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Im Besonderen Teil des OR sind die einzelnen
Vertragsverhältnisse geregelt. Da in der Schweiz das Prinzip der
Vertragsfreiheit gilt, sind im BT indes bei weitem nicht alle
abschliessbaren Verträge geregelt - denkbar sind vielmehr noch zahlreiche
andere, die nicht im Gesetz zu finden sind.
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Die Innominatkontrakte, die "nicht genannten Verträge",
haben indes in der Praxis z.T. eine grosse Bedeutung erlangt. Sie seien
daher im folgenden vorweg behandelt. Die darauffolgenden Paragraphen
werden die gesetzlich geregelten Vertragstypen in ihrer Reihenfolge im OR
zum Gegenstand haben.
§ 11
Innominatkontrakte.
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I. Einführung.
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1. Terminologie.
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2. Methodisches.
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II. Der Leasingvertrag.
3
III. Der Factoringvertrag.
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IV. Vergleich.
4
V. Der Alleinvertriebsvertrag.
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VI. Franchisevertrag.
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VII. Lizenzvertrag.
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1. Inhalt
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a) Echte Lizenzverträge.
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b) Pseudo-Lizenzen.
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2. Vertragspflichten.
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Die Terminologie innerhalb der Innominatkontrakte ist wenig
gesichert. Nach Bucher gibt
es:
- Innominatkontrakte i.w.S.:
Darunter fallen alle "nicht genannten Verträge", d.h. auch
Typenabweichungen und -vermischungen - allgemeine Aussagen darüber sind
nur beschränkt möglich.
-
Innominatkontrakte i.e.S.: Solche, bei denen durch die Praxis eine
gewisse Typenbildung stattgefunden hat, siehe unten N 6
ff.
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Ein einleuchtendes Schema bietet
Schluep:
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Innominatverträge |
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gemischte Verträge |
V. eigener Art |
Zusammengesetzte
V. |
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- einheitliche
Verträge;
- Tatbestände
diverser Typen kombiniert. |
- nicht gesetzlich
geregelte Inhalte;
- nicht gemischte
V. |
- Verknüpfung
mehrer einheitlicher Verträge zu einem Synallagma. |
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Gegenüber allen anderen Methoden (Absorbtionstheorie,
Kreationstheorie, Kombinationstheorie) verdient die Theorie der Übernahme
gesetzlicher Einzelanordnungen von
Bucher den Vorzug:
Danach ist zu prüfen, "welche Anordnung des Gesetzgebers sachgerecht ist".
Die Methode ist gewiss stark "wertungsjurisprudenziell", auf den
hypothetischen Parteiwillen abstellend, aber im Ergebnis wohl die
vorzuziehende, da sie am besten mit der Vertragsfreiheit und den
mutmasslichen Erwartungen der Parteien vereinbar ist,.
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Lieferant oder Abnehmer suchen sich einen Leasinggeber, der
die Sache vom Lieferanten zu Eigentum erwirbt, den Kaufpreis bezahlt und
anschliessend die Sache zur gänzlichen Nutzung dem Abnehmer überlässt.
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Alle Lasten der Sache liegen beim Leasingnehmer. Die Fragen
nach Sachgewährleistung, Willensmängeln etc. sind aus dem jeweiligen
Vertrag zu beantworten.
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Konsumgüterleasing
untersteht dem Abzahlungsrecht, wenn der Vertrag so ausgestaltet ist, dass
der Leasingnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert
wird, den Vertrag vor (fast) vollständiger Amortisation des Gutes
aufzulösen.
Im übrigen dürfte Mietrecht / Pachtrecht oft Quelle zur analogen
Rechtsanwendung sein.
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Operating Leasing,
bei dem es an einem Dreiecksverhältnis fehlt (der Lieferant ist auch der
Leasinggeber), untersteht dem Miet-/Pachtrecht.
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Durch den Factoringvertrag verpflichtet sich der Factor
gegen Entgelt des Klienten
- das Geschäft zu besorgen
(Debitorenbuchhaltung, Fakturierung, Inkasso),
- offene Buchforderungen zu
finanzieren sowie
- zur Übernahme des
Delkredere-Risikos.
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Zur Sicherung wird der Klient dem Factor oft mit Globalzession
alle künftigen Forderungen aus Geschäftsbetrieb abtreten.
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Der Vergleich ist die Bereinigung einer unklaren/umstrittenen
Rechtsbeziehung durch gegenseitiges Nachgeben. Setzt sich eine
Seite völlig durch, liegt entweder Schuldanerkennung oder -erlass vor.
