OR Allgemeiner Teil 
 

§ 7  Die Erfüllung

§ 7    Die Erfüllung.. 1

I. Allgemeines. 2

1. Die Erfüllung. 2

a) Begriff 2

b) Die Erfüllung als Rechtsgeschäft 2

2. Beteiligte Personen. 2

3. Gegenstand der Erfüllung. 3

a) Die Teilleistung. 3

b) Die Gattungsschuld. 3

c) Die Wahlschuld. 3

d) Abgrenzung von der facultas alternativa. 4

4. Zinsen. 4

II. Ort und Zeit der Erfüllung. 4

1. Der Erfüllungsort 4

2. Die Erfüllungszeit 4

a) Erfüllbarkeit und Fälligkeit 4

b) Fristen und Termine. 5

III. Die Leistung Zug um Zug. 5

IV. Die Geldleistung. 5

1. Allgemeines. 5

2. Die Quittung. 6

V. "Gläubigerverzug". 6

1. Richtiges Anbieten der Leistung. 6

2. Folgen der Annahmeverweigerung. 6

 

I. Allgemeines

1. Die Erfüllung

a) Begriff

1               "Erfüllung ist Erbringen der geschuldeten Leistung"[1]. Der Begriff "Leistung" bezeichnet dabei das gemäss Vertrag[2] geschuldete Verhalten, sei es ein Tun, Dulden oder Unterlassen (Bsp.: Übereignung des Kaufgegenstandes, Entrichtung des Kaufpreises, Überlassung der Mietsache, Bezahlung des Mietzinses etc.).

2               Geregelt ist die Erfüllung in OR 68 bis 90. Da die Parteien auch in Bezug auf die Bindungswirkungen und die Abwicklungsmodalitäten alles vereinbaren können, was nicht gegen OR 20/ZGB 27[3] verstösst, sind die Regeln allesamt dispositiv: Sie bestimmen nur, wie richtig zu erfüllen ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

b) Die Erfüllung als Rechtsgeschäft

3               Leistungen, die nicht bloss durch faktisches Verhalten ausgelöst werden (Bsp. Unterlassungspflichten), sind Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen. Als Beispiel diene die Sachübereignung ("dinglicher Vertrag"), die Genehmigung eines Vertrages oder die Verfügung über subjektive Rechte des Leistenden. Verlangt ist diesfalls Geschäftsfähigkeit. Die Verfügung setzt ausserdem Verfügungsmacht voraus.

2. Beteiligte Personen

4               Ist nicht persönliche Leistung gefordert, kann ein Dritter ohne Wissen und sogar gegen den Willen des Schuldners für diesen mit befreiender Wirkung leisten.

5               Der Leistungsempfänger wird im Vertrag bestimmt. Mit befreiender Wirkung kann die Leistung auch an eine Person gehen, die zur Entgegnnahme der Erfüllung befugt ist bzw. nach den Umständen als zur Entgegennahme befugt angesehen werden muss (Zahlstelle, PC-Konto, Hauspersonal).

3. Gegenstand der Erfüllung

6               Auch die geschuldete Leistung ist in erster Linie durch Auslegung[4] des Vertrages zu bestimmen.. Lässt sich dem Vertrag nichts entnehmen, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Die Teilleistung

7               Nicht einmal wenn Geld geschuldet ist, ist der Gläubiger verpflichtet, eine Teilleistung anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist (OR 69). Diese Regel, statuiert in einem Bereich, in dem die Annahme von Teilleistungen als noch am ehesten zumutbar erscheint, muss umso mehr gelten, wenn etwas anderes als Geld geschuldet ist: Vereinbarten die Parteien die Lieferung von 50 Sack Hafer, so braucht der Gläubiger die 25, die der Verkäufer allein liefern kann, nicht als (Teil-)Erfüllung anzunehmen.

b) Die Gattungsschuld

8               Ist der Leistungsgegenstand nur der Gattung nach bestimmt (Öl, Weizen, Wein eines bestimmten Jahrgangs einer bestimmten Provenienz), so kann der Schuldner die zu liefernde Ware bestimmen - er hat wenigstens mittlere Qualität zu liefern (OR 71).

c) Die Wahlschuld

9               Die Wahl eines von mehreren möglichen Leistungsgegenständen liegt im Zweifel beim Schuldner (OR 72), sog. Wahlschuld. Die Ausübung des Wahlrechts ist einseitiges, bedingungsfeindliches, unwiderrufliches, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Ist die Wahl ausgeübt, tritt Konzentration auf die gewählte Schuld ein, d.h., es ist nur noch diese, nicht mehr auch die andere Leistung geschuldet.

