OR Allgemeiner Teil 
 

§ 6  Obligationen aus ungerechtfertigter Bereicherung

§ 6    Obligationen aus ungerechtfertigter Bereicherung.. 1

I. Allgemeines. 1

1. Einleitung. 1

2. Voraussetzungen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung  3

a) Bereicherung des Belangten. 3

b) Entreicherung des Klägers. 3

c) Fehlender Rechtsgrund der Bereicherung. 3

3. Arten von Bereicherungen. 4

a) Was der Ansprecher beweisen muss. 4

II. Abwendung und Einschränkung des Anspruchs. 5

1. Die Begleichung verjährter Forderungen und sittlicher Pflichten. 5

2. Entreicherungseinrede. 5

3. Ersatz für notwendige und nützliche Verwendungen. 5

4. Ausschluss der Rückleistung bei Rechtswidrigkeit 6

5. Verjährung. 6

III. Schema zur ungerechtfertigten Bereicherung. 7

 

I. Allgemeines

1. Einleitung

1               Bereicherungsrecht gilt subsidiär und umfassend im Privatrecht, als "allgemeine Rechtsregel" auch im öff-Recht. Ziel ist es, eine sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung unter den Parteien wieder auszugleichen[1].

2               Eine ungerechtfertigte Bereicherung wird dann angenommen, wenn zwischen zwei Parteien eine Vermögensverschiebung stattgefunden bzw. sich die eine Partei zu Lasten der anderen einen Vorteil verschafft hat, ohne dass hierzu ein hinreichender Grund (causa) gegeben ist.

3               Im Bereicherungsrecht sind zwei Arten von "Rechtsgründen" streng auseinanderzuhalten. Zunächst gilt es zu prüfen, ob der Vermögensvermehrung der einen bzw. der -verminderung auf der anderen Seite ein gültiger Vertrag i.S.v. oben § 2 oder ein anderer, nach wie vor bestehender Entstehungsgrund einer Obligation zugrunde liegt. Diesfalls ist ein kondiktionsrechtlicher Anspruch von vorneherein ausgeschlossen[2]. Sodann aber stellt sich die Frage, ob sich die Intentionen des Leistenden nicht vielleicht trotz fehlendem Grundgeschäft verwirklicht haben - auch diesfalls kann Geleistetes nicht zurückverlangt werden[3].

4               Es gibt in erster Linie zwei grundsätzlich verschieden Typen von Kondiktionen: Die Leistungskondiktion (A leistet dem B im Vertrauen auf die Gültigkeit eines Vertrages; fällt dieser dahin, hat er einen kondiktionsrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung) und die Eingriffskondiktion (die PTT werben mit einem bekannten Kabarettisten auf Plakaten im Grossformat, ohne dass dieser etwas davon weiss).

5               Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind obligatorische Ansprüche. Sie gehen grundsätzlich auf die Sache selbst, erst in zweiter Linie auf deren Geldwert[4].

2. Voraussetzungen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung

a) Bereicherung des Belangten

6               Grundvoraussetzung für jeden Anspruch aus OR 62 ff. ist, dass sich der in Anspruch genommene bereichert hat. Denkbar sind eine Vergrösserung des Vermögens durch Zunahme der Aktiven bzw. Verminderung der Passiven oder die Nichtverminderung des Vermögens, die sogenannte Ersparnisbereicherung.

Beispiel: Hans profitiert von vergrössertem Vermögen, wenn Max ihm Fr. 1'000.—überweist (Zunahme der Aktiven) oder ihm eine Schuld von Fr. 1'000.—erlässt (Verminderung der Passiven). Hans ist ersparnisbereichert, wenn er am Ferienort in Maxens leerstehendem Ferienhaus logiert, statt sich ein Zimmer in einem Hotel zu nehmen (merke: Es droht kein Unwetter).

b) Entreicherung des Klägers

7               Dass die soeben beschriebene Bereicherung "aus dem Vermögen eines anderen" (OR 62) resultieren müsse, ist nicht wörtlich zu nehmen. Immerhin ist ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögensvermehrung auf der einen und -verminderung auf der anderen Seite verlangt. Im Falle der Eingriffskondiktion (Benützung des leerstehenden fremden Ferienhauses) ist nicht einmal Entreicherung verlangt, es genügt der sachliche Zusammenhang zwischen Eingriff und Bereicherung[5].

c) Fehlender Rechtsgrund der Bereicherung

8               Eine Zuwendung kann erfolgen:

-causa solvendi (um eine Verpflichtung zu erfüllen),

-causa credendi (um eine Gegenleistung zu erhalten) oder

-causa donandi (als Schenkung)

9               Fehlt eine solche causa, so soll die Zuwendung ungerechtfertigt sein. Bucher[6] versteht die causa, um die es im Kondiktionsrecht geht, zurecht als Intention des Leistenden, warum er leistet. Erfüllt sie sich, ist Kondition ausgeschlossen, auch wenn der Grund zur Leistung nicht rechtlich zwingend war - erfüllt sie sich nicht, kann zurückgefordert werden, auch wenn kein zwingender Grund zur Leistung und hierüber kein Irrtum bestand (vgl. unten zu Art. 63)[7].