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Der Vergleich kommt formfrei zustande. Er ist gleichzeitig
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Verfügung über subjektive Rechte,
die allenfalls bestanden haben). Bezüglich der vom Vergleich betroffenen
Ansprüche hat der Vergleich Novationswirkungen: Aus einem deliktischen
Anspruch wird z.B. ein vertraglicher. Bei Nicht/-Schlechterfüllung wird
anstelle von Schadenersatz (OR 97) der unausgesprochene Parteiwille oft
dahin gehen, den Vergleich aufzuheben und die ursprüngliche
Rechtsbeziehung wieder aufleben zu lassen.
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Die Irrtumsanfechtung ist ausgeschlossen bezüglich des caput
controversum (des umstrittenen Punktes): stellt sich heraus, dass man
recht gehabt hätte, ist der Vergleich deswegen nicht anfechtbar. Möglich
bleibt die Irrtumsanfechtung dagegen bezüglich des caput non controversum,
d.h. bezüglich jener Tatsachen, die beide Parteien bei Vertragsschluss als
gesichert annahmen.
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Beim Alleinvertriebsvertrag verpflichtet sich der Lieferant,
seine Ware innerhalb eines bestimmten Gebietes nur an den Abnehmer zu
liefern, dieser, den Absatz zu fördern. Es sind sowohl für den
Rahmenvertrag als auch für die einzelnen Lieferungen jene Rechtssätze
hinzuzuziehen, welche den Absichten der Parteien am nächsten kommen (z.B.
für einzelne Lieferungen Kauf/-Werkvertragsrecht, für die Beendigung OR
418q/I, nicht aber 418r/I).
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Stichworte:
Coca-Cola, McDonalds, Hertz, Benetton etc.
Der Franchise-Nehmer (franchisee)
verpflichtet sich, eine (komplexe) Dienstleistung des Franchise-Gebers (franchisor)
zu vermarkten. Der F.-Nehmer bleibt auf eigene Rechnung handelnder,
rechtlich unabhängiger Kaufmann - gegenüber dem Konsumenten tritt er als
Repräsentant des Gross- oder Weltanbieters auf.
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Auch der Lizenzvertrag ist aus sich selbst heraus auszulegen. Es
dürfte sich um einen Innominatkontrakt eigener Art handeln.
Im Allgemeinen werden zwei Arten von Lizenzverträgen unterschieden:
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Der Lizenzvertrag ist die vertragliche Vereinbarung der
Erlaubnis, ein ausschliesslich dem Lizenzgeber zustehendes
Immaterialgüterrecht zu benutzen.
Normlogisch ist Lizenz der Verzicht auf Erhebung des aus dem
Immaterialgüterrecht fliessenden Unterlassungsanspruchs, ein "pactum de
non agendo". Unterschieden werden die Patentlizenz (auch Lizenz i.e.S.)
betr. patentrechtlich geschützten Verfahren und Markenlizenz - denkbar
sind auch Muster oder Modellizenzen sowie Software-Lizenzverträge
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Die Lizenz ist streng zu unterscheiden von der Übertragung
der fraglichen Immaterialgüterrechte, wesfalls der Übertragende nichts
mehr zu erlauben oder verbieten hat.
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Vertraglich festzulegen ist, ob eine "nicht ausschliessliche"
Lizenz eingeräumt werden soll (der Lizenzgeber kann seine Rechte auch
weiterhin nutzen), oder ob "ausschliessliche Lizenz" gemeint ist, welche
die Nutzungsbefugnis auf den Lizenznehmer allein übergehen lässt.
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Örtliche u. zeitliche Begrenzung der Lizenz sind üblich,
sonst ist zumindest Kündigungsmöglichkeit vorzusehen. Mit Untergang des
Immaterialgüterrechts wird der Vertrag gegenstandslos.
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Als Lizenzverträge werden oft auch "Know-how"-Verträge
bezeichnet, in denen das vermittelte Wissen nicht spezialgesetzlich
geschützt ist, sondern nur auf der Grundlage faktischer Geheimhaltung
beruht.
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Der reine Lizenzvertrag ist nur Verpflichtungs-Geschäft, enthält
kein Verfügungselement: Der Lizenzgeber "erlaubt" dem Lizenznehmer
die Nutzung seiner Immaterialgüterrechte. Der Lizenznehmer kann deshalb
eine Verletzungen des Immaterialgüterrechts auch nicht selbst unterbinden,
sondern muss sich an seinen Vertragspartner halten.
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Daneben verpflichtet sich der Lizenzgeber oft auch zu Information
und Unterstützung des Lizenznehmers. Bestand und Brauchbarkeit des
Rechts sind nicht an sich Inhalt des Vertrages, müssen daher möglichst
präzis umschrieben werden. Evtl. ist bei Unbrauchbarkeit Grundlagenirrtum
anzunehmen, jedenfalls nicht Unmöglichkeit.
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Der Lizenznehmer ist regelmässig zur Bezahlung der Lizenzgebühr
verpflichtet, allenfalls bestehen ausserdem Nutzungspflichten und
Mitteilungspflichten oder eine Gebundenheit betreffend Vermarktung des
Produkts.