10          Bei nicht rechtzeitiger Auswahl des Schuldners sollte das Wahlrecht auf den Gläubiger übergehen (so auch BGB 264/II).

11          Bei ursprünglicher Unmöglichkeit der einen tritt wohl Konzentration auf die mögliche Schuld ein (es sei denn, der Vertrag sei gerade im Hinblick auf die Wahlmöglichkeit abgeschlossen worden). Bei nachträglicher Unmöglichkeit ist Wahl des unmöglichen Leistungsgegenstandes nicht ausgeschlossen. Rechtsfolge nach OR 119. Unter Umständen ergibt sich eine Konzentration auf die mögliche Schuld aus dem Rechtsmissbrauchsverbot von ZGB 2.

d) Abgrenzung von der facultas alternativa

12          Bei der facultas alternativa ist nur die eine Leistung geschuldet, Befreiung aber auch möglich durch die andere Leistung. Die Wahl erfolgt erst durch Realoblation.

4. Zinsen

13          Ist Zins verabredet, aber nicht bestimmt, beträgt er vermutungsweise 5%, OR 73.

II. Ort und Zeit der Erfüllung

1. Der Erfüllungsort

14          Der Erfüllungsort unterscheidet sich je nach Art der Schuld:

-    Bringschuld: Leistungsort ist das Domizil des Gläubigers, Bsp. Geldschulden, OR 74/II Ziff. 1. Die Gefahr der Verzögerung bei der Übermittlung trägt der Schuldner[5].

-    Holschuld: Verlad und Transport sind Sache des Schuldners, OR 74/II Ziff. 2. Sachschulden sind ohne andere Vereinbarung Holschulden.

-    Versendungsschuld: Auch "Schickschuld" genannt. Erfüllungsort bleibt Domizil des Schuldners (wie bei Holschuld), doch hat der Schuldner ausserdem die Pflicht, die Ware zur Versendung zu bringen. Ablieferungsort ist nicht Erfüllungsort; Der Schuldner erfüllt mit Versendung.

2. Die Erfüllungszeit

a) Erfüllbarkeit und Fälligkeit

15          Eine Forderung ist erfüllbar, wenn der Schuldner zwar bereits leisten darf, aber noch nicht leisten muss. Die Erfüllbarkeit einer Forderung vor Fälligkeit wird vermutet (OR 81). Der Gläubiger bringt sich in Gläubigerverzug, wenn er die Annahme der Leistung verweigert.

16          Davon zu unterscheiden ist die Fälligkeit. Sie bewirkt, dass der Schuldner leisten muss, sofern der Gläubiger ihn dazu auffordert und nicht andere Umstände (Verjährung) die Durchsetzung der Forderung hindern. Sie wird primär durch Parteiabrede bestimmt. Im Zweifel ist eine Leistung sofort fällig (OR 75).

17          Damit Verzug mit all seinen Folgen eintritt, ist (mit Ausnahme von Verfalltags- und Fixgeschäft) neben der Fälligkeit Mahnung erforderlich.

b) Fristen und Termine

18          Frist meint einen Zeitraum, Termin einen Zeitpunkt. Die Berechnungsweise ist in OR 76-80 detailliert geregelt. Es gilt:

-    "Anfang" und "Ende" eines Monats bezeichnen den ersten bzw. den letzten Tag eines Kalendermonats (OR 76);

-    Der Tag, an dem die Frist gesetzt / vereinbart wird, wird nicht mitgezählt. Die Tage gelten effektiv, "8 Tage" meinen also nicht eine Woche (OR 77/I Ziff. 1);

-    "Donnerstag in drei Wochen" ist wieder ein Donnerstag - das Gleiche gilt für bestimmte Daten (OR 77/I Ziff. 2 und 3);

-    Fällt der letzte Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, wird die Frist bis und mit dem nächsten Werktag erstreckt (OR 78);

-    Es ist "zu Geschäftszeiten" zu erfüllen (OR 79);

-    Die vertragliche Fristverlängerung beginnt im Zweifel mit dem letzten Tag der alten Frist zu laufen - die beiden Fristen überschneiden sich nicht (OR 80).

