§ 7
Die Erfüllung..
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I. Allgemeines.
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1. Die Erfüllung.
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a) Begriff
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b) Die Erfüllung als Rechtsgeschäft
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2. Beteiligte Personen.
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3. Gegenstand der Erfüllung.
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a) Die Teilleistung.
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b) Die Gattungsschuld.
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c) Die Wahlschuld.
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d) Abgrenzung von der facultas alternativa.
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4. Zinsen.
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II. Ort und Zeit der Erfüllung.
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1. Der Erfüllungsort
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2. Die Erfüllungszeit
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a) Erfüllbarkeit und Fälligkeit
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b) Fristen und Termine.
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III. Die Leistung Zug um Zug.
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IV. Die Geldleistung.
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1. Allgemeines.
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2. Die Quittung.
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V. "Gläubigerverzug".
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1. Richtiges Anbieten der Leistung.
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2. Folgen der Annahmeverweigerung.
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"Erfüllung ist Erbringen der geschuldeten Leistung".
Der Begriff "Leistung" bezeichnet dabei das gemäss Vertrag
geschuldete Verhalten, sei es ein Tun, Dulden oder Unterlassen (Bsp.:
Übereignung des Kaufgegenstandes, Entrichtung des Kaufpreises, Überlassung
der Mietsache, Bezahlung des Mietzinses etc.).
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Geregelt ist die Erfüllung in OR 68 bis 90. Da die Parteien auch in
Bezug auf die Bindungswirkungen und die Abwicklungsmodalitäten alles
vereinbaren können, was nicht gegen OR 20/ZGB 27
verstösst, sind die Regeln allesamt dispositiv: Sie bestimmen nur,
wie richtig zu erfüllen ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
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Leistungen, die nicht bloss durch faktisches Verhalten ausgelöst
werden (Bsp. Unterlassungspflichten), sind Rechtsgeschäfte oder
rechtsgeschäftsähnliche Handlungen. Als Beispiel diene die Sachübereignung
("dinglicher Vertrag"), die Genehmigung eines Vertrages oder die Verfügung
über subjektive Rechte des Leistenden. Verlangt ist diesfalls
Geschäftsfähigkeit. Die Verfügung setzt ausserdem Verfügungsmacht voraus.
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Ist nicht persönliche Leistung gefordert, kann ein Dritter
ohne Wissen und sogar gegen den Willen des Schuldners für diesen mit
befreiender Wirkung leisten.
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Der Leistungsempfänger wird im Vertrag bestimmt. Mit
befreiender Wirkung kann die Leistung auch an eine Person gehen, die zur
Entgegnnahme der Erfüllung befugt ist bzw. nach den Umständen als zur
Entgegennahme befugt angesehen werden muss (Zahlstelle, PC-Konto,
Hauspersonal).
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Auch die geschuldete Leistung ist in erster Linie durch
Auslegung
des Vertrages zu bestimmen.. Lässt sich dem Vertrag nichts entnehmen, so
gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
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Nicht einmal wenn Geld geschuldet ist, ist der Gläubiger
verpflichtet, eine Teilleistung anzunehmen, wenn die gesamte Schuld
feststeht und fällig ist (OR 69). Diese Regel, statuiert in einem Bereich,
in dem die Annahme von Teilleistungen als noch am ehesten zumutbar
erscheint, muss umso mehr gelten, wenn etwas anderes als Geld geschuldet
ist: Vereinbarten die Parteien die Lieferung von 50 Sack Hafer, so braucht
der Gläubiger die 25, die der Verkäufer allein liefern kann, nicht als (Teil-)Erfüllung
anzunehmen.
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Ist der Leistungsgegenstand nur der Gattung nach bestimmt
(Öl, Weizen, Wein eines bestimmten Jahrgangs einer bestimmten Provenienz),
so kann der Schuldner die zu liefernde Ware bestimmen - er hat wenigstens
mittlere Qualität zu liefern (OR 71).
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Die Wahl eines von mehreren möglichen Leistungsgegenständen
liegt im Zweifel beim Schuldner (OR 72), sog. Wahlschuld. Die Ausübung des
Wahlrechts ist einseitiges, bedingungsfeindliches, unwiderrufliches,
empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Ist die Wahl ausgeübt, tritt
Konzentration auf die gewählte Schuld ein, d.h., es ist nur noch diese,
nicht mehr auch die andere Leistung geschuldet.
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Bei nicht rechtzeitiger Auswahl des Schuldners sollte das
Wahlrecht auf den Gläubiger übergehen (so auch BGB 264/II).
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Bei ursprünglicher Unmöglichkeit der einen tritt wohl
Konzentration auf die mögliche Schuld ein (es sei denn, der Vertrag sei
gerade im Hinblick auf die Wahlmöglichkeit abgeschlossen worden). Bei
nachträglicher Unmöglichkeit ist Wahl des unmöglichen
Leistungsgegenstandes nicht ausgeschlossen. Rechtsfolge nach OR 119. Unter
Umständen ergibt sich eine Konzentration auf die mögliche Schuld aus dem
Rechtsmissbrauchsverbot von ZGB 2.
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Bei der facultas alternativa ist nur die eine Leistung
geschuldet, Befreiung aber auch möglich durch die andere Leistung. Die
Wahl erfolgt erst durch Realoblation.
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Ist Zins verabredet, aber nicht bestimmt, beträgt er
vermutungsweise 5%, OR 73.
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Der Erfüllungsort unterscheidet sich je nach Art der Schuld:
- Bringschuld: Leistungsort ist
das Domizil des Gläubigers, Bsp. Geldschulden, OR 74/II Ziff. 1. Die
Gefahr der Verzögerung bei der Übermittlung trägt der Schuldner.
