c) Sittenwidrigkeit 7

4. Verschulden. 8

III. Schadenhöhe und Schadenersatz. 9

1. Festsetzung der Schadenshöhe. 9

2. Bestimmung des Ersatzes. 9

3. Herabsetzungsgründe. 10

a) Einwilligung. 10

b) Einwirkung auf die Entstehung des Schadens. 10

c) Rechtsfolge. 10

4. Tötung und Körperverletzung. 11

a) Schadenersatz bei Tötung. 11

b) Schadenersatz bei Körperverletzung. 12

c) Genugtuung bei Tötung od. Körperverletzung. 12

5. Genugtuung bei Verletzung der Persönlichkeit 13

6. Haftung mehrerer 13

a) Echte Solidarität 13

b) Unechte Solidarität 14

7. Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe. 14

8. Verhältnis zum Strafrecht 14

IV. Haftung urteilsunfähiger Personen. 15

V. Haftung des Geschäftsherrn. 15

VI. Haftung für Tiere. 16

1. Ersatzpflicht 16

2. Pfändung des Tieres. 16

VII. Haftung des Werkeigentümers. 16

1. Ersatzpflicht 16

2. Sichernde Massregeln. 17

VIII. Die Verjährung. 18

IX. Haftung der Beamten. 18

X. Schema zur Obligation aus unerlaubter Handlung. 19

 

I. Überblick

1               Die Artikel 41 ff. des OR bezwecken die Ausgleichung von jedenfalls widerrechtlich oder sittenwidrig, im allgemeinen schuldhaft adäquat kausal zugefügten Schädigungen. Festzulegen waren zunächst eine haftpflichtrechtliche Grundnorm (OR 41), sodann die Regeln zur Feststellung des Schadens (OR 42) und Umfang und Art des Ersatzes (OR 43, 44). Die Fälle von Tötung, Körperverletzung und Persönlichkeitsverletzung erfuhren eine eigene Regelung (OR 45-49), ebenso die Konstellation, dass mehrere Personen dem Geschädigten haften (OR 50, 51), die Fälle von Notwehr und Notstand (OR 52), die Haftung Urteilsunfähiger (54), des Geschäftsherrn (55), des Tierhalters (OR 56 f.) und des Werkeigentümers (OR 58). Die Verjährung von Haftpflichtansprüchen ist in OR 60 geregelt[1]. Das Haftpflichtrecht wird zur Zeit revidiert[2].

II. Die haftungsrechtliche Grundnorm: OR 41

2               OR 41 Abs. 1 ist, so harmlos die Bestimmung beim ersten Durchlesen wirkt, die eigentliche Grundnorm des schweizerischen Haftpflichtrechts. Die Haftung eines Schädigers nach OR 41 ist an vier Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen: Der Schädiger muss

-    einen Schaden

-    verursachen ("Kausalität"), und zwar

-    widerrechtlich (gegen eine Bestimmung der Gesetze verstossend) und

-    schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig).

1. Der Schaden

a) Vermögensverminderung

3               Der Schaden ist definiert als Vermögensverminderung, bestehend aus der Differenz des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis[3]. Denkbar ist eine Verminderung der Aktiven, eine Vermehrung der Passiven oder das Entgehen von Gewinn[4]. Zum Schaden gehört auch der Schadenszins: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn er bereits am Tag der schädigenden Handlung für deren wirtschaftliche Auswirkungen befriedigt worden wäre[5].

4               Unter den Schadensbegriff des Obligationenrechts fällt deshalb nicht der psychische Schmerz, die sog. seelische Unbill, die jemand durch den Eingriff eines anderen erleidet. Als Ausgleich für zugefügten seelischen Schmerz ist nicht Schadenersatz, sondern allenfalls Genugtuung geschuldet, vgl. unten N 39.

b) mittelbarer und unmittelbarer Schaden

5               Unterscheidungskriterium ist einzig die Länge der Kausalitätskette: Arztkosten sind unmittelbarer Unfallschaden, Erwerbsunfähigkeit ist mittelbarer Schaden. Ersatz ist geschuldet - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - auch für den mittelbaren Schaden, insoweit er noch als zum schädigenden Ereignis adäquat kausal erscheint.

c) lucrum cessans und damnum emergens

6               Unterschieden wird auch zwischen entgangenem Gewinn und erwachsendem Schaden; Beides gehört zum "Schaden" i.S.v. OR 41 und ist grundsätzlich zu ersetzen.

Beispiel: Max wurde zum Fussballer des Jahres gewählt und verdient eine 7-stellige Summe pro Jahr. Da stolpert er über einen schrägen Randstein und verknackst sich irreparabel den Fuss. Die Heilungskosten sind erwachsener Schaden, die eintretende Erwerbsunfähigkeit bringt einen entgangenen Gewinn mit sich.

d) Personenschaden, Sachschaden und (sonstiger) Vermögensschaden

7               Die Verletzung oder Tötung einer Person wird als Personenschaden, die Beschädigung von Eigentum als Sachschaden bezeichnet. Alles andere ist sogenannter Vermögensschaden. Hierzu gehört der Verlust an Geld, Forderungen oder überhaupt einer Verdienstmöglichkeit.

Beispiel: Die Eröffnung eines Konkurrenzgeschäfts bringt für das alteingesessene Geschäft oft einen Vermögensschaden in Form einer Umsatz- und Gewinneinbusse mit sich. Wie bereits aus diesem Beispiel ersichtlich, ist (reiner) Vermögensschaden oft deshalb nicht zu ersetzen, weil seine Zufügung nicht widerrechtlich erfolgte, vgl. unten N 15.

e) Eigenschaden und Drittschaden

8               Der Drittschaden wird auch als Reflexschaden bezeichnet[6]. Er liegt vor, wenn neben dem unmittelbar Geschädigten, welcher den "Eigenschaden" erleidet, weitere Personen durch die schädigende Handlung betroffen sind.