III. Die Leistung Zug um Zug

19          Vollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge sind im Zweifel Zug um Zug abzuwickeln: Jeder kann nur fordern, wenn er seinerseits auch bereit ist, zu erfüllen (OR 82). Dieses Prinzip gilt auch bei der Rückabwicklung von Verträgen zufolge Willensmängelanfechtung, Rücktritt vom Vertrag, Wandelung o.dgl.

20          Erfüllt die eine Partei nicht, so steht der anderen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach OR 82 zu. Diese Regel ist nach h.L. auf unvollkommen zweiseitige Verträge (Darlehen) auszuweiten.

21          Auch der an sich vorleistungspflichtige Vertragspartner kann seine Leistung zurückhalten, bis ihm Sicherheit geleistet wird, sofern die Gegenpartei zahlungsunfähig geworden ist (OR 83).

IV. Die Geldleistung

1. Allgemeines

22          Geht aus dem Vertrag nichts anderes hervor, etwa durch den Vermerk "effektiv" o.dgl., kann auch eine Schuld, die auf eine ausländische Währung lautet, zum Wert zur Verfallzeit in Schweizerfranken bezahlt werden (OR 84).

23          Hat der gleiche Schuldner mehrere Schulden zu begleichen, so kann er angeben, auf welche davon seine Zahlung angerechnet werden soll. Fehlt eine Erklärung, wird die Zahlung auf die früher verfallene Schuld angerechnet (OR 85).

2. Die Quittung

24          Um nach erfolgter Leistung einer Verurteilung zu nochmaliger Erfüllung zu entgehen, muss der Schuldner beweisen können, dass er geleistet hat - das Gegenteil wird vermutet, da der Beweis der Nichtleistung unmöglich ist. Er hat deshalb für jede Zahlung Anspruch auf eine Quittung und bei vollständiger Tilgung der Schuld auf die Rückgabe eines allenfalls ausgestellten Schuldscheins, OR 88. Zu den Wirkungen der Ausstellung von Quittungen vgl. OR 89.

V. "Gläubigerverzug"

1. Richtiges Anbieten der Leistung

25          Bei Bringschulden ist Realoblation, bei Holschulden Verbaloblation verlangt, damit der Schuldner seine Leistung gültig angeboten hat. Realoblation bedeutet tatsächliches Anbieten: Die Sache ist dem Schuldner am Erfüllungsort als Erfüllung anzubieten. Verbaloblation ist eine Willenserklärung, dass der Gläubiger die vereinbarte Leistung am Erfüllungsort in Empfang nehmen könne.

2. Folgen der Annahmeverweigerung

26          Bietet der Schuldner richtig an, und nimmt der Gläubiger die Leistung nicht an, so gerät er in Gläubigerverzug. Er beendet dadurch einen eventuellen Schuldnerverzug. Der Schuldner kann die geschuldete Sache auf Kosten des Gläubigers am Erfüllungsort hinterlegen oder durch den Richter verkaufen lassen. Er befreit sich dadurch von seiner Verbindlichkeit, ohne seine Ansprüche gegen den Gläubiger zu verlieren.

27          Ist eine andere als eine Sachleistung geschuldet, etwa eine Dienstleistung (das Streichen des Hauses), so kann der Schuldner nach den Regeln über die Nicht- und Schlechterfüllung von Verträgen (OR 97 ff.) vorgehen, wenn der Gläubiger die Annahme der Leistung verweigert (OR 95).


 

 


 





Anmerkungen:

[1]    Bucher AT, 291. Vgl. schon D 50,16,176: "'solvere' dicimus eum, qui fecit quod facere promisit". Vgl. zum ganzen auch Rimle, Der erfüllte Schuldvertrag, Diss. FR 1995.

[2]    Zur Feststellung dessen Inhalts vgl. vorne N Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ff.

[3]    Dazu vorne N Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ff.

[4]    Vgl. vorne N Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ff.

[5]    Mit z.T. drastischen Konsequenzen für den Schuldner, vgl. BGE 119 II 232.