1I.
Überblick.
2
II. Die haftungsrechtliche Grundnorm: OR 41.
3
1. Der Schaden.
3
a) Vermögensverminderung.
3
b) mittelbarer und unmittelbarer Schaden.
4
c) lucrum cessans und damnum emergens.
4
d) Personenschaden, Sachschaden und (sonstiger) Vermögensschaden
4
e) Eigenschaden und Drittschaden.
5
2. Kausalität
5
a) Natürliche und adäquate Kausalität
5
b) Unterbrechung der Kausalität
6
c) Die Mitursache.
6
3. Widerrechtlichkeit bzw. Sittenwidrigkeit
7
a) Widerrechtlichkeit
7
b) Wegfall der Widerrechtlichkeit
7
c) Sittenwidrigkeit
7
4. Verschulden.
8
III. Schadenhöhe und Schadenersatz.
9
1. Festsetzung der Schadenshöhe.
9
2. Bestimmung des Ersatzes.
9
3. Herabsetzungsgründe.
10
a) Einwilligung.
10
b) Einwirkung auf die Entstehung des Schadens.
10
c) Rechtsfolge.
10
4. Tötung und Körperverletzung.
11
a) Schadenersatz bei Tötung.
11
b) Schadenersatz bei Körperverletzung.
12
c) Genugtuung bei Tötung od. Körperverletzung.
12
5. Genugtuung bei Verletzung der Persönlichkeit
13
6. Haftung mehrerer
13
a) Echte Solidarität
13
b) Unechte Solidarität
14
7. Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe.
14
8. Verhältnis zum Strafrecht
14
IV. Haftung urteilsunfähiger Personen.
15
V. Haftung des Geschäftsherrn.
15
VI. Haftung für Tiere.
16
1. Ersatzpflicht
16
2. Pfändung des Tieres.
16
VII. Haftung des Werkeigentümers.
16
1. Ersatzpflicht
16
2. Sichernde Massregeln.
17
VIII. Die Verjährung.
18
IX. Haftung der Beamten.
18
X. Schema zur Obligation aus unerlaubter Handlung.
19
1
Die Artikel 41 ff. des OR bezwecken die Ausgleichung von jedenfalls
widerrechtlich oder sittenwidrig, im allgemeinen schuldhaft adäquat kausal
zugefügten Schädigungen. Festzulegen waren zunächst eine
haftpflichtrechtliche Grundnorm (OR 41), sodann die Regeln zur
Feststellung des Schadens (OR 42) und Umfang und Art des Ersatzes (OR 43,
44). Die Fälle von Tötung, Körperverletzung und Persönlichkeitsverletzung
erfuhren eine eigene Regelung (OR 45-49), ebenso die Konstellation, dass
mehrere Personen dem Geschädigten haften (OR 50, 51), die Fälle von
Notwehr und Notstand (OR 52), die Haftung Urteilsunfähiger (54), des
Geschäftsherrn (55), des Tierhalters (OR 56 f.) und des Werkeigentümers
(OR 58). Die Verjährung von Haftpflichtansprüchen ist in OR 60 geregelt.
Das Haftpflichtrecht wird zur Zeit revidiert.
2
OR 41 Abs. 1 ist, so harmlos die Bestimmung beim ersten Durchlesen
wirkt, die eigentliche Grundnorm des schweizerischen
Haftpflichtrechts. Die Haftung eines Schädigers nach OR 41 ist an vier
Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen: Der Schädiger
muss
- einen Schaden
- verursachen ("Kausalität"), und zwar
- widerrechtlich (gegen eine
Bestimmung der Gesetze verstossend) und
- schuldhaft (vorsätzlich oder
fahrlässig).
3
Der Schaden ist definiert als Vermögensverminderung,
bestehend aus der Differenz des Vermögens vor und nach dem schädigenden
Ereignis.
Denkbar ist eine Verminderung der Aktiven, eine Vermehrung der Passiven
oder das Entgehen von Gewinn.
Zum Schaden gehört auch der Schadenszins: Der Geschädigte ist so zu
stellen, wie wenn er bereits am Tag der schädigenden Handlung für deren
wirtschaftliche Auswirkungen befriedigt worden wäre.
4
Unter den Schadensbegriff des Obligationenrechts fällt deshalb
nicht der psychische Schmerz, die sog. seelische Unbill, die jemand
durch den Eingriff eines anderen erleidet. Als Ausgleich für zugefügten
seelischen Schmerz ist nicht Schadenersatz, sondern allenfalls Genugtuung
geschuldet, vgl. unten N 39.
