§ 10
Besondere Verhältnisse..
1
I. Beziehungen zu dritten Personen.
2
1. Eintritt eines Dritten.
2
2. Garantievertrag.
2
3. Vertrag zugunsten eines Dritten.
3
a) Abgrenzungen.
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b) Rechtswirkungen.
3
II. Mehrere Beteiligte an Obligationen.
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1. Einleitung.
4
2. Die Solidarschuld.
4
3. Solidarische Gläubiger
4
III. Die Bedingungen.
4
IV. Haft- und Reugeld.
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V. Konventionalstrafe.
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1. Charakterisierung.
5
2. Abgrenzungen:
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3. Der Verfall der Konventionalsstrafe.
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VI. Die Zession.
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1. Begriff
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a) Form der Zession.
7
b) Wirksamwerden der Zession.
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2. Eigenheiten.
8
a) Rechtsnatur der Zession.
8
b) Stellung des Schuldners.
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3. Zur "Abstraktheit" der Zession.
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4. Gegenstand der Zession.
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a) Inhalt
9
b) Nicht abtretbare Forderungen.
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c) Künftige und bedingte Forderungen - zum Problem der Globalzession
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5. Besonderheiten.
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a) Die fiduziarische Zession.
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b) Haftung des Zedenten.
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VII. Die Schuldübernahme.
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1. Uneigentliche Schuldübernahme: Das Befreiungsversprechen.
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2. Eigentliche ("privative") Schuldübernahme.
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3. Kumulative Schuldübernahme.
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4. Übernahme eines Geschäfts, Vereinigung.
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1
OR 110 regelt den Fall der sogenannten Subrogation: Ein
Dritter befreit den Schuldner von einer Verbindlichkeit und tritt dafür an
Stelle des bisherigen Gläubigers in den Vertrag ein. Die Rechte des
bisherigen Gläubigers (Sicherheiten!) gehen damit nicht unter, sondern auf
den zahlenden Dritten über.
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Die Subrogation findet nur statt, wenn der zahlende Dritte "eine
für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das
Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht" (Ziff. 1), bzw.
wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle
des Gläubigers treten soll (Ziff. 2). Mit anderen Worten: Soweit der
Dritte nicht verpfändete Sache einlöst, gehen die Rechte des bisherigen
Gläubigers nur auf ihn über, wenn der Schuldner dem Gläubigerwechsel
zustimmt.
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Das Gesetz spricht in der Marginalie zu OR 111 von einem "Vertrag
zu Lasten eines Dritten". Ein solcher kann ohne Wissen des Dritten
ersichtlich nicht geschlossen werden. OR 111 regelt denn auch einen
anderen Fall: Es geht um die Sicherung einer fremden Leistung.
Der Dritte ist nicht als Vertragspartei in den Vertrag einbezogen.
Häufigster Anwendungsfall ist die Bankgarantie.
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Ein "echter Vertrag zugunsten Dritter" i.S.v. OR 112 liegt vor,
wenn dem Dritten ein eigenständiges Forderungsrecht eingeräumt wird.
Der Dritte braucht weder handlungs- noch rechtsfähig zu sein. Ein Vertrag
zugunsten Dritter ist bei allen Arten von Forderungen denkbar.
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Der Vertrag zugunsten Dritter ist von zahlreichen ähnlichen
Rechtsfiguren abzugrenzen, so namentlich
- Zum Vertrag auf Leistung an einen
Dritten: Dieser hat kein Forderungsrecht;
- Von der Stellvertretung: Der Stv.
handelt nicht in eigenem Namen;
- Vom Befreiungsversprechen: Dritter
erhält kein zusätzliches Forderungsrecht;
- Von der Anweisung:
Der Anweisungsempfänger wird nicht forderungsberechtigt.
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Der Dritte erwirbt die Forderung unmittelbar und originär
auch ohne Kenntnis des ihn begünstigenden Vertrages. Die Forderung ist dem
Dritten nicht mehr entziehbar, sobald er erklärt, "von seinem Recht
Gebrauch machen zu wollen" (OR 112/III). Der Dritte wird jedoch nicht
Partei des Vertrages; Welche Rechte auf ihn übergehen, bestimmt der
Vertrag.