Beispiel: In der Praxis eines Arztes wird eine Scheibe eingeworfen. Während eines Morgens, bis die Scheibe wieder eingesetzt ist, können keine Behandlungen durchgeführt werden. Die erschienenen Patienten müssen ein anderes (weiteres) Mal erneut den Arzt aufsuchen. Der Arzt erleidet mit dem Scheibenbruch einen unmittelbaren, mit dem Erwerbsausfall einen mittelbaren Eigenschaden. Die Patienten erleiden einen Reflexschaden, wenn sie für den Verdienstausfall des zweiten Arztbesuches selbst aufkommen müssen.

9               Im allgemeinen gilt der Lehrsatz, dass Reflexschäden nicht zu ersetzen seien. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Schädigung des Dritten nicht ihrerseits widerrechtlich und schuldhaft adäquat kausal verursacht wurde: Diesfalls haftet der Schädiger, wie wenn kein Erstgeschädigter dazwischenstehen würde. Häufig ist der verursachte Reflexschaden indes reiner Vermögensschaden und wegen mangelnder Widerrechtlichkeit nicht zu ersetzen, soweit keine Schutznorm verletzt wurde[7]. Deshalb ist der den Patienten erwachsene Verdienstausfall vom Steinewerfer nicht zu ersetzen[8] - führt die verzögerte Behandlung dagegen zu einem Körperschaden, haftet der Schädiger des Arztes.

2. Kausalität

a) Natürliche und adäquate Kausalität

10          Zu unterscheiden sind natürliche Kausalität (ist ein Ereignis Ursache eines anderen?) und adäquate Kausalität. Letztere ist gegeben, wenn eine Ursache "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, einen Schaden der eingetretenen Art zu bewirken"[9]. Die Kausalität wird ermittelt durch die sog. nachträgliche Prognose. Es kommt, anders als beim Verschulden (vgl. unten N 20), nicht darauf an, ob der Schädiger mit einem bestimmten Erfolg rechnen musste, sondern ob die gesetzte Ursache objektiv - unter Würdigung aller im Nachhinein bekannten Umstände - geeignet war, den eingetretenen Erfolg herbeizuführen. Wertende, vom Richter zu beurteilende Frage ist, welche der im Nachhinein bekannten Umstände in die Betrachtung einzubeziehen sind.

11          Kausalität kann auch begründet werden durch eine Unterlassung, sofern eine Pflicht zum Handeln besteht[10].

b) Unterbrechung der Kausalität

12          Die Adäquanz der Kausalität mag unterbrochen werden durch ausserordentliche Ereignisse, die eine gesetzte Ursache völlig in den Hintergrund treten und deshalb als nicht mehr adäquat erscheinen lassen.

Beispiel: A stellt den von B entliehenen Wagen auf einem unbewachten Parkplatz beim Bahnhof Affoltern ab. Ein entgleisender Treibstoffzug löst einen Brand aus, dem der Wagen des B zum Opfer fällt. Das Parkieren des Wagens neben den Geleisen ist zwar natürliche, nicht aber adäquate Ursache für die Zerstörung des Wagens. Dies gilt auch dann, wenn der Wagen in einem unruhigen Quartier abgestellt worden ist, in dem es immer wieder zu Sachbeschädigung an parkierten Autos kam.

13          Unterbrechungsgründe sind etwa höhere Gewalt (Erdrutsch, Krieg, evtl. Blitz), grobes Selbstverschulden[11] (Suizidiant wirft sich vor Zug) oder grobes Drittverschulden (Killer stösst Opfer vor Zug)

c) Die Mitursache

14          Ein Ereignis kann auch mehrere Ursachen haben, sog. Mitursachen: Das häufigste Beispiel einer Mitursache dürfte das Vorliegen einer konstiutionellen Prädisposition sein. Das Opfer trägt durch seine Veranlagung zur Schadenserhöhung bei, hat z.B. speziell zerbrechliche Knochen, ein Blutgerinsel o.ä. Aus Rücksicht auf die ohnehin geschwächte (und jetzt noch verletzte) Person ist die konstitutionelle Prädisposition nur in Ausnahmefällen ein Grund zur Haftungsreduktion[12].

3. Widerrechtlichkeit[13] bzw. Sittenwidrigkeit

a) Widerrechtlichkeit

15          Die Widerrechtlichkeit oder Rechtswidrigkeit (die Begriffe sind deckungsgleich) eines Verhaltens kann zunächst bestehen in der Verletzung eines absoluten Rechts, sog. Erfolgsunrecht. Sie liegt immer vor, wenn kein Rechtfertigungsgrund (Notwehr, Einwilligung des Verletzten) gegeben ist. Eine Unterlassung ist nur widerrechtlich, wenn eine Garantenstellung oder eine anderweitige Pflicht zum Handeln besteht.

16          Soweit kein absolutes, sondern nur ein relatives Recht verletzt wird, kann die Widerrechtlichkeit nur im Verstoss gegen eine Schutznorm liegen, sog. Verhaltensunrecht[14]. Die Frage wird aktuell bei sogenannten reinen Vermögensschäden. Die Schutznormen sind v.a. im Bereich des StGB zu finden (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung u.dgl.).

