OR Allgemeiner Teil 
 

§ 8  Nicht-, Schlechterfüllung[1]

§ 8    Nicht-, Schlechterfüllung.. 1

I. Allgemeines. 2

II. Voraussetzungen und Rechtsfolgen i.A. 3

1. Schaden. 3

2. Verschulden. 4

3. Die Vertragswidrigkeit 4

a) Hauptpflichten. 4

b) Nebenpflichten. 4

c) Obliegenheiten. 5

4. Kausalität 5

5. Die Bemessung des Schadensersatzes. 6

6. Die Haftung für Hilfspersonen. 6

III. Verzug des Schuldners. 7

1. Begriff des Verzugs. 7

2. Beginn und Ende des Verzugs. 7

a) Auslösung durch Mahnung. 7

b) Auslösung durch Verfalltagsgeschäft 7

c) Ende des Verzugs. 7

3. Verzugsfolgen. 7

IV. Ansprüche des Gläubigers bei Schuldnerverzug. 8

1. Die Wahlmöglichkeiten. 8

2. Zur Nachfristansetzung. 8

3. Zur Geltendmachung des Schadenersatzes. 9

4. Zu OR 109. 9

5. Bei Teilverzug. 9

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I. Allgemeines

1               Erfüllt ein Schuldner seine Verpflichtungen aus Vertrag in schuldhafter Weise nicht, so ist er seinem Gläubiger zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet (OR 97). Die Rechtsfolgen schuldloser Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen regelt OR 119, vgl. unten § 9.

2               I.A. besteht Anspruch auf Realerfüllung, doch sind deren Erzwingbarkeit Grenzen gesetzt - "nemo praecise cogi potest ad factum"[2]. Möglich sein soll sogar richterliche Anordnung einer Willenserklärung.

3               Eine Frist zur Ersatzvornahme (OR 98) braucht der Gläubiger nicht setzen zu lassen, wenn er nach OR 107 vorgeht und nach Verzicht auf die nachträgliche Leistung die Kosten der Ersatzvornahme als Schaden geltend macht[3].

4               Positive Vertragsverletzung ist ein vertragswidriges "Zuviel" an Leistung. Meist begangen durch Verletzung unausgesprochen gebliebener Nebenpflichten. OR 100 z.B., welcher Artikel die zum voraus getroffene Wegbedingung der Haftung für dolus oder grobe Fahrlässigkeit für ungültig erklärt, ist nach richtiger Ansicht wohl überhaupt nur auf positive Vertragsverletzungen anzuwenden[4].

5               OR 97 regelt auch die Rechtsfolge bei verschuldeter Unmöglichkeit der Vertragsleistung. Dabei sind nachstehende Rechtsfolgen anders als bei Verzug:

-    Kein Tätigwerden (Mahnung u.dgl.) des Gläubigers nötig;

-    Bestehen auf nachträglicher Erfüllung scheidet aus;

-    Schadenhöhe wird auf den Zeitpunkt des Eintretens der Unmöglichkeit fixiert[5].

II. Voraussetzungen und Rechtsfolgen i.A.

6               Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Vertragsverletzung sind Schaden, hiefür kausale Nicht- bzw. Schlechterfüllung sowie Verschulden.

1. Schaden

7               Der Gläubiger hat, je nach Variante (vgl. dazu unten N 28) Anspruch auf Ersatz des "positiven" bzw. des "negativen Interesses":

-    Das positive Interesse wird berechnet aus dem aktuellen Vermögensstand des Gläubigers und jenem, wie er bestünde, wenn der Vertrag korrekt erfüllt worden wäre. Der Schaden kann in reduzierten Aktiven, vermehrten Passiven oder entgangenem Gewinn bestehen[6]. Probleme kann die Berücksichtigung einer "aufgedrängten Bereicherung" bereiten[7].

-    Das negative Interesse bestimmt sich nach der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand und jenem, wie er bestünde, wenn die Parteien nie Vertragsverhandlungen geführt hätten.

8               Der Gläubiger kann wählen - je nach Vertragslage kann die eine oder andere Variante für ihn günstiger sein..

9               Als Zeitpunkt der Schadensberechnung erhält vermehrt der Moment den Vorzug, da der Schuldner hätte leisten sollen ("Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen spätesten Erfüllung"), also wohl der Zeitpunkt des Verzugseintritts[8].