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Nach OR 97 vorgehen können vermutungsweise der
Versprechensempfänger und der Dritte. Wird die Leistung an den
Dritten unmöglich, steht sie vermutungsweise dem Versprechensempfänger zu.
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Zu unterscheiden sind die Mehrheit von Beteiligten an einer
Forderung, wesfalls nur der Vertragspartner für die Ausübung von
Gestaltungsrechten und dgl. zuständig ist, und der Mehrheit von
Beteiligten an einem Schuldverhältnis. Dieser Fall ist vom Gesetz nicht
geregelt. Es kommen entweder die Regeln über die einfache Gesellschaft
oder jene über Gesamthandschaften, evtl. analog, zur Anwendung.
Vermutungsweise sind die mehreren Vertragspartner nur gemeinsam zur
Ausübung von vertraglichen Gestaltungsrechten befugt.
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Solidarität entsteht nur durch Vereinbarung oder Gesetz, dort z.B.
bei Auftrag, Delikt oder Hinterlegung (OR 143/I).
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Die wichtigste Rechtswirkung der Solidarität ist, dass der
Gläubiger auswählen kann, gegen welchen Schuldner er vorgehen will (OR
144). Dabei stehen jedem Schuldner hat sowohl die persönlichen als auch
die gemeinsamen Einreden gegen den Gläubiger zu (OR 145). Der Schuldner,
der die Einreden nicht geltend macht, wird den anderen Schuldnern
gegenüber verantwortlich (OR 145/II).
Beispiel:
Ein Solidarschuldner unterlässt die Geltendmachung der eingetretenen
Verjährung.
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Der zahlende Schuldner hat gegen die übrigen Solidarschuldner einen
Regressanspruch: Er subrogiert in die Gläubigerstellung (OR 149/I).
Dabei gilt unter den Schuldner eine gesetzliche Vermutung für Aufteilung
der Schuld nach Köpfen (OR 148/I)
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Im Falle der Solidarität auf Gläubigerseite i.S.v. OR 150
kann jeder Gläubiger das Ganze fordern, bis der Schuldner bezahlt hat. Der
Schuldner kann seinen Gläubiger aussuchen, bis einer von ihnen die
Forderung geltend macht: Von diesem Moment an tritt Konzentration auf den
ansprechenden Gläubiger ein (OR 150/III).
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Die Bedingung ist eine ungewisse künftige Tatsache, von
deren Eintritt oder Nichteintritt die Wirksamkeit einer vertraglichen
Vereinbarung abhängen soll (OR 151). Die im suspensiv bedingte Vertrag
vereinbarten Rechtswirkungen treten nur und erst ein, wenn sich die
Suspensivbedingung verwirklicht.
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Tritt dagegen die Resolutivbedingung ein, wird der Vertrag
ex nunc "ab jetzt" aufgelöst. Die Resolutivbedingung entfaltet somit keine
Rückwirkung (OR 154). Tritt die Suspensivbedingung nicht ein, und
ist dem Vertragspartner die Nutzung der Sache bereits überlassen worden,
so hat er den inzwischen bezogenen Nutzen herauszugeben (OR 153/II).
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Solange der Bedingungseintritt unsicher ist, befindet sich das
Rechtsgeschäft in einem Schwebezustand.
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Interessant ist die Fiktion von OR 156: Die Bedingung gilt
als erfüllt, wenn eine Partei deren Eintritt wider Treu und Glauben
vereitelt hat.
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Die Bedingung, die "eine widerrechtliche oder unsittliche
Handlung befördern soll", lässt den mit ihr verbundenen Anspruch
untergehen (OR 157) - Anwendungsfall von OR 20.
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Eine bei Vertragsschluss geleistete Zahlung ist vermutungsweise
Haft-, also "Bekräftigungsgeld" nicht Reugeld, d.h., der
Vertragspartner soll nicht ohne weiteres zurücktreten können unter Verlust
der "Anzahlung" (OR 158/I). Die Zahlung soll ausserdem vermutungsweise
Drauf-, nicht Angeld sein, d.h. dem Verkäufer ohne Anrechnung an den
Kaufpreis verbleiben, eine heute unhaltbare Vermutung (OR 158/II).