17          Die Zufügung eines reinen Vermögensschadens ohne Verletzung einer Schutznorm ist gemäss OR 41/II nur bei Verletzung der guten Sitten ersatzpflichtig.

b) Wegfall der Widerrechtlichkeit

18          Die gültige Einwilligung in die Verletzung schliesst die Widerrechtlichkeit aus, wobei in die Verletzung einiger höchstpersönlicher Rechtsgüter nur aus gutem Grund (Körperverletzung) oder gar nicht (Tötung) eingewilligt werden kann[15].

c) Sittenwidrigkeit

19          Die absichtliche und sittenwidrige Schadenszufügung macht ersatzpflichtig auch ohne Schutznormverstoss. Die Sittenwidrigkeit besteht in der Verletzung von Treu und Glauben, z.B. in einer Verleitung zum Vertragsbruch oder einem ausschliesslich auf Schädigung gerichteten erlaubten Verhalten.

4. Verschulden

20          Die letzte Voraussetzung für eine Haftung nach OR 41 bildet das Verschulden. Es ist immer gegeben bei Vorsatz, das heisst einem auf Schädigung gerichteten Willen des Schädigers.

21          Fahrlässigkeit ist definiert als Verletzung der gebotenen Sorgfalt (objektive Seite) und verlangt Urteilsfähigkeit des Schädigers (subjektive Seite). "Verschulden setzt voraus, dass der Schädiger die mögliche Verursachung einer Schädigung eines Dritten durch sein Verhalten erkennt oder erkennen kann"[16]. Umstritten ist dabei, ob nur die Schädigung an sich voraussehbar sein müsse, oder auch deren Widerrechtlichkeit[17].

22          Bei Fahrlässigkeit ist zu unterscheiden zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit. Nach einer zum Bonmot gewordenen Ausdrucksweise fragt sich das Zürcher Obergericht bei grober Fahrlässigkeit: "Wie hätt er nu chöne?" und bemerkt bei leichter Fahrlässigkeit: "Er het scho sölle"[18].

23          Bezüglich des geschuldeten Masses an Aufmerksamkeit und Vorsicht wird ein objektivierender Massstab angelegt: Jedermann hat sich so zu verhalten, dass er voraussichtlich keinen anderen schädigt. Individuelle Gründe, weshalb die Aufmerksamkeit herabgesetzt war (Müdigkeit, starke Trauer, riesige Freude etc.) müssen unberücksichtigt bleiben. Dagegen führt Spezialwissen eines sachkundigen Schädigers zu einem höheren Grad an geforderter Aufmerksamkeit: Wer um die Gefährlichkeit einer harmlos aussehenden Flüssigkeit weiss, hat sich entsprechend zu verhalten, und kann nicht geltend machen, einem Dritten wäre die Gefährlichkeit verborgen geblieben, weshalb dieser gar keine Vorsicht hätte walten lassen.

24          Zur Haftungsbegründung genügt auch leichteste Fahrlässigkeit und damit ein geringes Verschulden. Die Grösse des Verschuldens spielt dagegen eine Rolle bei der Bemessung des geschuldeten Schadenersatzes, OR 43, vgl. unten.

III. Schadenhöhe und Schadenersatz

1. Festsetzung der Schadenshöhe

25          Der Schaden ist vom Geschädigten grundsätzlich zu beweisen. Der Richter hat aber den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden abzuschätzen (OR 42/II)[19]. Er kann die Höhe des Schadens immer dann in guten Treuen festsetzen, wenn die beweisbelastete Partei alle notwendigen tatsächlichen Unterlagen liefert[20]. "OR 42/II zielt lediglich auf eine Beweiserleichterung und nicht etwa darauf, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen"[21]. "OR 42/II zielt lediglich auf eine Beweiserleichterung und nicht etwa darauf, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen"[22].

26          Massgeblicher Zeitpunkt ist jener der Urteilsfällung. Der Richter hat aber nicht nur den bereits feststehenden, sondern auch den mutmasslichen zukünftigen Schaden in Rechnung zu stellen.

27          Was der Geschädigte durch das Ereignis an Vorteilen erlangt (Bsp.: Spitalaufenthalt erspart Hotelkosten), muss er sich anrechnen lassen, soweit sie sich zum Schadensereignis adäquat kausal verhält[23]. Weiter trifft den Geschädigten die Obliegenheit, den Schaden in zumutbarer Weise zu begrenzen (sog. "Schadenminderungspflicht"): Den zufolge deren Verletzung entstandenen Schaden hat der Schädiger nicht zu ersetzen.

2. Bestimmung des Ersatzes

28          Der Richter bestimmt die Art des Ersatzes. Zu unterscheiden ist zwischen Geldersatz, der in Form einer Kapitalleistung oder einer Rente zugesprochen werden kann, und Naturalersatz (Bsp: Richtigstellung einer Behauptung in der Presse, Lieferung von Goldbarren der abhandengekommenen Art) und gemischtem Ersatz (beides).

29          Der Richter bestimmt auch den Umfang des Ersatzes. Er ist grundsätzlich zu bemessen nach der Schwere des Verschuldens, ausser bei Kausalhaftungen. Zu berücksichtigen sind auch "weitere Umstände" wie finanzielle Verhältnisse der Parteien, Unentgeltlichkeit des erwiesenen Dienstes, fehlende Voraussehbarkeit der Schadenshöhe etc.

3. Herabsetzungsgründe

a) Einwilligung

30          Soweit wegen OR 20 nicht gültig[24], kann die Einwilligung des Verletzen wenigstens ein Grund zur Reduktion des geschuldeten Schadenersatzes sein.

b) Einwirkung auf die Entstehung des Schadens

31          Häufig trifft den Geschädigten ein Selbstverschulden[25]. Verschulden von Schädiger und Geschädigtem werden diesfalls gegeneinander abgewogen, der Schaden entsprechend aufgeteilt. Anders bei Kausalhaftungen: Hier hat der Schädiger vorweg einen Teil des Schadens zu tragen, der übrige wird nach Massgabe des Verschuldens verteilt.

