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§ 8
Nicht-, Schlechterfüllung..
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I. Allgemeines.
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II. Voraussetzungen und Rechtsfolgen i.A.
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1. Schaden.
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2. Verschulden.
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3. Die Vertragswidrigkeit
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a) Hauptpflichten.
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b) Nebenpflichten.
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c) Obliegenheiten.
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4. Kausalität
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5. Die Bemessung des Schadensersatzes.
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6. Die Haftung für Hilfspersonen.
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III. Verzug des Schuldners.
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1. Begriff des Verzugs.
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2. Beginn und Ende des Verzugs.
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a) Auslösung durch Mahnung.
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b) Auslösung durch Verfalltagsgeschäft
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c) Ende des Verzugs.
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3. Verzugsfolgen.
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IV. Ansprüche des Gläubigers bei Schuldnerverzug.
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1. Die Wahlmöglichkeiten.
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2. Zur Nachfristansetzung.
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3. Zur Geltendmachung des Schadenersatzes.
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4. Zu OR 109.
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5. Bei Teilverzug.
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Erfüllt ein Schuldner seine Verpflichtungen aus Vertrag in
schuldhafter Weise nicht, so ist er seinem Gläubiger zum Ersatz des
hieraus entstandenen Schadens verpflichtet (OR 97). Die Rechtsfolgen
schuldloser Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen regelt OR 119, vgl.
unten § 9.
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I.A. besteht Anspruch auf Realerfüllung, doch sind deren
Erzwingbarkeit Grenzen gesetzt - "nemo praecise cogi potest ad factum".
Möglich sein soll sogar richterliche Anordnung einer Willenserklärung.
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Eine Frist zur Ersatzvornahme (OR 98) braucht der Gläubiger
nicht setzen zu lassen, wenn er nach OR 107 vorgeht und nach Verzicht auf
die nachträgliche Leistung die Kosten der Ersatzvornahme als Schaden geltend
macht.
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Positive
Vertragsverletzung ist ein
vertragswidriges "Zuviel" an Leistung. Meist begangen durch Verletzung
unausgesprochen gebliebener Nebenpflichten. OR 100 z.B., welcher Artikel die
zum voraus getroffene Wegbedingung der Haftung für dolus oder grobe
Fahrlässigkeit für ungültig erklärt, ist nach richtiger Ansicht wohl
überhaupt nur auf positive Vertragsverletzungen anzuwenden.
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OR 97 regelt auch die Rechtsfolge bei verschuldeter Unmöglichkeit
der Vertragsleistung. Dabei sind nachstehende Rechtsfolgen anders als bei
Verzug:
- Kein Tätigwerden (Mahnung u.dgl.) des
Gläubigers nötig;
- Bestehen auf nachträglicher Erfüllung
scheidet aus;
- Schadenhöhe wird auf
den Zeitpunkt des Eintretens der Unmöglichkeit fixiert.
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Voraussetzung
für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertragsverletzung sind Schaden,
hiefür kausale Nicht- bzw. Schlechterfüllung sowie Verschulden.
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Der Gläubiger hat, je nach Variante (vgl. dazu unten N 28)
Anspruch auf Ersatz des "positiven" bzw. des "negativen Interesses":
- Das positive Interesse wird
berechnet aus dem aktuellen Vermögensstand des Gläubigers und jenem, wie er
bestünde, wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre. Der Schaden kann in
reduzierten Aktiven, vermehrten Passiven oder entgangenem Gewinn bestehen.
Probleme kann die Berücksichtigung einer "aufgedrängten Bereicherung"
bereiten.
- Das negative
Interesse bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem aktuellen
Vermögensstand und jenem, wie er bestünde, wenn die Parteien nie
Vertragsverhandlungen geführt hätten.
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Der Gläubiger kann wählen - je nach Vertragslage kann die eine
oder andere Variante für ihn günstiger sein..
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Als Zeitpunkt der Schadensberechnung erhält vermehrt der
Moment den Vorzug, da der Schuldner hätte leisten sollen ("Zeitpunkt der
vertraglich vorgesehenen spätesten Erfüllung"), also wohl der Zeitpunkt des
Verzugseintritts.
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Der Schaden ist vom Gläubiger zu beweisen, evtl. nach OR 42/II
durch den Richter festzusetzen.
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Der Schuldner haftet auch für culpa levissima (omnis culpa).
Gefordert ist die Sorgfalt, die ein durchschnittlicher Schuldner in seinem
Verkehrskreis anwendet, sog. objektiviert-typisierter
Fahrlässigkeitsbegriff. Unter Umständen kann auch ein sog.
Übernahmeverschulden vorliegen.
Der Nachweis des Schuldners, dass ihn kein Verschulden treffe, wird
"Exkulpation" genannt.