Beispiel: Der feurige Liebhaber schenkt seiner Angebeteten ein rotes Cabriolet einer italienischen Sportwagenfirma, die vor Redaktionsschluss des vorliegenden Buches noch im Rennen um die Meisterschaft der Formel 1 liegt, in der Hoffnung, sie damit zu einer Liaison zu bewegen. Er ist seinen Wagen auch dann los, wenn sich seine Hoffnungen nicht erfüllen. Überweist er anschliessend Fr. 100'000.— an einen zukünftigen Geschäftspartner im Hinblick auf den Erwerb eines alten Klostergutes, um hinkünftig in einsamer Abgeschiedenheit zu leben, und kommt dieser Kauf schliesslich nicht zustande, so kann er sein Geld zurückfordern.

3. Arten von Bereicherungen

10          OR 62 unterscheidet drei Arten von typischen verunglückten Leistungen, die zu Bereicherungsansprüchen führen:

-    Die Leistung "ohne jeden gültigen Grund", sog. sine causa oder indebiti. Hauptbeispiel ist die Leistung in der Annahme, es habe eine Schuld bestanden - diesfalls gelangt OR 63/I zur Anwendung, vgl. unten N 14;

-    Die Leistung "aus einem nicht verwirklichten Grund", sog. causa data causa non secuta, Bsp. Nichtverwirklichung der Heirat, Akontozahlung im Hinblick auf einen schliesslich nicht zustandegekommenen Vertrag;

-    Die Leistung "aus nachträglich weggefallenem Grund", sog. ob causam finitam, z.B. bei nachträglich wegfallendem Vertrag wegen Willensmängelanfechtung.

11          Hinzu kommen die Eingriffskondiktion (durch Verhalten des Bereicherten), die Vermögensverschiebung durch Verhalten Dritter und der Zufall.

a) Was der Ansprecher beweisen muss

12          Der Nachweis, geleistet zu haben, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, kann nicht genügen, um einen Bereicherungsanspruch auszulösen: Denkbar ist auch Schenkung o.dgl. Der Ansprecher hat daher zusätzlich darzutun, dass er im Hinblick auf einen schliesslich nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen "Rechtsgrund" leistete.

13          Der Ansprecher müsste somit eigentlich einen negativen Beweis führen, nämlich das Fehlen eines Rechtsgrundes. Nach Bucher hat die Einteilung unter oben N 10 den Zweck, die Stellung des Ansprechers zu erleichtern: Es genügt, dass er beweist, im Hinblick auf einen bestimmten Rechtsgrund geleistet zu haben, und dass sich dieser nicht verwirklichte[8].

14          Gelingt dem Ansprecher dieser Beweis nicht, so muss er wenigstens beweisen, dass er im Hinblick auf seine Verpflichtung sich in einem Irrtum befunden habe (OR 63/I)[9].

II. Abwendung und Einschränkung des Anspruchs

1. Die Begleichung verjährter Forderungen und sittlicher Pflichten

15          Es entspricht dem Wesen der verjährten Forderung, die noch besteht, aber ihre Klagbarkeit verloren hat, dass ihre Begleichung keinen Bereicherungsanspruch begründet. Das Gleiche gilt für Naturalobligationen wie den Lohn des Heiratsvermittlers oder Spielschulden.

2. Entreicherungseinrede

16          Grundsätzlich braucht der "Bereicherte" nur herauszugeben, was er noch hat (bzw. den erzielten Kaufpreis). Dennoch ist die sogenannte Entreicherungseinrede nur zulässig, wenn die Bereicherung für ein Geschäft verbraucht wurde, das sonst nicht getätigt worden wäre (Schenkung, Ferienreise). Tätigt der Empfänger mit der Leistung notwendige Ausgaben (allg. Lebensunterhalt), so liegt eine ausgleichspflichtige Ersparnisbereicherung vor.

3. Ersatz für notwendige und nützliche Verwendungen

17          Wer eine Sache gutgläubig besass (z.B. im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages), sie dann aber später herausgeben muss, soll die Aufwendungen ersetzt erhalten, die ihn die Sache kostete. Dies allerdings nur, wenn die Verwendungen für die Sache notwendig (Instandstellen der Stützmauer) oder nützlich (Melioration des Grundstücks) waren[10]. Auch der Bösgläubige hat Anspruch auf Ersatz von notwendigen Aufwendungen, von nützlichen Aufwendungen dagegen nur insoweit, als der Mehrwert im Moment der Rückforderung noch vorhanden ist.

18          Luxuriöse Aufwendungen (Bemalen der Stützmauer) können nicht in Anschlag gebracht werden, doch kann der Beklagte von der Sache wieder wegnehmen, was sie nicht schädigt.