5
Unterscheidungskriterium ist einzig die Länge der
Kausalitätskette: Arztkosten sind unmittelbarer Unfallschaden,
Erwerbsunfähigkeit ist mittelbarer Schaden. Ersatz ist geschuldet - sofern
die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - auch für den mittelbaren
Schaden, insoweit er noch als zum schädigenden Ereignis adäquat kausal
erscheint.
6
Unterschieden wird auch zwischen entgangenem Gewinn und
erwachsendem Schaden; Beides gehört zum "Schaden" i.S.v. OR 41 und ist
grundsätzlich zu ersetzen.
Beispiel:
Max wurde zum Fussballer des Jahres gewählt und verdient eine 7-stellige
Summe pro Jahr. Da stolpert er über einen schrägen Randstein und
verknackst sich irreparabel den Fuss. Die Heilungskosten sind erwachsener
Schaden, die eintretende Erwerbsunfähigkeit bringt einen entgangenen
Gewinn mit sich.
7
Die Verletzung oder Tötung einer Person wird als Personenschaden,
die Beschädigung von Eigentum als Sachschaden bezeichnet. Alles
andere ist sogenannter Vermögensschaden. Hierzu gehört der Verlust
an Geld, Forderungen oder überhaupt einer Verdienstmöglichkeit.
Beispiel:
Die Eröffnung eines Konkurrenzgeschäfts bringt für das alteingesessene
Geschäft oft einen Vermögensschaden in Form einer Umsatz- und
Gewinneinbusse mit sich. Wie bereits aus diesem Beispiel ersichtlich, ist
(reiner) Vermögensschaden oft deshalb nicht zu ersetzen, weil seine
Zufügung nicht widerrechtlich erfolgte, vgl. unten N 15.
8
Der Drittschaden wird auch als Reflexschaden bezeichnet.
Er liegt vor, wenn neben dem unmittelbar Geschädigten, welcher den
"Eigenschaden" erleidet, weitere Personen durch die schädigende Handlung
betroffen sind.
Beispiel:
In der Praxis eines Arztes wird eine Scheibe eingeworfen. Während eines
Morgens, bis die Scheibe wieder eingesetzt ist, können keine Behandlungen
durchgeführt werden. Die erschienenen Patienten müssen ein anderes
(weiteres) Mal erneut den Arzt aufsuchen. Der Arzt erleidet mit dem
Scheibenbruch einen unmittelbaren, mit dem Erwerbsausfall einen
mittelbaren Eigenschaden. Die Patienten erleiden einen Reflexschaden, wenn
sie für den Verdienstausfall des zweiten Arztbesuches selbst aufkommen
müssen.
9
Im allgemeinen gilt der Lehrsatz, dass Reflexschäden nicht zu
ersetzen seien. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Schädigung
des Dritten nicht ihrerseits widerrechtlich und schuldhaft adäquat kausal
verursacht wurde: Diesfalls haftet der Schädiger, wie wenn kein
Erstgeschädigter dazwischenstehen würde. Häufig ist der verursachte
Reflexschaden indes reiner Vermögensschaden und wegen mangelnder
Widerrechtlichkeit nicht zu ersetzen, soweit keine Schutznorm verletzt
wurde.
Deshalb ist der den Patienten erwachsene Verdienstausfall vom Steinewerfer
nicht zu ersetzen
- führt die verzögerte Behandlung dagegen zu einem Körperschaden, haftet
der Schädiger des Arztes.
10
Zu unterscheiden sind natürliche Kausalität (ist ein Ereignis
Ursache eines anderen?) und adäquate Kausalität. Letztere ist
gegeben, wenn eine Ursache "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Erfahrung geeignet ist, einen Schaden der eingetretenen Art zu
bewirken".
Die Kausalität wird ermittelt durch die sog. nachträgliche Prognose. Es
kommt, anders als beim Verschulden (vgl. unten N 20),
nicht darauf an, ob der Schädiger mit einem bestimmten Erfolg rechnen
musste, sondern ob die gesetzte Ursache objektiv - unter Würdigung aller
im Nachhinein bekannten Umstände - geeignet war, den eingetretenen Erfolg
herbeizuführen. Wertende, vom Richter zu beurteilende Frage ist, welche
der im Nachhinein bekannten Umstände in die Betrachtung einzubeziehen
sind.
