§ 6
Obligationen aus ungerechtfertigter Bereicherung..
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I. Allgemeines.
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1. Einleitung.
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2. Voraussetzungen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung
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a) Bereicherung des Belangten.
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b) Entreicherung des Klägers.
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c) Fehlender Rechtsgrund der Bereicherung.
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3. Arten von Bereicherungen.
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a) Was der Ansprecher beweisen muss.
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II. Abwendung und Einschränkung des Anspruchs.
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1. Die Begleichung verjährter Forderungen und sittlicher Pflichten.
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2. Entreicherungseinrede.
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3. Ersatz für notwendige und nützliche Verwendungen.
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4. Ausschluss der Rückleistung bei Rechtswidrigkeit
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5. Verjährung.
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III. Schema zur ungerechtfertigten Bereicherung.
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Bereicherungsrecht
gilt subsidiär und umfassend im Privatrecht, als "allgemeine Rechtsregel"
auch im öff-Recht. Ziel ist es, eine sogenannte ungerechtfertigte
Bereicherung unter den Parteien wieder auszugleichen.
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Eine ungerechtfertigte Bereicherung wird dann angenommen, wenn
zwischen zwei Parteien eine Vermögensverschiebung stattgefunden
bzw. sich die eine Partei zu Lasten der anderen einen Vorteil verschafft
hat, ohne dass hierzu ein hinreichender Grund (causa) gegeben ist.
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Im Bereicherungsrecht sind zwei Arten von "Rechtsgründen" streng
auseinanderzuhalten. Zunächst gilt es zu prüfen, ob der
Vermögensvermehrung der einen bzw. der -verminderung auf der anderen Seite
ein gültiger Vertrag i.S.v. oben § 2 oder ein anderer, nach wie vor
bestehender Entstehungsgrund einer Obligation zugrunde liegt. Diesfalls
ist ein kondiktionsrechtlicher Anspruch von vorneherein ausgeschlossen.
Sodann aber stellt sich die Frage, ob sich die Intentionen des Leistenden
nicht vielleicht trotz fehlendem Grundgeschäft verwirklicht haben - auch
diesfalls kann Geleistetes nicht zurückverlangt werden.
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Es gibt in erster Linie zwei grundsätzlich verschieden Typen von
Kondiktionen: Die Leistungskondiktion (A leistet dem B im Vertrauen
auf die Gültigkeit eines Vertrages; fällt dieser dahin, hat er einen
kondiktionsrechtlichen Anspruch auf Rückerstattung) und die
Eingriffskondiktion (die PTT werben mit einem bekannten Kabarettisten
auf Plakaten im Grossformat, ohne dass dieser etwas davon weiss).
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Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind obligatorische
Ansprüche. Sie gehen grundsätzlich auf die Sache selbst, erst in zweiter
Linie auf deren Geldwert.
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Grundvoraussetzung für jeden Anspruch aus OR 62 ff. ist, dass sich
der in Anspruch genommene bereichert hat. Denkbar sind eine
Vergrösserung des Vermögens durch Zunahme der Aktiven bzw. Verminderung
der Passiven oder die Nichtverminderung des Vermögens, die sogenannte
Ersparnisbereicherung.
Beispiel:
Hans profitiert von vergrössertem Vermögen, wenn Max ihm Fr.
1'000.—überweist (Zunahme der Aktiven) oder ihm eine Schuld von Fr.
1'000.—erlässt (Verminderung der Passiven). Hans ist ersparnisbereichert,
wenn er am Ferienort in Maxens leerstehendem Ferienhaus logiert, statt
sich ein Zimmer in einem Hotel zu nehmen (merke: Es droht kein Unwetter).
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Dass die soeben beschriebene Bereicherung "aus dem Vermögen eines
anderen" (OR 62) resultieren müsse, ist nicht wörtlich zu nehmen. Immerhin
ist ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögensvermehrung auf der
einen und -verminderung auf der anderen Seite verlangt. Im Falle der
Eingriffskondiktion (Benützung des leerstehenden fremden Ferienhauses) ist
nicht einmal Entreicherung verlangt, es genügt der sachliche Zusammenhang
zwischen Eingriff und Bereicherung.
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Eine Zuwendung kann erfolgen:
-causa solvendi (um eine Verpflichtung zu
erfüllen),
-causa credendi (um eine Gegenleistung zu
erhalten) oder
-causa donandi (als
Schenkung)
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Fehlt eine solche causa, so soll die Zuwendung ungerechtfertigt
sein. Bucher versteht
die causa, um die es im Kondiktionsrecht geht, zurecht als Intention
des Leistenden, warum er leistet. Erfüllt sie sich, ist Kondition
ausgeschlossen, auch wenn der Grund zur Leistung nicht rechtlich zwingend
war - erfüllt sie sich nicht, kann zurückgefordert werden, auch wenn kein
zwingender Grund zur Leistung und hierüber kein Irrtum bestand (vgl. unten
zu Art. 63).
Beispiel:
Der feurige Liebhaber schenkt seiner Angebeteten ein rotes Cabriolet einer
italienischen Sportwagenfirma, die vor Redaktionsschluss des vorliegenden
Buches noch im Rennen um die Meisterschaft der Formel 1 liegt, in der
Hoffnung, sie damit zu einer Liaison zu bewegen. Er ist seinen Wagen auch
dann los, wenn sich seine Hoffnungen nicht erfüllen. Überweist er
anschliessend Fr. 100'000.— an einen zukünftigen Geschäftspartner im
Hinblick auf den Erwerb eines alten Klostergutes, um hinkünftig in
einsamer Abgeschiedenheit zu leben, und kommt dieser Kauf schliesslich
nicht zustande, so kann er sein Geld zurückfordern.