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Bei Vereinbarung eines Reugeldes soll unter doppelter
Rückerstattung auch der Vertragspartner zurücktreten können (OR 158/III).
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Die Konventionalsstrafe ist eine Leistung, die ein Schuldner
dem Gläubiger akzessorisch zu einer Hauptleistung für den Fall der
Nichterfüllung der Hauptschuld verspricht (OR 160/I). Sie ist damit ein
wichtiges Beispiel einer bedingten Leistungspflicht.
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Die zu sichernde Hauptschuld kann jede zulässige Leistung
sein (OR 163/II). Unzulässig ist daher die Sicherung von Leistungen,
welche gegen OR 20 verstossen. Die Erfüllung von Naturalobligationen kann
nur insoweit durch Konventionalstrafen gesichert werden, als nicht der
Gesetzgeber ihre Erzwingung überhaupt ausschliessen will (Spiel u. Wette).
Die Konventionalstrafe ist zur Hauptleistung akzessorisch: Geht jene unter,
erlöscht auch diese.
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Die Regeln über Konventionalstrafen sollen nur zur Anwendung
kommen, wenn die Strafe in einer Leistung, nicht aber, wenn sie in einem
anderen Rechtsnachteil besteht.
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Die Konventionalsstrafe kann auch dann formfrei begründet
werden, wenn für die Begründung der Hauptschuld eine Form vorgeschrieben
ist. Keine Analogie zum Vorvertrag (OR 22/II).
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Folgende Abgrenzungen können vorgenommen werden:
- Zur Wahlobligation: Diese ist nicht
bedingt.
- Zum strafähnlichen Versprechen: Für
den Fall des Nichterbringens der vereinbarten wird eine andere Leistung
versprochen. Im Ergebnis Wahlobligation. Die Regeln von OR 160 ff. sind
analog anwendbar.
- Zur Kaution: Diese soll nur
künftigen Schaden sicherstellen. Sie entbindet nicht von den üblichen
Nachweisen nach OR 97.
- Zur Schadenspauschalierung: Sie soll
dem Gläubiger den Nachweis der Schadenshöhe ersparen - ein solcher an sich
ist nachzuweisen. Analoge Anwendung von OR 163/III.
- Zum
Garantieversprechen: Dieses ist eine selbständige Verpflichtung, nicht
akzessorisch zur versprochenen.
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Verlangt ist wohl nicht nur Fälligkeit, sondern auch Verzug der
Hauptforderung, vgl. BGB § 339. Sofern die Parteien nichts anderes
vereinbaren, ist die Konventionalstrafe nur geschuldet, wenn der Schuldner
das Ausbleiben der Hauptleistung zu vertreten hat. Dieses Verschulden wird
jedoch, ganz wie bei OR 97, vermutet (OR 163/II).
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Die Vermutungsregeln nach OR 160:
- Vermutung der Alternativität:
Der Gläubiger kann, wenn die Konventionalstrafe verfallen ist, entweder
Konventionalstrafe oder Vertragserfüllung (Vorgehen: OR 107-109)
verlangen, nicht aber beides zusammen (OR 160/I).
- Sind Erfüllungsort oder -zeit durch
Konventionalsstrafe gesichert, gilt vermutungsweise Kumulation,
d.h., der Gläubiger kann die Konventionalstrafe und zusätzlich die
Erfüllung des Vertrages verlangen (OR 160/II).
- Vereinbart sein
kann exklusive Konventionalstrafe: Durch ihre Leistung wird der
Schuldner von seiner Verpflichtung befreit (OR 160/III).
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Übersteigt
der Schaden die Konventionalstrafe, so kann der Gläubiger die Differenz
nur einfordern, wenn er ein Verschulden des Schuldners nachweist (OR
161/II).
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Zwar können die Parteien Konventionalstrafen in beliebiger Höhe
vereinbaren (OR 163/I), doch sind zu hohe Konventionalstrafen nach
richterlichem Ermessen herabzusetzen (OR 163/III), und zwar richtigerweise
nicht nur auf das nicht übermässige, sondern auf das vernünftige Mass.