11
Kausalität kann auch begründet werden durch eine Unterlassung,
sofern eine Pflicht zum Handeln besteht.
12
Die Adäquanz der Kausalität mag unterbrochen werden durch
ausserordentliche Ereignisse, die eine gesetzte Ursache völlig in den
Hintergrund treten und deshalb als nicht mehr adäquat erscheinen lassen.
Beispiel:
A stellt den von B entliehenen Wagen auf einem unbewachten Parkplatz beim
Bahnhof Affoltern ab. Ein entgleisender Treibstoffzug löst einen Brand
aus, dem der Wagen des B zum Opfer fällt. Das Parkieren des Wagens neben
den Geleisen ist zwar natürliche, nicht aber adäquate Ursache für die
Zerstörung des Wagens. Dies gilt auch dann, wenn der Wagen in einem
unruhigen Quartier abgestellt worden ist, in dem es immer wieder zu
Sachbeschädigung an parkierten Autos kam.
13
Unterbrechungsgründe
sind etwa höhere Gewalt (Erdrutsch, Krieg, evtl. Blitz), grobes
Selbstverschulden
(Suizidiant wirft sich vor Zug) oder grobes Drittverschulden (Killer
stösst Opfer vor Zug)
14
Ein Ereignis kann auch mehrere Ursachen haben, sog. Mitursachen:
Das häufigste Beispiel einer Mitursache dürfte das Vorliegen einer
konstiutionellen Prädisposition sein. Das Opfer trägt durch seine
Veranlagung zur Schadenserhöhung bei, hat z.B. speziell zerbrechliche
Knochen, ein Blutgerinsel o.ä. Aus Rücksicht auf die ohnehin geschwächte
(und jetzt noch verletzte) Person ist die konstitutionelle Prädisposition
nur in Ausnahmefällen ein Grund zur Haftungsreduktion.
15
Die Widerrechtlichkeit oder Rechtswidrigkeit (die Begriffe sind
deckungsgleich) eines Verhaltens kann zunächst bestehen in der Verletzung
eines absoluten Rechts, sog. Erfolgsunrecht. Sie liegt immer vor,
wenn kein Rechtfertigungsgrund (Notwehr, Einwilligung des Verletzten)
gegeben ist. Eine Unterlassung ist nur widerrechtlich, wenn eine
Garantenstellung oder eine anderweitige Pflicht zum Handeln besteht.
16
Soweit kein absolutes, sondern nur ein relatives Recht verletzt
wird, kann die Widerrechtlichkeit nur im Verstoss gegen eine Schutznorm
liegen, sog. Verhaltensunrecht.
Die Frage wird aktuell bei sogenannten reinen Vermögensschäden. Die
Schutznormen sind v.a. im Bereich des StGB zu finden (Betrug,
Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung u.dgl.).
17
Die Zufügung eines reinen Vermögensschadens ohne Verletzung einer
Schutznorm ist gemäss OR 41/II nur bei Verletzung der guten Sitten
ersatzpflichtig.
18
Die gültige Einwilligung in die Verletzung schliesst die
Widerrechtlichkeit aus, wobei in die Verletzung einiger höchstpersönlicher
Rechtsgüter nur aus gutem Grund (Körperverletzung) oder gar nicht (Tötung)
eingewilligt werden kann.
19
Die absichtliche und sittenwidrige Schadenszufügung macht
ersatzpflichtig auch ohne Schutznormverstoss. Die Sittenwidrigkeit besteht
in der Verletzung von Treu und Glauben, z.B. in einer Verleitung zum
Vertragsbruch oder einem ausschliesslich auf Schädigung gerichteten
erlaubten Verhalten.
20
Die letzte Voraussetzung für eine Haftung nach OR 41 bildet das
Verschulden. Es ist immer gegeben bei Vorsatz, das heisst einem auf
Schädigung gerichteten Willen des Schädigers.
21
Fahrlässigkeit ist definiert als Verletzung der gebotenen
Sorgfalt (objektive Seite) und verlangt Urteilsfähigkeit des
Schädigers (subjektive Seite). "Verschulden setzt voraus, dass der
Schädiger die mögliche Verursachung einer Schädigung eines Dritten durch
sein Verhalten erkennt oder erkennen kann".
Umstritten ist dabei, ob nur die Schädigung an sich voraussehbar sein
müsse, oder auch deren Widerrechtlichkeit.