Er dürfte nach allem nur ausnahmsweise und durch den Nachweis
aussergewöhnlicher äusserer Umstände möglich sein, etwa durch die Berufung
auf höhere Gewalt.
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Der Schaden muss entstanden sein aus der Verletzung einer
Vertragspflicht. Unterschieden werden Haupt- und Nebenpflichten:
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Die Hauptpflichten eines Vertrages decken sich im Allgemeinen
mit den "essentialia" des Vertrages.
Ihre Verletzung eröffnet dem Gläubiger bei synallagmatischen Verträgen
die Möglichkeit, nach OR 107 vorzugehen.
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Als Nebenleistungspflichten
gelten Leistungspflichten, die zu den "essentialia" je nach Vertrag
hinzukommen können. Die Nebenleistungspflicht kann durchgesetzt werden. Ihre
Verletzung begründet allerdings keinen Anspruch auf Auflösung des Vertrages,
sondern allenfalls auf Schadenersatz.
Beispiele:
Verpackung der Kaufsache, Vorbereitung zur Versendung, Abschliessen einer
Versicherung.
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Aus einem Vertrag können sich neben Leistungs- auch vielfältige
Verhaltenspflichten, auch Schutzpflichten genannt, ergeben,:
Beispiele:
Der Ladeninhaber hat sein Geschäft mit einem rutschsicheren Boden
auszustatten, der Bauunternehmer zu verhindern, dass sein Vertragspartner
durch die Renovierungsarbeiten verletzt wird.
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Wird eine Verhaltenspflicht verletzt, spricht man von einer
positiven Vertragsverletzung:
Der Schuldner erbringt ein "zuviel" an Leistung – er tut etwas, was von ihm
nicht verlangt war, für den Gläubiger eben unerwünscht ist.
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Rechtsprechung und h.L. nehmen die Entstehung von Schutzpflichten
bereits vor Abschluss des Vertrages an (zwecks Konstruktion einer
culpa in contrahendo, vgl. vorne) und dehnen sie auf Personen aus, die am
Vertragsschluss nicht direkt beteiligt sind (Familienangehörige des
Bauherrn). Ziel ist immer, einer (regelmässig als "schwächer" eingestuften)
Partei ein Vorgehen nach vertragsrechtlichen Regeln zu ermöglichen.
Relevanteste Differenz zum Deliktsrecht ist, wie gesehen, die
Verschuldensvermutung von OR 97.
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Obliegenheiten
sind keine Rechtspflichten, weil sie nicht durchgesetzt werden können und
ihre Verletzung keine Vertragsverletzung darstellt. Dagegen hat die
Nichtbeachtung einer Obliegenheit für die betroffene Partei eine
Verschlechterung ihrer Rechtsposition zur Folge.
Beispiel:
Der Käufer, der einen Mangel nicht rechtzeitig rügt, verliert seine
Rügemöglichkeit und damit alle Ansprüche gegen den Verkäufer aus Sachmangel.
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Der Schaden muss adäquat kausal auf die Verletzung einer
vertraglichen Pflicht zurückzuführen sein. Die Kausalität ist nur gegeben,
wenn die Vertragsverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem
üblichen Lauf der Dinge geeignet erscheint, einen Schaden der eingetretenen
Art herbeizuführen.
Beispiel:
Die verspätete Lieferung eines Liters Spezialöl führt zu dreitägigem
Stillstand einer grossindustriellen Anlage, was für das betroffene
Unternehmen einen Verlust von Fr. 5 Mio. mit sich bringt. Hier mangelt es
wohl bereits an der Adäquanz zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Konnte
der Lieferant nicht wissen, welche Folgen eine Lieferungsverspätung haben
würde, trifft ihn am entstandenen Schaden mangels Voraussehbarkeit kein
Verschulden.
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Grundsätzlich ist der ganze, adäquat kausal verschuldet
zugefügte Schaden zu ersetzen. Bei Uneigennützigkeit des Geschäfts wird nach
OR 99/II ein milderer Massstab angelegt. Bei genügender Schwere der
Verletzung hat der Gläubiger Anspruch auf Genugtuung.
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Die Haftung für Hilfspersonen ist geregelt in OR 101.
"Hilfsperson" i.S. dieser Bestimmung ist, wer vom Schuldner zur Erfüllung
des Vertrages hinzugezogen wird. Es kann deshalb auch eine Fachkraft, ja
eine ganze Unternehmung sein.
Das Verhalten der Hilfsperson wird dem Schuldner als sein eigenes
zugerechnet, wobei bei unterschiedlichen Spezialkenntnissen die höheren als
Massstab herangezogen werden,.
Bei positiver Vertragsverletzung wird ein funktioneller Zusammenhang der
Schadenszufügung mit dem Vertrag verlangt: Der Schuldner haftet für seine
Hilfsperson nach OR 101, wenn er, hätte er die Tat selbst begangen,
vertraglich haften würde.