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OR 62 unterscheidet drei Arten von typischen verunglückten
Leistungen, die zu Bereicherungsansprüchen führen:
- Die Leistung "ohne jeden gültigen
Grund", sog. sine causa oder indebiti. Hauptbeispiel ist die Leistung in
der Annahme, es habe eine Schuld bestanden - diesfalls gelangt OR 63/I zur
Anwendung, vgl. unten N 14;
- Die Leistung "aus einem nicht
verwirklichten Grund", sog. causa data causa non secuta, Bsp.
Nichtverwirklichung der Heirat, Akontozahlung im Hinblick auf einen
schliesslich nicht zustandegekommenen Vertrag;
- Die Leistung "aus
nachträglich weggefallenem Grund", sog. ob causam finitam, z.B. bei
nachträglich wegfallendem Vertrag wegen Willensmängelanfechtung.
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Hinzu kommen die Eingriffskondiktion (durch Verhalten des
Bereicherten), die Vermögensverschiebung durch Verhalten Dritter und der
Zufall.
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Der Nachweis, geleistet zu haben, ohne dazu verpflichtet
gewesen zu sein, kann nicht genügen, um einen Bereicherungsanspruch
auszulösen: Denkbar ist auch Schenkung o.dgl. Der Ansprecher hat daher
zusätzlich darzutun, dass er im Hinblick auf einen schliesslich nicht
verwirklichten oder nachträglich weggefallenen "Rechtsgrund" leistete.
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Der Ansprecher müsste somit eigentlich einen negativen Beweis
führen, nämlich das Fehlen eines Rechtsgrundes. Nach
Bucher hat die Einteilung
unter oben N 10 den Zweck, die Stellung des Ansprechers zu erleichtern: Es
genügt, dass er beweist, im Hinblick auf einen bestimmten Rechtsgrund
geleistet zu haben, und dass sich dieser nicht verwirklichte.
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Gelingt dem Ansprecher dieser Beweis nicht, so muss er wenigstens
beweisen, dass er im Hinblick auf seine Verpflichtung sich in einem
Irrtum befunden habe (OR 63/I).
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Es entspricht dem Wesen der verjährten Forderung, die noch
besteht, aber ihre Klagbarkeit verloren hat, dass ihre Begleichung keinen
Bereicherungsanspruch begründet. Das Gleiche gilt für Naturalobligationen
wie den Lohn des Heiratsvermittlers oder Spielschulden.
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Grundsätzlich braucht der "Bereicherte" nur herauszugeben, was er
noch hat (bzw. den erzielten Kaufpreis). Dennoch ist die sogenannte
Entreicherungseinrede nur zulässig, wenn die Bereicherung für ein
Geschäft verbraucht wurde, das sonst nicht getätigt worden wäre
(Schenkung, Ferienreise). Tätigt der Empfänger mit der Leistung notwendige
Ausgaben (allg. Lebensunterhalt), so liegt eine ausgleichspflichtige
Ersparnisbereicherung vor.
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Wer eine Sache gutgläubig besass (z.B. im Vertrauen auf die
Gültigkeit des Vertrages), sie dann aber später herausgeben muss, soll die
Aufwendungen ersetzt erhalten, die ihn die Sache kostete. Dies allerdings
nur, wenn die Verwendungen für die Sache notwendig (Instandstellen
der Stützmauer) oder nützlich (Melioration des Grundstücks) waren.
Auch der Bösgläubige hat Anspruch auf Ersatz von notwendigen Aufwendungen,
von nützlichen Aufwendungen dagegen nur insoweit, als der Mehrwert im
Moment der Rückforderung noch vorhanden ist.
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Luxuriöse Aufwendungen
(Bemalen der Stützmauer) können nicht in Anschlag gebracht werden, doch
kann der Beklagte von der Sache wieder wegnehmen, was sie nicht schädigt.
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Dieselbe Rechtslage ergibt sich nach ZGB 939f, wenn die
Eigentumsherausgabeklage (Vindikation) aufgrund der herrschenden
Kausalität von Verfügungen den Bereicherungsanspruch verdrängt.
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Typischerweise kann z.B. der sog. Gaunerlohn nicht
zurückverlangt werden, d.h. das Entgelt, welches hingegeben wurde, damit
der andere eine rechts- oder sittenwidrige Handlung vornehme. Nach h.L.
kommt es auf den Inhalt des Geschäftes an - dass die eine Partei nicht
befugt war, es abzuschliessen (Goldhandel), dürfe keine Rolle spielen. Das
Bundesgericht legt einen strengeren Massstab an.
Ein Teil der Lehre nimmt an, durch die analoge Anwendung von OR 66 werde
auch der Vindikationsanspruch gehemmt.
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Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren bereits
nach einem Jahr. Die Frist ist demnach sehr kurz bemessen. Zu ihrer
Entschärfung ist zu verlangen, dass der Entreicherte nicht nur um Person
und Anspruch wusste, sondern auch, dass er nach OR 62ff vorgehen muss.
Zum Beginn der absoluten zehnjährigen Verjährungsfrist vgl.
BGE 119 II 20.