19          Dieselbe Rechtslage ergibt sich nach ZGB 939f, wenn die Eigentumsherausgabeklage (Vindikation) aufgrund der herrschenden Kausalität von Verfügungen den Bereicherungsanspruch verdrängt.

4. Ausschluss der Rückleistung bei Rechtswidrigkeit

20          Typischerweise kann z.B. der sog. Gaunerlohn nicht zurückverlangt werden, d.h. das Entgelt, welches hingegeben wurde, damit der andere eine rechts- oder sittenwidrige Handlung vornehme. Nach h.L. kommt es auf den Inhalt des Geschäftes an - dass die eine Partei nicht befugt war, es abzuschliessen (Goldhandel), dürfe keine Rolle spielen. Das Bundesgericht legt einen strengeren Massstab an[11]. Ein Teil der Lehre nimmt an, durch die analoge Anwendung von OR 66 werde auch der Vindikationsanspruch gehemmt[12].

5. Verjährung

21          Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren bereits nach einem Jahr. Die Frist ist demnach sehr kurz bemessen. Zu ihrer Entschärfung ist zu verlangen, dass der Entreicherte nicht nur um Person und Anspruch wusste, sondern auch, dass er nach OR 62ff vorgehen muss[13]. Zum Beginn der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist vgl. BGE 119 II 20[14].


 

III. Schema zur ungerechtfertigten Bereicherung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 


 





Anmerkungen:

[1]    Auch das Bereichungerungsrecht wurde bis in seine Feinheiten bereits im Römischen Recht entwickelt. Dort hiess der entsprechende Rechtsbehelf "condictio" (vgl. etwa D 12,4 oder 12,7). Deshalb wird der bereicherungsrechtliche Anspruch auch heute noch "Kondiktion" genannt. Vgl. zum Ganzen Nietlispach, Zur Gewinnherausgabe im schweizerischen Privatrecht, zugleich ein Beitrag zur Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung, Bern 1994.

[2]    M.E. ist conditio sine qua non für jede condictio, dass die Parteien ein der Bereicherung zugrundeliegendes Rechtsgeschäft nie geschlossen haben, bzw. dass es später dahinfiel oder als ungültig erkannt wurde (Wandelung, Willensmangel-Anfechtung, versteckter Dissens, fehlende Geschäftsfähigkeit einer Partei u.dgl.). Das Irrtumserfordernis nach Art. 63 muss gegebenenfalls (freiwillige Erfüllung einer Nichtschuld) kumulativ zu dieser Grundvoraussetzung erfüllt sein. Wie hier offenbar Bucher AT, 657: "Es liegt auf der Hand, dass die Erfüllung rechtlicher Pflichten (insbesondere Erfüllung von gültigen Verträgen) keinen Rückleistungsanspruch zulässt. Die Grundlosigkeit der Vermögensverschiebung ist notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung der Kondiktion".

[3]    Anschaulich das Beispiel einer Schenkung an einen Urteilsunfähigen: Die Schenkung ist Vertrag, einen solchen kann der Urteilsunfähige nicht abschliessen. Dennoch kann der "Schenker" nicht zurückfordern, wenn er sich anders besinnt, da sich seine Intention, die Vermögenszuwendung an den Urteilsunfähigen ohne Gegenleistung, verwirklicht hat. Vgl. zum bereicherungsrechtlichen causa-Begriff auch unten N 9.

[4]    Beispiel Verkauf eines echten Bildes als Kopie: Nach 5 Jahren hat der Käufer das Eigentum am Bild ersessen. Der Kondiktionsanspruch des Verkäufers nach erfolgreicher Willensmängel-Anfechtung (Grundlagenirrtum!) geht trotzdem auf das Bild, erst in zweiter Linie auf dessen Wert.

[5]    Ein Teil der Lehre verlangt immer Entreicherung. Nachweise bei OR-Schulin N 8 ff. zu Art. 62, Gauch/Schluep N 1564 ff.

[6]    Zit. in FN 2.

[7]    Sofern das Grundgeschäft zu Fall gebracht werden kann, siehe oben N 3.

[8]    Bucher AT, 659.

[9]    Wer freiwillig einen sittenwidrigen Vertrag erfüllt, kann das Geleistet nicht zurückfordern, BGE 123 III 107 E. 3a).

[10]   Beispiele aus OR-Schulin N 3 ff. zu Art. 65.

[11]   Bucher AT, 679f, Gauch/Schluep N 1550 ff. und dort kritisierte Entscheidungen des BGer.

[12]   Nachweise bei OR-Schulin N 3 zu Art. 66.

[13]   OR-Berti verlangt N 4 zu Art. 67, dass der Gläubiger genügende Unterlagen und genügenden Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung tatsächlich habe.

[14]   Und Kritik zu diesem Entscheid, da ein Rückgriff auf Bereicherungsrecht wohl gar nicht nötig gewesen wäre, bei Wiegand, ZBJV 1995, 352.