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Zession ist die vertragliche Übertragung einer Forderung
gegen einen Dritten (debitor cessus) in unverändertem Bestande vom
abtretenden, ursprünglichen Gläubiger (Zedent) auf einen die Forderung
erwerbenden Dritten (Zessionar). Zession ist Verfügung, zu unterscheiden
vom pactum des cedendo.
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Die Zession muss schriftlich erfolgen (OR 165/I). Gegenstand
der Urkunde müssen wenigstens die Person des Schuldners und die
abgetretene Forderung sein. Dagegen mag die Person des Zessionars offen
bleiben, sog. Blankozession. Die Wirkungen der Zession müssen mit der
Übergabe der Urkunde an den ersten Verfügungsberechtigten eintreten.
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Das pactum de cedendo
ist formfrei möglich (OR 165/II), ebenso die Rückübertragung (Analogie zu
OR 115).
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Die Zession wird wirksam im Moment der Entstehung der
Forderung. Dabei hat man sich während einer "logischen Sekunde" einen
Durchgang der Forderung beim Zedenten vorzustellen - dieser muss in diesem
Moment noch Verfügungsmacht besitzen. Rechtsfolge: Nach Konkurs
entstandene Forderungen fallen in die Masse, Erhaltung der persönlichen
Einreden des Schuldners gegenüber dem Zedenten (dazu auch unten N 36).
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Bei schon entstandener Forderung gilt OR 10/II: Zufolge
anzunehmenden Akzepts des Zessionars wird die Zession mit Zugang bei ihm
wirksam. Bei Erfüllung eines zuvor abgeschlossenen pactum de cedendo gilt
OR 10/I: Annahme einer antizipierten Annahmerklärung, Rückbezug der
Zessionswirkungen auf den Zeitpunkt der Versendung der Urkunde.
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Die Zession ist zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Zedent
und Zessionar, und zwar Verfügungsgeschäft.
Das Akzept des Zessionars kann häufig präsümiert
werden, ebenso wie bei Schenkung, Schulderlass u.dgl.
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Der Schuldner braucht in die Zession nicht einbezogen zu
werden, d.h. sie kann auch ohne oder gegen seinen Willen erfolgen. Seine
Stellung soll hingegen nicht verschlechtert werden:
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Der Schuldner kann zunächst sämtliche Einreden gegen seinen
früheren Gläubiger auch gegen den neuen geltend machen. M.a.W.: Ein
Leistungsverweigerungsrecht, das ihm gegen seinen ursprünglichen Gläubiger
zugestanden hätte, kann er auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten. Bei
Kettenzessionen ergibt sich daraus eine Kumulation der möglichen Einreden.
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Der Schuldner kann ausserdem alle Einwendungen gegen das
Verfügungsgeschäft erheben, etwa Willensmängel, fehlende
Handlungsfähigkeit, Vertretungs- oder Verfügungsmacht, Unabtretbarkeit der
Forderung oder Simulation und dergleichen.
38
Der Schuldner braucht erst zu leisten, wenn Zedent oder Zessionar
die Zession notifizieren bzw. der Zessionar die Gültigkeit der
Zession nachweist. Auch bei ungültiger Zession kann der Schuldner an den
Zessionar leisten, wenn die Notifikation vom Zedenten ausgeht: Diesfalls
ist bei nicht gültiger Zession Inkassovollmacht des vermeintlichen
Zessionars anzunehmen.
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Ist die Frage, ob eine gültige Zession vorliege oder nicht,
strittig, so hat der Schuldner das Recht, nicht die Pflicht zur
Hinterlegung. Solange keine Partei im Prozess die Hinterlegung
verlangt, begründet der Prätendentenstreit ein eigenständiges
Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, welches Verzug ausschliesst.
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Die Zession wirkt sogenannt "abstrakt", d.h. sie ist auch
dann gültig, wenn das ihr zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft sich als
ungültig erweist. Konsequenz: Ist das Grundgeschäft nichtig, ist eine
Rückzession notwendig.
Hat der Gläubiger schon geleistet, steht dem Zedenten eine Forderung in
entsprechender Höhe aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Bei kausaler
Konstruktion könnte der Schuldner alle möglichen Einwendungen gegen das
pactum de cedendo erheben - nicht so bei abstrakter. Schwierigkeiten
ergäben sich namentlich bei Kettenzessionen.