10          Der Schaden ist vom Gläubiger zu beweisen, evtl. nach OR 42/II durch den Richter festzusetzen[9].

2. Verschulden

11          Der Schuldner haftet auch für culpa levissima (omnis culpa)[10]. Gefordert ist die Sorgfalt, die ein durchschnittlicher Schuldner in seinem Verkehrskreis anwendet, sog. objektiviert-typisierter Fahrlässigkeitsbegriff. Unter Umständen kann auch ein sog. Übernahmeverschulden vorliegen[11]. Der Nachweis des Schuldners, dass ihn kein Verschulden treffe, wird "Exkulpation" genannt[12]. Er dürfte nach allem nur ausnahmsweise und durch den Nachweis aussergewöhnlicher äusserer Umstände möglich sein, etwa durch die Berufung auf höhere Gewalt[13].

3. Die Vertragswidrigkeit

12          Der Schaden muss entstanden sein aus der Verletzung einer Vertragspflicht. Unterschieden werden Haupt- und Nebenpflichten:

a) Hauptpflichten

13          Die Hauptpflichten eines Vertrages decken sich im Allgemeinen mit den "essentialia" des Vertrages[14]. Ihre Verletzung eröffnet dem Gläubiger bei synallagmatischen Verträgen[15] die Möglichkeit, nach OR 107 vorzugehen.

b) Nebenpflichten

14          Als Nebenleistungspflichten gelten Leistungspflichten, die zu den "essentialia" je nach Vertrag hinzukommen können. Die Nebenleistungspflicht kann durchgesetzt werden. Ihre Verletzung begründet allerdings keinen Anspruch auf Auflösung des Vertrages, sondern allenfalls auf Schadenersatz.

Beispiele: Verpackung der Kaufsache, Vorbereitung zur Versendung, Abschliessen einer Versicherung.

15          Aus einem Vertrag können sich neben Leistungs- auch vielfältige Verhaltenspflichten, auch Schutzpflichten genannt, ergeben[16],[17]:

Beispiele: Der Ladeninhaber hat sein Geschäft mit einem rutschsicheren Boden auszustatten, der Bauunternehmer zu verhindern, dass sein Vertragspartner durch die Renovierungsarbeiten verletzt wird.

16          Wird eine Verhaltenspflicht verletzt, spricht man von einer positiven Vertragsverletzung[18]: Der Schuldner erbringt ein "zuviel" an Leistung – er tut etwas, was von ihm nicht verlangt war, für den Gläubiger eben unerwünscht ist.

17          Rechtsprechung und h.L. nehmen die Entstehung von Schutzpflichten bereits vor Abschluss des Vertrages an (zwecks Konstruktion einer culpa in contrahendo, vgl. vorne) und dehnen sie auf Personen aus, die am Vertragsschluss nicht direkt beteiligt sind (Familienangehörige des Bauherrn). Ziel ist immer, einer (regelmässig als "schwächer" eingestuften) Partei ein Vorgehen nach vertragsrechtlichen Regeln zu ermöglichen. Relevanteste Differenz zum Deliktsrecht ist, wie gesehen, die Verschuldensvermutung von OR 97.

c) Obliegenheiten

18          Obliegenheiten sind keine Rechtspflichten, weil sie nicht durchgesetzt werden können und ihre Verletzung keine Vertragsverletzung darstellt. Dagegen hat die Nichtbeachtung einer Obliegenheit für die betroffene Partei eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition zur Folge.

Beispiel: Der Käufer, der einen Mangel nicht rechtzeitig rügt, verliert seine Rügemöglichkeit und damit alle Ansprüche gegen den Verkäufer aus Sachmangel.

4. Kausalität

19          Der Schaden muss adäquat kausal auf die Verletzung einer vertraglichen Pflicht zurückzuführen sein. Die Kausalität ist nur gegeben, wenn die Vertragsverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem üblichen Lauf der Dinge geeignet erscheint, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen.

Beispiel: Die verspätete Lieferung eines Liters Spezialöl führt zu dreitägigem Stillstand einer grossindustriellen Anlage, was für das betroffene Unternehmen einen Verlust von Fr. 5 Mio. mit sich bringt. Hier mangelt es wohl bereits an der Adäquanz zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Konnte der Lieferant nicht wissen, welche Folgen eine Lieferungsverspätung haben würde, trifft ihn am entstandenen Schaden mangels Voraussehbarkeit kein Verschulden.

5. Die Bemessung des Schadensersatzes

20          Grundsätzlich ist der ganze, adäquat kausal verschuldet zugefügte Schaden zu ersetzen. Bei Uneigennützigkeit des Geschäfts wird nach OR 99/II ein milderer Massstab angelegt. Bei genügender Schwere der Verletzung hat der Gläubiger Anspruch auf Genugtuung[19].