32          Auch eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten kann zu einer Reduktion des geschuldeten Ersatzes führen. Zu verschuldensunabhängiger Verschlimmerung des Schadens kann auch konstitutionelle Prädisposition führen.

33          Die Notlage des Haftpflichtigen kann nach OR 44/II zu einer Reduktion des geschuldeten Ersatzes führen, soweit der Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig zugefügt wurde. Bei Versicherungsschutz des Schädigers kann nie eine Notlage i.S.v. OR 44/II geltend gemacht werden.

c) Rechtsfolge

34          Liegt ein Reduktionsgrund vor, so reduziert der Richter die Haftung nach freiem Ermessen.

4. Tötung und Körperverletzung

a) Schadenersatz bei Tötung

35          Wird der Geschädigte getötet, so sind zunächst die mit der Tötung direkt zusammenhängenden Kosten wie Beerdigungskosten, Transport des Toten etc. zu ersetzen, gemäss Bundesgericht[26] indes nicht die Kosten für den Grabunterhalt. Bei Körperverletzung mit späterer Todesfolge sind die Kosten der versuchten Heilung zu ersetzen.

36          Hatte der Getötete für eine Familie aufzukommen, so entsteht seinen angehörigen ein sogenannter Versorgerschaden,[27] welcher ebenfalls zu ersetzen ist. Voraussetzungen:

-    Getöteter ist tatsächlich Versorger[28] bzw. wäre es geworden[29];

-    Versorgter ist unterstützungsbedürftig, d.h. kann seinen Standard ohne Unterstützung nicht halten[30].

37          Es ist der tatsächliche Schaden zu berechnen, anhand des mutmasslichen Einkommens, der Unterstützungsquote, von Karriereentwicklung u.dgl. - Vorteile muss der Geschädigte sich anrechnen lassen (Bsp. vorzeitiger Antritt des Erbes...)[31]. Die Versorgerleistung wird kapitalisiert[32] auf die zu erwartende Dauer der Versorger-Leistung.

b) Schadenersatz bei Körperverletzung

38          Zu ersetzen sind die unmittelbaren Heilungskosten, sodann der Verdienstausfall wg. Arbeitsunfähigkeit sowie der Integritätsschaden[33]. Der Richter kann in seinem Urteil einen zweijährigen Rektifikationsvorbehalt anbringen[34]. Einen allenfalls eintretenden Versorgerschaden können die Angehörigen, anders als im Fall von OR 45, nicht geltend machen. Vorbehalten bleibt der Anspruch auf Leistung einer Genugtuung nach OR 49.

c) Genugtuung bei Tötung od. Körperverletzung

39          Die Genugtuung hat den Ausgleich seelischer Unbill zum Ziel[35]. Sie "stellt im Unterschied zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensverminderung dar. Sie soll vielmehr den Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen."[36] Anspruchsberechtigt sind der Verletzte und die Angehörigen des Getöteten[37]. Die Unbill muss eine gewisse Schwere erreichen. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach den gesamten Umständen. Die (niedrigeren) Lebenshaltungshaltungskosten des Anspruchsberechtigen im Ausland sind bei der Bemessung der Genugtuung jedoch nicht zu berücksichtigen[38], es sei denn, er würde in seinem Wohnsitzland aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse krass bessergestellt[39]. Die Genugtuung kann insbesondere bei schwerem Selbstverschulden des Geschädigten reduziert werden. Max. Sätze z.Zt. ca. Fr. 200'000.-- (für schwerste Verstümmelung).

5. Genugtuung bei Verletzung der Persönlichkeit

40          OR 49 ergänzt als spätere, allgemeine Norm OR 47[40]. Anspruch auf Genugtuung gibt jede Persönlichkeitsverletzung, sofern sie schwer genug wiegt und nicht anders wieder gutzumachen ist[41]. OR 49 ist namentlich die Grundlage für den Genugtuungsanspruch der Angehörigen von Unfallverletzten[42].

6. Haftung mehrerer

a) Echte Solidarität

41          Unter den mehreren Verursachern eines Schadens gilt die sogenannte echte Solidarität. Der Schaden ist von Mehreren verursacht i.S.v. OR 50, wenn die Schädiger je voneinander um die schädigende Handlung wissen oder wissen müssten. Der Geschädigte kann von jedem Schädiger den Ersatz des ganzen Schadens fordern. Der Schädiger kann ihm persönliche Einreden (z.B. ausgesprochen geringes Verschulden) nur entgegenhalten, wenn sie für alle Schädiger gemeinsam zutreffen. Ansonsten hat der in Pflicht genommene den ganzen Schaden zu bezahlen.

42          Den Regress der Schädiger untereinander regelt der Richter. Auf das unterschiedliche Verschulden der einzelnen Schädiger ist erst auf dieser Stufe einzugehen.

b) Unechte Solidarität

43          Sogenannt "unechte Solidarität" nach OR 51liegt vor, wenn mehrere Schädiger dem Geschädigten aus unterschiedlichen Rechtsgründen haften[43]. Der einzige Unterschied zur echten Solidarität besteht darin, dass Unterbrechungshandlungen des Gläubigers i.S.v. Art. 136/I nur gegen den betroffenen, nicht auch gegen die anderen Schuldner wirken. Ob der einzelne Schuldner dem Gläubiger Einreden nach OR 43/44 entgegenhalten kann, ist umstritten[44].

44          Inhalt: Es hat den Schaden in erster Linie zu tragen, wer ihn verschuldet hat, in zweiter, wer vertraglich, und in dritter, wer kausal haftet. Bei Konkurrenz gleicher Haftungsarten ist eine gleichmässige Verteilung der Haftpflicht vorzunehmen.

7. Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe

45          Notwehr ist ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund. Er hebt die Rechtswidrigkeit der Schädigung auf. Notwehr ist zulässig bei einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff eines Menschen gegen Leib oder Gut des Notwehrenden. Keine Rechtfertigungsgründe sind Putativnotwehr und Notwehrexzess, doch können diese im Rahmen der Ersatzpflicht in Rechnung gestellt werden.

46          Notstand ist Eingriff in fremdes Rechtsgut zur Rettung aus eigener Not. Sie hebt die Rechtswidrigkeit der Schädigung ebenfalls auf, doch haftet der Schädiger nach Billigkeit.

Beispiel: Der Wanderer dringt, unter Beschädigung der Eingangstüre, in das leerstehende Ferienhaus ein, um sich vor einem drohenden Unwetter zu schützen.

47          Selbsthilfe ist, soweit verhältnismässig, zulässig.

48          Die Einwilligung des Opfers in die schädigende Handlung, sofern vor OR 20 standhaltend, hebt die Rechtswidrigkeit der Schädigung ebenfalls auf.

8. Verhältnis zum Strafrecht

49          An die Erkenntnisse des Strafrichters ist der Zivilrichter grundsätzlich nicht gebunden. Die Kantone sollen bezüglich Bindung des Strafrichters an Tatbestandsfragen abweichende Regelungen aufstellen dürfen.

IV. Haftung urteilsunfähiger Personen

50          Die Urteilsfähigkeit ist die subjektive Seite der Verschuldensfähigkeit. Fehlt sie, so ist das Tatbestandselement des Verschuldens von OR 41 nicht gegeben, weshalb der Urteilsunfähige nicht haften würde. Der Urteilsunfähige untersteht deshalb, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, der spezialgesetzlichen Billigkeitshaftung von OR 54.

51          Zur Prüfung der Urteilsfähigkeit wird gefragt, ob der Schädiger sich der Konsequenzen seines Tuns im Moment der schädigenden Handlung bewusst war oder hätte bewusst sein sollen, d.h. sie wird von Fall zu Fall geprüft. Die Frage stellt sich namentlich bei spielenden Kindern.

52          Bei lediglich vorübergehender Urteilsunfähigkeit wird Verschulden an deren Herbeiführung und damit auch am herbeigeführten Schaden vermutet, doch ist der Beweis des Gegenteils abtretbar.

V. Haftung des Geschäftsherrn

53          Der Geschäftsherr trägt eine sogenannte "gewöhnliche Kausalhaftung" für seine Arbeitnehmer und anderen Hilfspersonen. Es genügt, dass der Arbeitnehmer den Schaden adäquat kausal verursachte. Voraussetzung sind im einzelnen:

-    Ein Unterordnungsverhältnis zw. Geschäftsherrn und Hilfsperson. Dieses liegt regelmässig nicht vor, wenn "Hilfsperson" selbständiger Unternehmer ist.

-    Eine Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung. Schädigung bei Gelegenheit der Verrichtung genügt nicht[45].

54          Der Geschäftsherr kann sich exkulpieren durch den Nachweis der cura in eligendo, in instruendo und in custodiendo[46] Vor dem Erlass des Produktehaftpflichtgesetzes wurde zudem über eine Organisationspflicht eine Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn für seinen Betrieb stipuliert, die regelmässig verletzt war, wenn ein fehlerhaftes Produkt die Produktion verliess...[47]

VI. Haftung für Tiere

1. Ersatzpflicht

55          Das Gesetz stellt den Tierhalter analog dem Geschäftsherrn unter eine Kausalhaftung, von der er sich durch den Nachweis der gebotenen Sorgfalt befreien kann.

56          Tierhalter ist, wer die tatsächliche Gewalt über das Tier hat bzw. wer den Nutzen an ihm hat. Unklar ist, welche Definition vorgeht, und ob allenfalls mehrere Halter des gleichen Tieres denkbar sind[48].

57          Die Exkulpation ist an den strengen Beweis des Erbringens der objektiv nötigen Sorgfalt geknüpft. In der Praxis ist er sehr schwer anzutreten[49]. Der Rückgriff des Halters auf solche, die sein Tier reizten, ist selbstverständlich.

2. Pfändung des Tieres

58          Das Tier, das auf einem Grundstück Schaden anrichtet, kann man behändigen und als Faustpfand bis zur Begleichung der Rechnung zurückbehalten, notfalls gar schlachten. Der Eigentümer ist ausfindig zu machen.

VII. Haftung des Werkeigentümers

1. Ersatzpflicht

59          Der Eigentümer eines Werkes haftet für den Schaden, den das Werk infolge fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Unterhaltung verursacht. Die Haftung des Werkeigentümers ist verschuldensunabhängig[50]. Es steht im kein Entlastungsbeweis offen. Im einzelnen:

60          Eigentümer ist , wem eine Sache nach den Regeln des ZGB zu Eigentum zusteht[51]. Gesamt- und Miteigentümer haften solidarisch. "Vom formellen Kriterium des Eigentums abzusehen, rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn ein Gemeinwesen aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung eine mit privatem Sacheigentum vergleichbare Sachherrschaft über das Werk ausübt"[52]. Auch bei Strassen wird u.U. der Unterhaltspflichtige haftbar gemacht[53].

61          "Als Werke i.S.v. OR 58 gelten Gebäude sowie bauliche oder technische Anlagen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt, fest verbunden sind"[54].

62          Der Eigentümer muss eine nichts und niemanden gefährdende Existenz des Werkes garantieren, ansonsten es an einem Mangel leidet[55]. Sicherungsmassregeln sind ihm umso eher zuzumuten, je weniger Kosten sie verursachen und je grösser die Gefahr ist[56]. Der Werkeigentümer muss auch mit Fehlverhalten des Publikums rechnen[57].