- Holschuld: Verlad und
Transport sind Sache des Schuldners, OR 74/II Ziff. 2. Sachschulden sind
ohne andere Vereinbarung Holschulden.
-
Versendungsschuld: Auch "Schickschuld" genannt. Erfüllungsort bleibt
Domizil des Schuldners (wie bei Holschuld), doch hat der Schuldner
ausserdem die Pflicht, die Ware zur Versendung zu bringen. Ablieferungsort
ist nicht Erfüllungsort; Der Schuldner erfüllt mit Versendung.
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Eine Forderung ist erfüllbar, wenn der Schuldner zwar
bereits leisten darf, aber noch nicht leisten muss. Die Erfüllbarkeit
einer Forderung vor Fälligkeit wird vermutet (OR 81). Der Gläubiger bringt
sich in Gläubigerverzug, wenn er die Annahme der Leistung verweigert.
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Davon zu unterscheiden ist die Fälligkeit. Sie bewirkt, dass
der Schuldner leisten muss, sofern der Gläubiger ihn dazu auffordert und
nicht andere Umstände (Verjährung) die Durchsetzung der Forderung hindern.
Sie wird primär durch Parteiabrede bestimmt. Im Zweifel ist eine Leistung
sofort fällig (OR 75).
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Damit Verzug mit all seinen Folgen eintritt, ist (mit Ausnahme von
Verfalltags- und Fixgeschäft) neben der Fälligkeit Mahnung
erforderlich.
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Frist
meint einen Zeitraum, Termin einen Zeitpunkt. Die Berechnungsweise
ist in OR 76-80 detailliert geregelt. Es gilt:
- "Anfang" und "Ende" eines Monats
bezeichnen den ersten bzw. den letzten Tag eines Kalendermonats (OR 76);
- Der Tag, an dem die Frist gesetzt /
vereinbart wird, wird nicht mitgezählt. Die Tage gelten effektiv, "8 Tage"
meinen also nicht eine Woche (OR 77/I Ziff. 1);
- "Donnerstag in drei Wochen" ist
wieder ein Donnerstag - das Gleiche gilt für bestimmte Daten (OR 77/I Ziff.
2 und 3);
- Fällt der letzte Tag auf einen Sonn-
oder Feiertag, wird die Frist bis und mit dem nächsten Werktag erstreckt
(OR 78);
- Es ist "zu Geschäftszeiten" zu
erfüllen (OR 79);
- Die vertragliche
Fristverlängerung beginnt im Zweifel mit dem letzten Tag der alten Frist
zu laufen - die beiden Fristen überschneiden sich nicht (OR 80).
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Vollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge sind im Zweifel
Zug um Zug abzuwickeln: Jeder kann nur fordern, wenn er seinerseits
auch bereit ist, zu erfüllen (OR 82). Dieses Prinzip gilt auch bei der
Rückabwicklung von Verträgen zufolge Willensmängelanfechtung, Rücktritt
vom Vertrag, Wandelung o.dgl.
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Erfüllt die eine Partei nicht, so steht der anderen die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages nach OR 82 zu. Diese Regel ist nach h.L. auf
unvollkommen zweiseitige Verträge (Darlehen) auszuweiten.
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Auch der an sich vorleistungspflichtige Vertragspartner kann seine
Leistung zurückhalten, bis ihm Sicherheit geleistet wird, sofern die
Gegenpartei zahlungsunfähig geworden ist (OR 83).
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Geht aus dem Vertrag nichts anderes hervor, etwa durch den Vermerk
"effektiv" o.dgl., kann auch eine Schuld, die auf eine ausländische
Währung lautet, zum Wert zur Verfallzeit in Schweizerfranken
bezahlt werden (OR 84).
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Hat der gleiche Schuldner mehrere Schulden zu begleichen, so kann
er angeben, auf welche davon seine Zahlung angerechnet werden soll.
Fehlt eine Erklärung, wird die Zahlung auf die früher verfallene Schuld
angerechnet (OR 85).
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Um nach erfolgter Leistung einer Verurteilung zu nochmaliger
Erfüllung zu entgehen, muss der Schuldner beweisen können, dass er
geleistet hat - das Gegenteil wird vermutet, da der Beweis der
Nichtleistung unmöglich ist. Er hat deshalb für jede Zahlung Anspruch auf
eine Quittung und bei vollständiger Tilgung der Schuld auf die
Rückgabe eines allenfalls ausgestellten Schuldscheins, OR 88. Zu den
Wirkungen der Ausstellung von Quittungen vgl. OR 89.
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Bei Bringschulden ist Realoblation, bei Holschulden Verbaloblation
verlangt, damit der Schuldner seine Leistung gültig angeboten hat.
Realoblation bedeutet tatsächliches Anbieten: Die Sache ist dem
Schuldner am Erfüllungsort als Erfüllung anzubieten. Verbaloblation
ist eine Willenserklärung, dass der Gläubiger die vereinbarte Leistung am
Erfüllungsort in Empfang nehmen könne.
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Bietet der Schuldner richtig an, und nimmt der Gläubiger die
Leistung nicht an, so gerät er in Gläubigerverzug. Er beendet
dadurch einen eventuellen Schuldnerverzug. Der Schuldner kann die
geschuldete Sache auf Kosten des Gläubigers am Erfüllungsort hinterlegen
oder durch den Richter verkaufen lassen. Er befreit sich dadurch von
seiner Verbindlichkeit, ohne seine Ansprüche gegen den Gläubiger zu
verlieren.
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Ist eine andere als eine Sachleistung geschuldet, etwa eine
Dienstleistung (das Streichen des Hauses), so kann der Schuldner nach
den Regeln über die Nicht- und Schlechterfüllung von Verträgen (OR 97 ff.)
vorgehen, wenn der Gläubiger die Annahme der Leistung verweigert (OR 95).