6. Die Haftung für Hilfspersonen

21          Die Haftung für Hilfspersonen ist geregelt in OR 101. "Hilfsperson" i.S. dieser Bestimmung ist, wer vom Schuldner zur Erfüllung des Vertrages hinzugezogen wird. Es kann deshalb auch eine Fachkraft, ja eine ganze Unternehmung sein[20]. Das Verhalten der Hilfsperson wird dem Schuldner als sein eigenes zugerechnet, wobei bei unterschiedlichen Spezialkenntnissen die höheren als Massstab herangezogen werden[21],[22]. Bei positiver Vertragsverletzung wird ein funktioneller Zusammenhang der Schadenszufügung mit dem Vertrag verlangt: Der Schuldner haftet für seine Hilfsperson nach OR 101, wenn er, hätte er die Tat selbst begangen, vertraglich haften würde[23].

III. Verzug des Schuldners

1. Begriff des Verzugs

22          Der Verzug ist eine qualifizierte Form der Leistungsverspätung, bei der der Schuldner das Bewusstsein hat (haben muss), seine Leistung derzeit erbringen zu müssen, sie aber trotzdem nicht erbringt. Verzug setzt Fälligkeit, nicht aber ein Verschulden an der Leistungsverspätung voraus.

2. Beginn und Ende des Verzugs

a) Auslösung durch Mahnung

23          Der Verzug wird in erster Linie durch die Mahnung des Gläubigers ausgelöst. Die Mahnung ist rechtsgeschäftsähnliche, empfangsbedürftige Willenserklärung an den Schuldner des Inhalts, jetzt zu leisten. Sie ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann bereits vor der Fälligkeit der Forderung ausgesprochen werden ("Bei Fälligkeit verlange ich unverzügliche Zahlung").

b) Auslösung durch Verfalltagsgeschäft

24          Der Verzug kann auch ausgelöst werden ohne eigentliche Erklärung des Gläubigers, so durch eine präzise vertragliche Umschreibung, wann geleistet werden soll, Bsp. "zahlbar netto innert 30 Tagen". Diesfalls ist von einem Verfalltagsgeschäft die Rede.

c) Ende des Verzugs

25          Der Verzug hört auf mit der korrekten Erfüllung der Verbindlichkeit, aber auch mit deren Unmöglichwerden.

3. Verzugsfolgen

26          Der Schuldner, der sich im Verzug befindet, hat verschuldensunabhängig Verzugszinsen zu bezahlen (OR 104f)[24], und der Gläubiger kann, soweit eine Hauptleistungspflicht betroffen ist, nach OR 107 vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistungspflicht des Gläubigers ruht, solange der Schuldner im Verzug ist.

27          Bei Verschulden (d.h. misslingender Exkulpation) tritt zur primären Leistungspflicht ein Schadenersatzanspruch des Gläubigers[25]. Der Schuldner haftet für Zufall und hat auch Ersatz für den weiteren Schaden zu leisten.

IV. Ansprüche des Gläubigers bei Schuldnerverzug

1. Die Wahlmöglichkeiten

28          Der Gläubiger hat, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, dem Schuldner eine Nachfrist zur Erbringung der vereinbarten Leistung anzusetzen. Nach deren Ablauf hat er drei Möglichkeiten[26]:

-    Rücktritt vom Vertrag und Geltendmachung des negativen Interesses;

-    Festhalten am Vertrag, Verlangen von Erfüllung und Schadenersatz in der Höhe des positiven Interesses;

-    Festhalten am Vertrag, Verzicht auf die Erfüllung und Verlangen von Schadenersatz in der Höhe des positiven Interesses.

29          Die einmal getroffene Wahl ist verbindlich, der Gläubiger kann nicht darauf zurückkommen[27].

30          OR 107-109 sind vor allem auf synallagmatische Verträge und nur auf wesentliche Pflichten (durch Vertragsauslegung zu definieren) anwendbar: Die Verletzung einer blossen Nebenpflicht durch den Schuldner berechtigt den Gläubiger zu Schadenersatz, nicht aber zur Auflösung des Synallagmas[28].

2. Zur Nachfristansetzung

31          Verlangt ist eine angemessene, fest definierte Frist. Die zu kurze Frist erstreckt sich von selbst, die übermässig lange dagegen bindet den Gläubiger. Inverzugsetzung ist eigentlich verlangt, kann aber auch erst mit Nachfristansetzung (evtl. konkludent) erfolgen.