2. Sichernde Massregeln

63          Vom Werkeigentümer kann auch präventiv Gefahrenabwehr verlangt werden. Geringe praktische Bedeutung.

VIII. Die Verjährung

64          Die Ansprüche des Geschädigten verjähren innerhalb der allgemein für sehr kurz gehaltenen Frist von einem Jahr seit Kenntnis von Schaden und Person des Haftpflichtigen (relative Verjährungsfrist), jedenfalls aber nach 10 Jahren (absolute Verjährungsfrist). Daher muss oft noch während der Verhandlungen der Parteien über die gütliche Einigung vorsorglich Klage eingereicht werden[58], sofern die Gegenpartei nicht dazu bewegt werden kann, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten[59].

65          Bei Straftaten gelten die längeren Verjährungsfristen des Strafrechts[60], und zwar auch in bezug auf die Genugtuungsansprüche der Angehörigen nach OR 49[61]. Die längere Verjährungsfrist gilt bei Klagen gegen juristische Personen für Organe, für deren Verhalten sie nach ZGB 55 einzustehen hat, aber nicht für Hilfspersonen, für die sie nach OR 55 haftet[62].

66          Dagegen verjähren selbständige Genugtuungsansprüche von Angehörigen i.S.v. OR 49 auch dann nach OR 60/I, wenn die Ansprüche des Direktgeschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen auf Vertrag beruhen und für ihn deshalb die Fristen von OR 127 gelten[63]

67          Die Frist beginnt erst mit tatsächlichem Kennen zu laufen: Kennenmüssen reicht nicht.

IX. Haftung der Beamten

68          Die Haftung Beamten von Kantonen und Gemeinden richtet sich für hoheitliche Tätigkeiten evtl. nach kantonalem oder schweizerischem öffentlichem Recht, für gewerbliche Tätigkeiten dagegen können die Kantone das OR nicht ausser Kraft setzen.


 

 

X. Schema zur Obligation aus unerlaubter Handlung

 

Was geschieht, wenn ein TB-Element fehlt?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 


 





Anmerkungen:

[1]    Einen Überblick über die Ausrichtung des Schweizer Haftpflichtrechts und die neuere haftpflichtrechtliche Literatur bei Koller, Haftpflichtrecht - quo vadis, Im Lichte neuerer Literatur, ZSR 113 / 1994, 331 ff. Weiter Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, Keller / Schmied-Syz, Haftpflichtrecht, 4. A. Zürich 1997; Gauch, Grundbegriffe des ausservertraglichen Haftpflichtrechts, recht 1996, 225.

[2]    Vgl. dazu Widmer, Die Vereinheitlichung des schweizerischen Haftpflichtrechts - Brennpunkte eines Projekts, ZBJV 1994, 385 ff., Fellmann, Neuere Entwicklungen im Haftpflichtrecht, AJP 1995, 878 ff., Ders., Selbstverantwortung und Verantwortlichkeit im Schadenersatzrecht, SJZ 1995, 41 ff., Ders. Ist eine Integration der Haftung für positive Vertragsverletzung in das Deliktsrecht sachgerecht?, recht 1997, 95; Kuhn/Fehr, Entwicklungen im Privatversicherungs- und Haftpflichtrecht, SJZ 1995, 131 ff., Stein, Der Schaden - Ein juristisches Märchen, SJZ 1995, 153f., Seiler, Gedanken aus risikorechtlicher Sicht zur Gesamtrevision des Haftpflichtrechts, ZBJV 1995, 398, dazu Widmer, Anmerkungen zu den "Gedanken" von Hansjörg Seiler, ZBJV 1995, 406; Werro, Die Sorgfaltspflichtverletzung als Haftungsgrund nach Art. 41 OR, ZSR I/1997, 343 ff.; Honsell, Die Reform der Gefährdungshaftung, ZSR I/1997, 297 ff.; Gauch, Die Vereinheitlichung der Delikts- und Vertragshaftung, ZSR I/1997, 315 ff.

[3]    Zur Definition des Vermögens neuerdings Koller, Bemerkungen zur Subjektivierung des Vermögensbegriffs im Privatrecht, recht 1994, 25 ff. Der Autor befürwortet unter Hinweis auf OR 42/II eine weitgehende Subjektivierung des Vermögens- und damit auch des Schadensbegriffes.

[4]    Vgl. dazu nachdrücklich BGE 120 II 296 (Ferrari F40).

[5]    Ausführlich BGE 122 III 53 ff.

[6]    Zum Begriff des Reflexschadens, seiner Behandlung im schweizerischen, französischen und norwegischen Recht vgl. Meierhans, Der immer noch nicht bewältigte Reflexschaden, Rechtsvergleichende Anregungen etc. recht 1994, 202 ff.

[7]    Vgl. zur Widerrechtlichkeit unten N 10.

[8]    Zu einer gesetzlichen Ausnahme-Haftpflicht für Reflexschaden vgl. unten Art. 45.

[9]    Zur Entstehung der Formel und Kritik an ihr Oftinger/Stark Bd. I § 3 N 16 ff. Adäquanz der Kausalität verneint bei Reiter, der infolge eines Reitfehlers vom Mietpferd abgeworfen wird, welches auf dem Heimweg in einen Nagel tritt, welcher zu einer Infektion des Tieres führt, das schliesslich eingeschläfert werden muss: Das BGer konnte keine erhöhte Wahrscheinlichkeit ausmachen, "dass ein Pferd ohne Reiter eher auf einen Nagel tritt als ein berittenes Pferd", 4C.266/1994, zit. nach Felber 1995, 248. Die Adäquanz kann im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht unterschiedlich beurteilt werden, BGE 123 III 110.

[10]   Sogenannter "Gefahrensatz": Haftung des Vereins bejaht, der es unterliess, einen von seinen Kunden benutzten Sprungturm in Stand zu halten in BGE 123 III 312 E. 4.