22
Bei Fahrlässigkeit ist zu unterscheiden zwischen grober und
leichter Fahrlässigkeit. Nach einer zum Bonmot gewordenen
Ausdrucksweise fragt sich das Zürcher Obergericht bei grober
Fahrlässigkeit: "Wie hätt er nu chöne?" und bemerkt bei leichter
Fahrlässigkeit: "Er het scho sölle".
23
Bezüglich des geschuldeten Masses an Aufmerksamkeit und
Vorsicht wird ein objektivierender Massstab angelegt: Jedermann hat sich
so zu verhalten, dass er voraussichtlich keinen anderen schädigt.
Individuelle Gründe, weshalb die Aufmerksamkeit herabgesetzt war
(Müdigkeit, starke Trauer, riesige Freude etc.) müssen unberücksichtigt
bleiben. Dagegen führt Spezialwissen eines sachkundigen Schädigers zu
einem höheren Grad an geforderter Aufmerksamkeit: Wer um die
Gefährlichkeit einer harmlos aussehenden Flüssigkeit weiss, hat sich
entsprechend zu verhalten, und kann nicht geltend machen, einem Dritten
wäre die Gefährlichkeit verborgen geblieben, weshalb dieser gar keine
Vorsicht hätte walten lassen.
24
Zur Haftungsbegründung genügt auch leichteste Fahrlässigkeit
und damit ein geringes Verschulden. Die Grösse des Verschuldens spielt
dagegen eine Rolle bei der Bemessung des geschuldeten Schadenersatzes, OR
43, vgl. unten.
25
Der Schaden ist vom Geschädigten grundsätzlich zu beweisen.
Der Richter hat aber den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden
abzuschätzen (OR 42/II).
Er kann die Höhe des Schadens immer dann in guten Treuen festsetzen, wenn
die beweisbelastete Partei alle notwendigen tatsächlichen Unterlagen
liefert.
"OR 42/II zielt lediglich auf eine Beweiserleichterung und nicht etwa
darauf, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen".
"OR 42/II zielt lediglich auf eine Beweiserleichterung und nicht etwa
darauf, dem Geschädigten die Beweislast generell abzunehmen".
26
Massgeblicher Zeitpunkt ist jener der Urteilsfällung. Der
Richter hat aber nicht nur den bereits feststehenden, sondern auch den
mutmasslichen zukünftigen Schaden in Rechnung zu stellen.
27
Was der Geschädigte durch das Ereignis an Vorteilen erlangt
(Bsp.: Spitalaufenthalt erspart Hotelkosten), muss er sich anrechnen
lassen, soweit sie sich zum Schadensereignis adäquat kausal verhält.
Weiter trifft den Geschädigten die Obliegenheit, den Schaden in zumutbarer
Weise zu begrenzen (sog. "Schadenminderungspflicht"): Den zufolge deren
Verletzung entstandenen Schaden hat der Schädiger nicht zu ersetzen.
28
Der Richter bestimmt die Art des Ersatzes. Zu unterscheiden
ist zwischen Geldersatz, der in Form einer Kapitalleistung oder einer
Rente zugesprochen werden kann, und Naturalersatz (Bsp: Richtigstellung
einer Behauptung in der Presse, Lieferung von Goldbarren der
abhandengekommenen Art) und gemischtem Ersatz (beides).
29
Der Richter bestimmt auch den Umfang des Ersatzes. Er ist
grundsätzlich zu bemessen nach der Schwere des Verschuldens, ausser bei
Kausalhaftungen. Zu berücksichtigen sind auch "weitere Umstände" wie
finanzielle Verhältnisse der Parteien, Unentgeltlichkeit des erwiesenen
Dienstes, fehlende Voraussehbarkeit der Schadenshöhe etc.
30
Soweit wegen OR 20 nicht gültig,
kann die Einwilligung des Verletzen wenigstens ein Grund zur Reduktion
des geschuldeten Schadenersatzes sein.
31
Häufig trifft den Geschädigten ein Selbstverschulden.
Verschulden von Schädiger und Geschädigtem werden diesfalls gegeneinander
abgewogen, der Schaden entsprechend aufgeteilt. Anders bei
Kausalhaftungen: Hier hat der Schädiger vorweg einen Teil des Schadens zu
tragen, der übrige wird nach Massgabe des Verschuldens verteilt.