32          Keine Fristansetzung ist nötig in den Fällen von OR 108 (Nutzlosigkeit der Fristansetzung oder der Leistung für den Gläubiger, Fixtagsgeschäft[29]).

3. Zur Geltendmachung des Schadenersatzes

33          Der Gläubiger kann auch bei Festhalten am Vertrag die eigene Leistung verweigern und ihren Wert mit seinem Anspruch gegen den Schuldner verrechnen. Dieses Vorgehen ermöglicht ihm, den entgangenen Gewinn direkt geltend zu machen, weshalb man von der sogenannten Differenztheorie spricht.

4. Zu OR 109

34          Der Rückforderungsanspruch nach OR 109 ist kein Bereicherungsanspruch - vielmehr wandelt sich der ursprüngliche Vertrag nach moderner Ansicht in ein "Abwicklungs- oder Liquidationsverhältnis" um, welches nach vertraglichen Gesichtspunkten abzuwickeln ist[30]. Insbesondere ist OR 82 anwendbar und gelten die allgemeinen Verjährungsfristen nach OR 127ff[31].

5. Bei Teilverzug

35          Das Rücktritts- und Wahlrecht nach OR 107 berührt nach Bundesgericht nur die verfallenen Lieferungen, nicht den ganzen Vertrag, es sei denn, dessen Erfüllung erscheine prinzipiell gefährdet. Gemäss Wiegand kann der Verkäufer dagegen (Abzahlungsrecht vorbehalten) vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer mit einer Teilzahlung in Verzug geraten ist[32].


 

 


 





Anmerkungen:

[1]    Vgl. zum ganzen detailliert Wiegand, Die Leistungsstörungen, recht 1983, 1 ff. und 118 ff. sowie OR-Wiegand, Einleitung zu Art. 97-109 und Kommentierung der Art. 97 ff., Glättli, Zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach Art. 97 Abs. 1 und 107 Abs. 2 OR, Zürich 1998; Fischer, Vertragliche Pauschalierung von Schadenersatz, Zürich 1998.

[2]    "Niemand kann erfolgreich zum genau richtigen Tun gezwungen werden". In Rom wurde daher jeder Obligation in deren Geldwert umgerechnet, welch resultierende Summe allein eingeklagt werden konnte.

[3]    Für eine Aufwertung von OR 98 dagegen Fellmann, Die Ersatzvornahme nach Art. 98I OR - "Vollstreckungstheorie" oder "Erfüllungstheorie", recht 1993, 109 ff.

[4]    Vgl. Bucher AT § 20/II/2. und Begründung in FN 36. A.M. ohne nähere Begründung OR-Wiegand in N1 ff. zu OR 100. Zum Ganzen Buol, Beschränkung der Vertragshaftung durch Vereinbarung, Zürich 1996.

[5]    So Bucher AT, 345, anders Wiegand m.w.N, ZBJV 1996, 326

[6]    Vgl. zum Schadensbegriff BGE 120 II 298 (Ferrari F40): In Anschlag zu bringen ist der Marktwert der versprochenen (und ausgebliebenen) Leistung auch dann, wenn der Gläubiger dessen Realisierung (Weiterverkauf der Kaufsache) nie beabsichtigte.

[7]    Dazu BGE 119 II 249 und 122 II 61 ff., (Überschreitung des Kostenvoranschlags durch den Architekten), dazu kritisch Koller Th., Ein neues Bundesgerichtsurteil zum Architektenrecht: Freipass für Architektenpfusch? m.w.N, recht 1996, 167f., BGE 119 II 456 (mangelhafte Information über die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Operation) und dazu Wiegand, ZBJV 1995, 360 ff. mit Nachweisen.

[8]    So Wiegand, ZBJV 1996, 326 für den Fall, dass den Schuldner am Verzugseintritt ein Verschulden trifft - sonst müsse auf den Zeitpunkt abgestellt werden, da Verschulden zum Verzug hinzutritt. Ebenso Oger Luzern v. 4.12.1992 zit. nach SJZ 1995, 139. Für den Fall verschuldeter Unmöglichkeit will Bucher AT, 345 im Gegensatz zu Wiegand auf den Zeitpunkt der Unmöglichkeit abstellen.

[9]    Vgl. dazu Perini, Richterliches Ermessen bei der Schadensberechnung unter besonderer Berücksichtigung von Art. 42 Abs. 2 OR, Diss. Zürich 1994.