[11]   Grobes Selbstverschulden des Fussgängers bejaht, der sich, "schlichtweg unverständlich", mit Blick nach unten in die Mitte eines befahrenen Schlittelweges stellt, BGer nach Felber, 203.

[12]   Nachweise bei Oftinger/Stark § 3 N 99 ff. Vgl. zum Ganzen Kräuchi, Die konstitutionelle Prädisposition, Bern 1997.

[13]   Zur Bedeutung der Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht für Reflexschaden vgl. Meierhans, zit. in FN 6, 204f.

[14]   Dazu neuerdings BGE 199 II 127 und Hausheer ZBJV 1995, 377.

[15]   Einwilligung verneint bei Körperverletzung, die durch einen Unfall wegen Fahrfehlers auf einer Kart-Bahn verursacht wurde, BGE 117 II 547.

[16]   Oftinger/Stark Bd. I § 5 N 17.

[17]   Blosses Erkennen der Schädigung fordern Oftinger/Stark Bd. I § 5 N 24 ff. mit Hinweisen auf ZGB 938 in N 32 und a.M. in FN 30.

[18]   Zit. nach Oftinger/Stark Bd. I § 5 FN 121. Grobe Fahrlässigkeit bejaht bei Autofahrer, der nach zehnstündiger Autofahrt trotz Anzeichen grosser Müdigkeit seinen Wagen nicht anhält, am Steuer einschläft und einen Unfall verursacht in BGer. 4C.538./1996, zit. nach Felber 1997, 225.

[19]   Dazu Perini, Richterliches Ermessen bei der Schadensberechnung unter Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 2 OR, Diss ZH 1993.

[22]   BGE 122 III 221 E 3a)., 4C.180/2002 im Falle von nicht genügend substanziierten Ansprüchen des Vermieters eines Lagerplatzes, der mit Zink verseucht worden war.

[23]   Das Unfallopfer, das aus Musse während seines Spitalaufenthalts einen Lottozettel ausfüllt - was es zuvor noch nie getan hat und ohne den Unfall auch nie getan hätte - und den Hauptpreis erzielt, braucht sich den Lottogewinn nicht als schadensmindernden Vorteil anrechnen zu lassen. Nach Bundesgericht ebenfalls nicht in Anrechnung zu bringen die Tatsache, dass die Ehefrau des Unfallopfers nach dem Tod des Ehepartners (zu therapeutischen Zwecken) wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, BGE 119 II 361 und zustimmend Hausheer ZBJV 1995, 383.

[24]   Bsp. Bitte um Tötung. In Frage kommt auch eine Schadenersatz-Reduktion wegen Selbstverschuldens des Geschädigten.

[25]   Selbstverschulden bejaht bei Schwimmer, der kopfvoran von Sprungturm in seichtes Wasser springt in BGE 123 III 306.

[26]   113 II 338, zustimmend Oftinger/Stark § 6 N 254 und FN 397.

[27]   Gesetzlich geregelter (Ausnahme-)Fall, da Reflexgeschädigte einen SchE-Anspruch haben.

[28]   Rechtliche Pflicht ist weder notwendig noch hinreichend.

[29]   Sog. hypothetischer Versorger, z.B. das Kind als zukünftiger Versorger der Eltern.

[30]   Eine eventuelle Leistung aus Personenversicherung ist wg. VVG 69 nicht in die Berechnung mit einzubeziehen: Der Begünstigte hat kumulativ Anspruch auf Schadenersatz und die Versicherungsleistung.

[31]   Vgl. aber den BGE zit. in FN 23 betreffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die geschädigte Ehefrau!

[32]   Anhand der Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle, dazu BGE 123 III 115. In jüngster Zeit wurde heftig eine Senkung des Kapitalisierungszinsfusses von gegenwärtig 3,5% diskutiert, vgl. Denger/Schluep, Berücksichtigung der aufgelaufenen Teuerung beim Ersatz von Versorgerschäden, ZBJV 1995, 503, und daran anschliessend Schätzle, Neuer Kapitalisierungszinsfuss im Haftpflichtrecht? (Faktoren für einen Zinsfuss von 1,5% und 2,5%) ZBJV 1995, 520; Kritisch Hunziker, Zur erneuten Diskussion um den Kapitalisierungszinsfuss im Haftpflichtrecht, ZBJV 1995, 872; Wyss, Gedanken zum Kapitalisierungszinsfuss bei Invaliditäts- und Versorgerschäden, AJP 1997, 848; Schätzle / Weber, Von Einkommensstatistiken zum Kapitalisierungszinsfuss oder warum jüngere Geschädigte zu wenig Schadenersatz erhalten und ältere zuviel, AJP 1997, 1106. Das Bundesgericht hält mit einlässlicher Begründung am Zinsfuss von 3,5% fest, BGE 125 III 312,

[33]   Definiert als durch die Schädigung eingetretene Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens über die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit hinaus. Vgl. zum ganzen Weber, Der Rentenschaden: Zur Berechnung des "Invaliditätsschadens" auf neuer Grundlage, SJZ 1992, 229 ff. und dazu kritisch Brusa, Sozialversicherungsbeiträge und Schadenersatz, SJZ 1993, 133 ff., sowie Schätzle, Der Rentenschaden im Haftpflichtrecht, SJZ 1993, 136 ff. Die unterschiedlichen Lösungsansätze vergleichend Stark, Bemerkungen zum Rentenverkürzungsschaden, SJZ 1993, 333 ff.

[34]   Abweisung der illiquiden Streitsache "zur Zeit" unter Vorbehalt einer selbständigen späteren Klage in BGE 114 II 253 verworfen.

[35]   Umfassend Hütte, Die Genugtuung, 2. Auflage, Stand 1994.