32
Auch eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den
Geschädigten kann zu einer Reduktion des geschuldeten Ersatzes führen. Zu
verschuldensunabhängiger Verschlimmerung des Schadens kann auch
konstitutionelle Prädisposition führen.
33
Die Notlage des Haftpflichtigen kann nach OR 44/II zu einer
Reduktion des geschuldeten Ersatzes führen, soweit der Schaden nicht
absichtlich oder grobfahrlässig zugefügt wurde. Bei Versicherungsschutz
des Schädigers kann nie eine Notlage i.S.v. OR 44/II geltend gemacht
werden.
34
Liegt ein Reduktionsgrund vor, so reduziert der Richter die
Haftung nach freiem Ermessen.
4. Tötung
und Körperverletzung
35
Wird der Geschädigte getötet, so sind zunächst die mit der Tötung
direkt zusammenhängenden Kosten wie Beerdigungskosten, Transport
des Toten etc. zu ersetzen, gemäss Bundesgericht
indes nicht die Kosten für den Grabunterhalt. Bei Körperverletzung mit
späterer Todesfolge sind die Kosten der versuchten Heilung zu ersetzen.
36
Hatte der Getötete für eine Familie aufzukommen, so entsteht seinen
angehörigen ein sogenannter Versorgerschaden,
welcher ebenfalls zu ersetzen ist. Voraussetzungen:
- Getöteter ist tatsächlich Versorger
bzw. wäre es geworden;
- Versorgter ist
unterstützungsbedürftig, d.h. kann seinen Standard ohne Unterstützung
nicht halten.
37
Es ist der tatsächliche Schaden zu berechnen, anhand des
mutmasslichen Einkommens, der Unterstützungsquote, von Karriereentwicklung
u.dgl. - Vorteile muss der Geschädigte sich anrechnen lassen (Bsp.
vorzeitiger Antritt des Erbes...).
Die Versorgerleistung wird kapitalisiert
auf die zu erwartende Dauer der Versorger-Leistung.
38
Zu ersetzen sind die unmittelbaren Heilungskosten, sodann
der Verdienstausfall wg. Arbeitsunfähigkeit sowie der Integritätsschaden.
Der Richter kann in seinem Urteil einen zweijährigen
Rektifikationsvorbehalt anbringen.
Einen allenfalls eintretenden Versorgerschaden können die Angehörigen,
anders als im Fall von OR 45, nicht geltend machen. Vorbehalten bleibt der
Anspruch auf Leistung einer Genugtuung nach OR 49.
39
Die Genugtuung hat den Ausgleich seelischer Unbill zum Ziel.
Sie "stellt im Unterschied zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich
für eine Vermögensverminderung dar. Sie soll vielmehr den Schmerz durch
eine Geldsumme aufwiegen."
Anspruchsberechtigt sind der Verletzte und die Angehörigen des Getöteten.
Die Unbill muss eine gewisse Schwere erreichen. Die Höhe der Genugtuung
richtet sich nach den gesamten Umständen. Die (niedrigeren)
Lebenshaltungshaltungskosten des Anspruchsberechtigen im Ausland sind bei
der Bemessung der Genugtuung jedoch nicht zu berücksichtigen,
es sei denn, er würde in seinem Wohnsitzland aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse krass bessergestellt.
Die Genugtuung kann insbesondere bei schwerem Selbstverschulden des
Geschädigten reduziert werden. Max. Sätze z.Zt. ca. Fr. 200'000.-- (für
schwerste Verstümmelung).
40
OR 49 ergänzt als spätere, allgemeine Norm OR 47.
Anspruch auf Genugtuung gibt jede Persönlichkeitsverletzung, sofern
sie schwer genug wiegt und nicht anders wieder gutzumachen ist.
OR 49 ist namentlich die Grundlage für den Genugtuungsanspruch der
Angehörigen von Unfallverletzten.
41
Unter den mehreren Verursachern eines Schadens gilt die sogenannte
echte Solidarität. Der Schaden ist von Mehreren verursacht i.S.v.
OR 50, wenn die Schädiger je voneinander um die schädigende Handlung
wissen oder wissen müssten. Der Geschädigte kann von jedem Schädiger den
Ersatz des ganzen Schadens fordern. Der Schädiger kann ihm persönliche
Einreden (z.B. ausgesprochen geringes Verschulden) nur entgegenhalten,
wenn sie für alle Schädiger gemeinsam zutreffen. Ansonsten hat der in
Pflicht genommene den ganzen Schaden zu bezahlen.