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Der Inhalt der Zession, d.h. ihre Tragweite, ergibt sich aus
dem Vertrag zwischen den Parteien. Denkbar ist z.B., dass nur ein
Teilbetrag einer Forderung abgetreten wird.
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Zediert wird dabei stets nur eine sich aus einem Schuldverhältnis
ergebende Forderung, nicht die Parteistellung in diesem Verhältnis.
Die zedierte Forderung geht meist auf Geld, kann aber jeden anderen
Leistungsgegenstand betreffen.
43
Nicht abtretbar sind die vertraglichen Befugnisse und
Gestaltungsrechte, soweit sie das vertragliche Grundverhältnis
betreffen, Bsp. Geltendmachung von Rücktritt, Kündigung,
Willensmängel-Anfechtung, es sei denn, ihre Zedibilität sei im Vertrag
festgeschrieben worden.
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Als mitübertragen müssen dagegen "forderungsimmanente" Befugnisse
gelten, Bsp. Befugnis zur Mahnung. Sicherheiten gehen über.
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Ein Verbot zur Abtretung von Forderungen kann sich ergeben
- aus dem Gesetz, z.B. OR 325/II
(Nichtigkeit der Abtretung von zukünftigen Lohnansprüchen zu anderen als
zu Unterhaltszwecken), AHV, Anspruch aus Verlöbnisbruch;
- Durch einen Vertrag, das sog. pactum
de non cedendo;
- Durch die Natur
der Forderung (Persönliche Unterhaltsansprüche).
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Rechtsfolge:
Trotzdem erfolgte Zessionen sind ex tunc nichtig, gelten als nie erfolgt.
Ausnahme: Auf Schuldurkunden (Vertragstext) muss das pactum de non cedendo
enthalten sein, soll es einem gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden
können (OR 164/II).
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Nach durchgedrungener Lehre und Rechtsprechung ist eine Zession
gültig, wenn die Forderung hinsichtlich Person des debitor cessus,
Rechtsgrund und Höhe hinreichend bestimmt oder wenigstens
bestimmbar ist, und zwar zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung (!).
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Damit sind auch sogenannte Globalzessionen, z.B. "alle
Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb", zulässig. Sie stellen denn auch ein
wichtiges Sicherungsmittel von Unternehmen dar, die keine anderen
Sicherheiten mehr bieten können.
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Hauptbeispiel ist die sogenannte Inkassozession: Hier soll
der wirtschaftliche Wert der Forderung nicht dem Zessionar, sondern
weiterhin dem Zedenten zukommen.
50
Der Zedent haftet vermutungsweise nur für Verität, nicht
auch für Bonität der Forderung (OR 171), dafür ist die Zession
vermutungsweise auch nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt zu
verstehen.
51
Das Befreiungsversprechen, auch "interne Schuldübernahme"
genannt, ist kein Fall der Schuldübernahme, sondern "nur" ein Vertrag
zwischen "Übernehmer" und Schuldner. Die Leistung ist auch gegen den
Willen des Gläubigers möglich, soweit persönliche Leistung durch den
ursprünglichen Schuldner nicht verlangt ist.
52
Die eigentliche oder "privative" Schuldübernahme i.S.v. OR
176 ff. ist Vertrag zwischen Übernehmer und Gläubiger. Dadurch erhält der
Gläubiger einen neuen Schuldner, der ursprüngliche wird frei.
53
Die kumulative Schuldübernahme ist im Gesetz nicht geregelt.
Sie liegt vor, wenn der Übernehmer dem Gläubiger verspricht, zusätzlich
zum Schuldner haften zu wollen.
54
Schwierig ist die Abgrenzung zur Bürgschaft. Sollen die Formen des
Bürgschaftsrechts nicht umgangen werden können, wird eher Bürgschaft als
kumulative Schuldübernahme anzunehmen sein, wenn der Übernehmer keinerlei
Gegenleistung erhält.
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Bei Übernahme eines Geschäfts haftet der alte Schuldner
während zweier Jahre für vorbestehende Schulden, bei einer Vereinigung von
zwei Geschäften haften beide Geschäfte für sämtliche Schulden (OR 181 f.).