[37]   Den Angehörigen des Verletzten steht evtl. Genugtuung nach Art. 49 zu.

[38]   BGE 121 III 252 ff. E. 2b).

[39]   BGE 123 III 10, Weiterentwicklung von BGE 121 III 252.

[40]   Art. 47 hätte m.E. eigentlich gar keine eigenständige Bedeutung mehr: Eine Tötung/Körperverletzung ist immer eine Verletzung in der Persönlichkeit, und auch die Genugtuungssumme für Angehörige des Toten ist nach deren Nähe zum Verblichenen zu bemessen. Vgl. zu den Kriterien nach Art. 49 das Folgende.

[41]   Zur Bemessung der Genugtuung eines Opfers von sexuellen Handlungen (i.c. Fr. 100'000.--) BGE 125 III 269. Fr. 80'000.-- schienen dem Bundesgericht nicht unangemessen für die Übertragung des HIV-Virus, BGE 125 III 412. Auch eine Mangelhafte Zahnprothese, die während einem Jahr zu Schmerzen beim Sprechen und Kauen führt und das Aussehen des Patienten beeinträchtigt gibt Anspruch auf Genugtuung (i.c. Fr. 1'000.--), BGer. 4C170/1997, zit. nach Felber 1997, 214. Ungerechtfertigter Freiheitsentzug von 950 Tagen Dauer führte zu einer Genugtuung von Fr. 95'000.—in BGer. 4C.343/1994, zit. nach Münch, Bemessung der Genugtuung für ungerechtfertigten Freiheitsentzug, ZBJV 1998, 237.

[42]   Vgl. zu zulässigen und unzulässigen Überlegungen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Genugtuung der Eltern für ein schwer verletztes Kind, das später an deren Folgen starb, BGE 118 II 404.

[43]   Beispiel: Haftung des Eigentümers und des Betreibers eines Sprungturms, BGE 123 III 306. Kritisch zur Unterscheidung an sich Oftinger/Stark Bd. I § 10 N 14.

[44]   Zurecht verneinend N 7 zu 51 und offenbar BGE 112 II 138.

[45]   Hier offenbar Unterschied zu OR 101: Für den Malergesellen, der einen Ring mitlaufen lässt, muss der Meister gem. Bucher AT, 353 nach OR 101 einstehen, gem. N 8 zu 55 aber nicht nach OR 55.

[46]   Genügende Sorgfalt bei Auswahl, Instruktion und Überwachung der Hilfsperson.

[47]   Vgl. zum Produktehaftpflichtgesetz unten N Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..

[48]   Etwa: Der Eigentümer des Gauls und der Bauer, bei dem es eingestellt ist.

[49]   Immerhin ist er für den Fall einer im Jura weidenden Herde von Mutterkühen, die mit Stacheldraht eingezäunt war, gelungen, BGE 126 III 14.

[50]   Vgl. die Zusammenstellung von Lehre und Rechtsprechung zur Haftung des Werkeigentümers in BGE 121 III 448 ff.

[51]   Klage gegen den Kanton, in dessen Eigentum der mangelhafte Sprungturm steht, bejaht, obschon er mit dessen Betrieb nichts zu tun hat, in BGE 123 III 306. Die Zahlen zum Entscheid sind nachzulesen bei Felber 1997, 217.

[52]   BGE 121 III 448 E. 2.d. Im konkreten Fall wurde die Klage des Eigentümers (!) eines gebrochenen Wasser-Entleerungshahns gegen die Gemeinde, welche ihn montiert hatte, geschützt. Zustimmend Widmer, AJP 1996, 625.

[53]   Haftung des Kantons Bern für glitschigen Belag auf der Brienzersee-Autobahn bejaht im Urteil des App.hofes v. 18.2.1994, ZBJV 1995, 120 ff. Vgl. dazu auch OR-Schnyder N 16 zu 58. Passivlegitimation des Kantons für ungesicherten Bahnübergang auf einer Gemeindestrasse, die in eine Kantonsstrasse mündet, dagegen verneint vom BGer in Entscheid vom 26. März 1996, referiert von Münch, ZBJV 1996, 406.

[54]   BGE 121 III 448 E. 2.a. Daher gelten als Werke neben Haus und Strasse auch Hecke, (künstl. angelegte) Skipiste u.ä.

[55]   Entscheidend sind die Erwartungen des Publikums: BGE 122 III 229.

[56]   Besonders umstritten die Sicherungspflichten von Seilbahnunternehmungen für Skipisten - vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung unter Bejahung der Sicherungspflicht im konkreten Fall (Baumstrunk an unfallgefährdeter Stelle) in BGE 121 III 358 ff.

[57]   Werkmangel bejaht, als Abwart beim Rasenmähen auf dem Flachdach zufolge fehlenden Geländers abstürzte (!), bei ungenügend gesicherter Untiefe in "Plauschbad", bei Eisglätte vor Ladeneingang (BGE 118 II 36), bei schlecht markierter Stufe im Restaurant.

     Verneint bei gut sichtbarem, ungeschütztem Pfosten 1,5 m neben der Piste, bei Motorwinde, die nur durch Lattenzaun abgedeckt war, durch den ein Kleinkind die Hände strecken konnte. In einem innerschweizer Entscheid, referiert in SJZ 1996, 214, ergab die Testfahrt des Gerichtsschreibers (!), dass die Rutschbahn des Plauschbads entgegen den Darstellungen des Klägers sehr wohl gefahrlos benutzt werden konnte.

[58]   Zur Verjährung im allgemeinen vgl. hinten § 9.

[59]   Die Verjährung kann selbst während hängigem Verfahren vor BGer eintreten: BGE 123 III 213.

[60]   Sofern der "Täter" nicht freigesprochen wird, versteht sich.