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Der Verzug ist eine qualifizierte Form der Leistungsverspätung,
bei der der Schuldner das Bewusstsein hat (haben muss), seine Leistung
derzeit erbringen zu müssen, sie aber trotzdem nicht erbringt. Verzug setzt
Fälligkeit, nicht aber ein Verschulden an der Leistungsverspätung voraus.
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Der Verzug wird in erster Linie durch die Mahnung des Gläubigers
ausgelöst. Die Mahnung ist
rechtsgeschäftsähnliche, empfangsbedürftige Willenserklärung an den
Schuldner des Inhalts, jetzt zu leisten. Sie ist nicht an eine bestimmte
Form gebunden und kann bereits vor der Fälligkeit der Forderung
ausgesprochen werden ("Bei Fälligkeit verlange ich unverzügliche Zahlung").
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Der Verzug kann auch ausgelöst werden ohne eigentliche Erklärung des
Gläubigers, so durch eine präzise vertragliche Umschreibung, wann geleistet
werden soll, Bsp. "zahlbar netto innert 30 Tagen". Diesfalls ist von einem
Verfalltagsgeschäft die Rede.
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Der Verzug hört auf mit der korrekten Erfüllung der
Verbindlichkeit, aber auch mit deren Unmöglichwerden.
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Der Schuldner, der sich im Verzug befindet, hat
verschuldensunabhängig Verzugszinsen zu bezahlen (OR 104f),
und der Gläubiger kann, soweit eine Hauptleistungspflicht betroffen ist,
nach OR 107 vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistungspflicht des
Gläubigers ruht, solange der Schuldner im Verzug ist.
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Bei Verschulden (d.h. misslingender Exkulpation) tritt zur primären
Leistungspflicht ein Schadenersatzanspruch des Gläubigers.
Der Schuldner haftet für Zufall und hat auch Ersatz für den weiteren Schaden
zu leisten.
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Der Gläubiger hat, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, dem
Schuldner eine Nachfrist zur Erbringung der vereinbarten Leistung
anzusetzen. Nach deren Ablauf hat er drei Möglichkeiten:
- Rücktritt vom Vertrag und
Geltendmachung des negativen Interesses;
- Festhalten am Vertrag, Verlangen von
Erfüllung und Schadenersatz in der Höhe des positiven Interesses;
- Festhalten am
Vertrag, Verzicht auf die Erfüllung und Verlangen von Schadenersatz in der
Höhe des positiven Interesses.
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Die einmal getroffene Wahl ist verbindlich, der Gläubiger kann
nicht darauf zurückkommen.
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OR 107-109 sind vor allem auf synallagmatische Verträge und
nur auf wesentliche Pflichten (durch Vertragsauslegung zu definieren)
anwendbar: Die Verletzung einer blossen Nebenpflicht durch den Schuldner
berechtigt den Gläubiger zu Schadenersatz, nicht aber zur Auflösung des
Synallagmas.
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Verlangt ist eine angemessene, fest definierte Frist. Die zu
kurze Frist erstreckt sich von selbst, die übermässig lange dagegen bindet
den Gläubiger. Inverzugsetzung ist eigentlich verlangt, kann aber auch erst
mit Nachfristansetzung (evtl. konkludent) erfolgen.
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Keine Fristansetzung
ist nötig in den Fällen von OR 108 (Nutzlosigkeit der Fristansetzung oder
der Leistung für den Gläubiger, Fixtagsgeschäft).
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Der Gläubiger kann auch bei Festhalten am Vertrag die eigene Leistung
verweigern und ihren Wert mit seinem Anspruch gegen den Schuldner
verrechnen. Dieses Vorgehen ermöglicht ihm, den entgangenen Gewinn direkt
geltend zu machen, weshalb man von der sogenannten Differenztheorie
spricht.
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Der Rückforderungsanspruch nach OR 109 ist kein Bereicherungsanspruch
- vielmehr wandelt sich der ursprüngliche Vertrag nach moderner Ansicht in
ein "Abwicklungs- oder Liquidationsverhältnis" um, welches nach
vertraglichen Gesichtspunkten abzuwickeln ist.
Insbesondere ist OR 82 anwendbar und gelten die allgemeinen
Verjährungsfristen nach OR 127ff.
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Das Rücktritts- und Wahlrecht nach OR 107 berührt nach Bundesgericht
nur die verfallenen Lieferungen, nicht den ganzen Vertrag, es sei denn,
dessen Erfüllung erscheine prinzipiell gefährdet. Gemäss
Wiegand kann der Verkäufer dagegen (Abzahlungsrecht
vorbehalten) vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer mit einer
Teilzahlung in Verzug geraten ist.
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