42
Den Regress der Schädiger untereinander regelt der Richter.
Auf das unterschiedliche Verschulden der einzelnen Schädiger ist erst auf
dieser Stufe einzugehen.
43
Sogenannt "unechte Solidarität" nach OR 51liegt vor, wenn
mehrere Schädiger dem Geschädigten aus unterschiedlichen Rechtsgründen
haften.
Der einzige Unterschied zur echten Solidarität besteht darin, dass
Unterbrechungshandlungen des Gläubigers i.S.v. Art. 136/I nur gegen den
betroffenen, nicht auch gegen die anderen Schuldner wirken. Ob der
einzelne Schuldner dem Gläubiger Einreden nach OR 43/44 entgegenhalten
kann, ist umstritten.
44
Inhalt: Es hat den Schaden in erster Linie zu tragen, wer ihn
verschuldet hat, in zweiter, wer vertraglich, und in dritter, wer kausal
haftet. Bei Konkurrenz gleicher Haftungsarten ist eine gleichmässige
Verteilung der Haftpflicht vorzunehmen.
45
Notwehr
ist ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund. Er hebt die Rechtswidrigkeit
der Schädigung auf. Notwehr ist zulässig bei einem gegenwärtigen oder
unmittelbar drohenden Angriff eines Menschen gegen Leib oder Gut des
Notwehrenden. Keine Rechtfertigungsgründe sind Putativnotwehr und
Notwehrexzess, doch können diese im Rahmen der Ersatzpflicht in Rechnung
gestellt werden.
46
Notstand
ist Eingriff in fremdes
Rechtsgut zur Rettung aus eigener Not. Sie hebt die Rechtswidrigkeit der
Schädigung ebenfalls auf, doch haftet der Schädiger nach Billigkeit.
Beispiel:
Der Wanderer dringt, unter Beschädigung der Eingangstüre, in das
leerstehende Ferienhaus ein, um sich vor einem drohenden Unwetter zu
schützen.
47
Selbsthilfe
ist, soweit verhältnismässig, zulässig.
48
Die Einwilligung des Opfers in die schädigende Handlung,
sofern vor OR 20 standhaltend, hebt die Rechtswidrigkeit der Schädigung
ebenfalls auf.
49
An die Erkenntnisse des Strafrichters ist der Zivilrichter
grundsätzlich nicht gebunden. Die Kantone sollen bezüglich Bindung des
Strafrichters an Tatbestandsfragen abweichende Regelungen aufstellen
dürfen.
50
Die Urteilsfähigkeit ist die subjektive Seite der
Verschuldensfähigkeit. Fehlt sie, so ist das Tatbestandselement des
Verschuldens von OR 41 nicht gegeben, weshalb der Urteilsunfähige nicht
haften würde. Der Urteilsunfähige untersteht deshalb, sofern alle anderen
Voraussetzungen erfüllt sind, der spezialgesetzlichen Billigkeitshaftung
von OR 54.
51
Zur Prüfung der Urteilsfähigkeit wird gefragt, ob der Schädiger
sich der Konsequenzen seines Tuns im Moment der schädigenden
Handlung bewusst war oder hätte bewusst sein sollen, d.h. sie wird von
Fall zu Fall geprüft. Die Frage stellt sich namentlich bei spielenden
Kindern.
52
Bei lediglich vorübergehender Urteilsunfähigkeit wird
Verschulden an deren Herbeiführung und damit auch am herbeigeführten
Schaden vermutet, doch ist der Beweis des Gegenteils abtretbar.
53
Der Geschäftsherr trägt eine sogenannte "gewöhnliche Kausalhaftung"
für seine Arbeitnehmer und anderen Hilfspersonen. Es genügt, dass der
Arbeitnehmer den Schaden adäquat kausal verursachte. Voraussetzung sind im
einzelnen:
- Ein
Unterordnungsverhältnis zw. Geschäftsherrn und Hilfsperson. Dieses
liegt regelmässig nicht vor, wenn "Hilfsperson" selbständiger Unternehmer
ist.
- Eine Ausübung
dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtung. Schädigung bei
Gelegenheit der Verrichtung genügt nicht.
54
Der Geschäftsherr kann sich exkulpieren durch den Nachweis der
cura in eligendo, in instruendo und in custodiendo
Vor dem Erlass des Produktehaftpflichtgesetzes wurde zudem über eine
Organisationspflicht eine Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn für seinen
Betrieb stipuliert, die regelmässig verletzt war, wenn ein fehlerhaftes
Produkt die Produktion verliess...