[10]   Leichtes Verschulden / Jedes Verschulden.

[11]   Das kleine Ingenieurbüro übernimmt die Bauleitung von Bahn 2000, obschon die Inhaber wissen, dass sie das Projekt zufolge seines Umfanges auch bei allergrösster Sorgfalt nicht erfolgreich abwickeln können.

[12]   Wörtlich: Ent-Schuldigung.

[13]   Eine Lawine fegt die Schreinerei hinweg, welche Lieferung der Balken versprach.

[14]   Vgl. vorne N Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..

[15]   Vgl. vorne N Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Ziff. 8.

[16]   Zur Frage des Ersatzes von Schaden, den Personen erlitten haben, die nicht direkt am Vertrag beteiligt sind, d.h. zur Tragweite von vertraglichen Schutzpflichten, vgl. Armbrüster, Drittschäden und vertragliche Haftung, recht 1993, 84 ff.

[17]   Vgl. zu einer Nebenpflicht besonderer Art Taupitz, Die Pflicht zur unaufgeforderten Offenbarung eigenen Fehlverhaltens nach schweizerischem Obligationenrecht, ZBJV 1993, 671 ff.

[18]   Vgl. zum ganzen Koller, Grundzüge der Haftung für positive Vertragsverletzungen, AJP 1992, 1483 ff.

[19]   OR 47 und 49 sollen analog anwendbar sein.

[20]   So kann das Ingenieurbüro gegenüber dem Bauunternehmer Hilfsperson des Bauherrn sein, vgl. BGE 119 II 127, referiert von Hausheer, ZBJV 1995, 377 ff. (beachte aber 2. Absatz, 379: er sollte recte heissen "Sind beide Parteien somit zwar der Bauherrin aus Vertragsverletzung haftbar..."). Hingegen ist der Architekt nur Hilfsperson des Bauherrn gegenüber dem Ingenieur, wenn er z.B. die Funktion hat, Weisungen und Auskünfte namens des Bauherrn zu erteilen, vgl. BGE 125 III 223.

[21]   Die Regel soll nur gelten, wenn der VP annehmen musste, dass der Schuldner eine kundige "Hilfsperson" zur Vertragsausführung beiziehen würde, OR-Wiegand N 14 zu 101. Dürfte heute in den meisten Fällen anzunehmen sein.

[22]   Der Malermeister haftet für den Lehrling, der durch das unsachgemässe Überstreichen einer Gipswand neue Maurerarbeiten nötig macht, und der Bauunternehmer haftet für den Brückeneinsturz, den sein unglücklich berechnender Ingenieur zu verantworten hat.

[23]   Dann, und nur dann, kann auch der Vermieter gegenüber dem Untermieter Hilfsperson des Untervermieters sein, Wiegand, ZBJV 1995, 375 zu BGE 119 II 337.

[24]   Vgl. Habscheid, Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszins im Prozess, SJZ 1994, 287 ff. Zum Verhältnis zwischen Schadens- und Verzugszins BGE 122 III 53 ff.

[25]   Zum Nachweis eines den Verzugszins übersteigenden Schadens BGE 123 III 241.

[26]   Vgl. zum Vorgehen bei Verträgen mit nacheinander fälligen Zahlungsraten BGE 119 II 135.

[27]   BGE 123 III 16 ff. (Streit um den Verkauf einer Arztpraxis) und dazu Buz, Das ius variandi des Gläubigers bei Verzug des Schuldners, recht 1997, 197.

[28]   Die Auflösung des Vertrages steht dem Gläubiger auch zu, wenn der Schuldner Nebenpflichten in einer Art und Weise verletzt, die eine Fortdauer des Vertrages als für den Gläubiger unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. eingehend zum ganzen OR-Wiegand zu Art. 97 ff.

[29]   Schulbuchbeispiel von Fixtagsgeschäften: Die für eine Konferenz bestellten Blumenarrangements, die auf den Hochzeitstag bestellte 7-stöckige Torte.

[30]   Nachweise bei Gauch/Schluep N 1570.

[31]   Detaillierte Darstellung der Entstehungsgeschichte dieser Rechtsprechung und der Einzelheiten bei OR-Wiegand N 4 ff. zu 109, ausführlich auch Glasl, Die Rückabwicklung im Obligationenrecht, Diss. Zürich 1992.

[32]   Wiegand, ZBJV 1995, 359 mit Hinweis auf OR-Wiegand Art. 107 N 6 ff.