55
Das Gesetz stellt den Tierhalter analog dem Geschäftsherrn unter
eine Kausalhaftung, von der er sich durch den Nachweis der
gebotenen Sorgfalt befreien kann.
56
Tierhalter
ist, wer die tatsächliche Gewalt über das Tier hat bzw. wer den Nutzen an
ihm hat. Unklar ist, welche Definition vorgeht, und ob allenfalls mehrere
Halter des gleichen Tieres denkbar sind.
57
Die Exkulpation ist an den strengen Beweis des Erbringens der
objektiv nötigen Sorgfalt geknüpft. In der Praxis ist er sehr
schwer anzutreten.
Der Rückgriff des Halters auf solche, die sein Tier reizten, ist
selbstverständlich.
58
Das Tier, das auf einem Grundstück Schaden anrichtet, kann man
behändigen und als Faustpfand bis zur Begleichung der Rechnung
zurückbehalten, notfalls gar schlachten. Der Eigentümer ist ausfindig zu
machen.
59
Der Eigentümer eines Werkes haftet für den Schaden, den das
Werk infolge fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Unterhaltung
verursacht. Die Haftung des Werkeigentümers ist verschuldensunabhängig.
Es steht im kein Entlastungsbeweis offen. Im einzelnen:
60
Eigentümer
ist , wem eine Sache nach den Regeln des ZGB zu Eigentum zusteht.
Gesamt- und Miteigentümer haften solidarisch. "Vom formellen Kriterium des
Eigentums abzusehen, rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn ein
Gemeinwesen aufgrund seiner besonderen Rechtsstellung eine mit privatem
Sacheigentum vergleichbare Sachherrschaft über das Werk ausübt".
Auch bei Strassen wird u.U. der Unterhaltspflichtige haftbar gemacht.
61
"Als Werke i.S.v. OR 58 gelten Gebäude sowie bauliche oder
technische Anlagen, die mit dem Erdboden, sei es direkt oder indirekt,
fest verbunden sind".
62
Der Eigentümer muss eine nichts und niemanden gefährdende Existenz
des Werkes garantieren, ansonsten es an einem Mangel leidet.
Sicherungsmassregeln sind ihm umso eher zuzumuten, je weniger Kosten sie
verursachen und je grösser die Gefahr ist.
Der Werkeigentümer muss auch mit Fehlverhalten des Publikums rechnen.
63
Vom Werkeigentümer kann auch präventiv Gefahrenabwehr
verlangt werden. Geringe praktische Bedeutung.
64
Die Ansprüche des Geschädigten verjähren innerhalb der
allgemein für sehr kurz gehaltenen Frist von einem Jahr seit Kenntnis von
Schaden und Person des Haftpflichtigen (relative Verjährungsfrist),
jedenfalls aber nach 10 Jahren (absolute Verjährungsfrist). Daher muss oft
noch während der Verhandlungen der Parteien über die gütliche Einigung
vorsorglich Klage eingereicht werden,
sofern die Gegenpartei nicht dazu bewegt werden kann, auf die Erhebung der
Einrede der Verjährung zu verzichten.
65
Bei Straftaten gelten die längeren Verjährungsfristen des
Strafrechts,
und zwar auch in bezug auf die Genugtuungsansprüche der Angehörigen nach
OR 49.
Die längere Verjährungsfrist gilt bei Klagen gegen juristische Personen
für Organe, für deren Verhalten sie nach ZGB 55 einzustehen hat, aber
nicht für Hilfspersonen, für die sie nach OR 55 haftet.
66
Dagegen verjähren selbständige Genugtuungsansprüche von Angehörigen
i.S.v. OR 49 auch dann nach OR 60/I, wenn die Ansprüche des
Direktgeschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen auf Vertrag
beruhen und für ihn deshalb die Fristen von OR 127 gelten
67
Die Frist beginnt erst mit tatsächlichem Kennen zu laufen:
Kennenmüssen reicht nicht.
68
Die Haftung Beamten von Kantonen und Gemeinden richtet sich
für hoheitliche Tätigkeiten evtl. nach kantonalem oder schweizerischem
öffentlichem Recht, für gewerbliche Tätigkeiten dagegen können die Kantone
das OR nicht ausser Kraft setzen.
Was geschieht, wenn ein TB-Element fehlt?