OR Besonderer Teil 
 

Teil 2: Besonderer Teil

 

1               Im Besonderen Teil des OR sind die einzelnen Vertragsverhältnisse geregelt. Da in der Schweiz das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt, sind im BT indes bei weitem nicht alle abschliessbaren Verträge geregelt - denkbar sind vielmehr noch zahlreiche andere, die nicht im Gesetz zu finden sind.

2               Die Innominatkontrakte, die "nicht genannten Verträge", haben indes in der Praxis z.T. eine grosse Bedeutung erlangt. Sie seien daher im folgenden vorweg behandelt. Die darauffolgenden Paragraphen werden die gesetzlich geregelten Vertragstypen in ihrer Reihenfolge im OR zum Gegenstand haben.

§ 11 Innominatkontrakte

§ 11                                                                                            Innominatkontrakte. 1

I. Einführung. 2

1. Terminologie. 2

2. Methodisches. 3

II. Der Leasingvertrag. 3

III. Der Factoringvertrag. 4

IV. Vergleich. 4

V. Der Alleinvertriebsvertrag. 5

VI. Franchisevertrag. 5

VII. Lizenzvertrag. 5

1. Inhalt 5

a) Echte Lizenzverträge. 5

b) Pseudo-Lizenzen. 6

2. Vertragspflichten. 6

 

I. Einführung

1. Terminologie

3               Die Terminologie innerhalb der Innominatkontrakte ist wenig gesichert. Nach Bucher gibt es[1]:

-    Innominatkontrakte i.w.S.: Darunter fallen alle "nicht genannten Verträge", d.h. auch Typenabweichungen und -vermischungen - allgemeine Aussagen darüber sind nur beschränkt möglich.

-    Innominatkontrakte i.e.S.: Solche, bei denen durch die Praxis eine gewisse Typenbildung stattgefunden hat, siehe unten N 6 ff.


 

4               Ein einleuchtendes Schema bietet Schluep[2]:

 

 

 

Innominatverträge

 

 

 

 

 

 

 

 

gemischte Verträge

V. eigener Art

Zusammengesetzte V.

- einheitliche Verträge;

- Tatbestände diverser Typen kombiniert.

- nicht gesetzlich geregelte Inhalte;

- nicht gemischte V.

- Verknüpfung mehrer einheitlicher Verträge zu einem Synallagma.

           

 

2. Methodisches

5               Gegenüber allen anderen Methoden (Absorbtionstheorie, Kreationstheorie, Kombinationstheorie) verdient die Theorie der Übernahme gesetzlicher Einzelanordnungen von Bucher den Vorzug[3]: Danach ist zu prüfen, "welche Anordnung des Gesetzgebers sachgerecht ist"[4]. Die Methode ist gewiss stark "wertungsjurisprudenziell", auf den hypothetischen Parteiwillen abstellend, aber im Ergebnis wohl die vorzuziehende, da sie am besten mit der Vertragsfreiheit und den mutmasslichen Erwartungen der Parteien vereinbar ist[5],[6].

II. Der Leasingvertrag

6               Lieferant oder Abnehmer suchen sich einen Leasinggeber, der die Sache vom Lieferanten zu Eigentum erwirbt, den Kaufpreis bezahlt und anschliessend die Sache zur gänzlichen Nutzung dem Abnehmer überlässt.

7               Alle Lasten der Sache liegen beim Leasingnehmer. Die Fragen nach Sachgewährleistung, Willensmängeln etc. sind aus dem jeweiligen Vertrag zu beantworten.

8               Konsumgüterleasing untersteht dem Abzahlungsrecht, wenn der Vertrag so ausgestaltet ist, dass der Leasingnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert wird, den Vertrag vor (fast) vollständiger Amortisation des Gutes aufzulösen[7]. Im übrigen dürfte Mietrecht / Pachtrecht oft Quelle zur analogen Rechtsanwendung sein.

9               Operating Leasing, bei dem es an einem Dreiecksverhältnis fehlt (der Lieferant ist auch der Leasinggeber), untersteht dem Miet-/Pachtrecht[8].

III. Der Factoringvertrag

10          Durch den Factoringvertrag verpflichtet sich der Factor gegen Entgelt des Klienten

-    das Geschäft zu besorgen (Debitorenbuchhaltung, Fakturierung, Inkasso),

-    offene Buchforderungen zu finanzieren sowie

-    zur Übernahme des Delkredere-Risikos.

11          Zur Sicherung wird der Klient dem Factor oft mit Globalzession alle künftigen Forderungen aus Geschäftsbetrieb abtreten.

IV. Vergleich

12          Der Vergleich ist die Bereinigung einer unklaren/umstrittenen Rechtsbeziehung durch gegenseitiges Nachgeben. Setzt sich eine Seite völlig durch, liegt entweder Schuldanerkennung oder -erlass vor.

13          Der Vergleich kommt formfrei zustande. Er ist gleichzeitig Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft (Verfügung über subjektive Rechte, die allenfalls bestanden haben). Bezüglich der vom Vergleich betroffenen Ansprüche hat der Vergleich Novationswirkungen: Aus einem deliktischen Anspruch wird z.B. ein vertraglicher. Bei Nicht/-Schlechterfüllung wird anstelle von Schadenersatz (OR 97) der unausgesprochene Parteiwille oft dahin gehen, den Vergleich aufzuheben und die ursprüngliche Rechtsbeziehung wieder aufleben zu lassen.

14          Die Irrtumsanfechtung ist ausgeschlossen bezüglich des caput controversum (des umstrittenen Punktes): stellt sich heraus, dass man recht gehabt hätte, ist der Vergleich deswegen nicht anfechtbar. Möglich bleibt die Irrtumsanfechtung dagegen bezüglich des caput non controversum, d.h. bezüglich jener Tatsachen, die beide Parteien bei Vertragsschluss als gesichert annahmen.

V. Der Alleinvertriebsvertrag

15          Beim Alleinvertriebsvertrag verpflichtet sich der Lieferant, seine Ware innerhalb eines bestimmten Gebietes nur an den Abnehmer zu liefern, dieser, den Absatz zu fördern. Es sind sowohl für den Rahmenvertrag als auch für die einzelnen Lieferungen jene Rechtssätze hinzuzuziehen, welche den Absichten der Parteien am nächsten kommen (z.B. für einzelne Lieferungen Kauf/-Werkvertragsrecht, für die Beendigung OR 418q/I, nicht aber 418r/I).

VI. Franchisevertrag

16          Stichworte: Coca-Cola, McDonalds, Hertz, Benetton etc. Der Franchise-Nehmer (franchisee) verpflichtet sich, eine (komplexe) Dienstleistung des Franchise-Gebers (franchisor) zu vermarkten. Der F.-Nehmer bleibt auf eigene Rechnung handelnder, rechtlich unabhängiger Kaufmann - gegenüber dem Konsumenten tritt er als Repräsentant des Gross- oder Weltanbieters auf[9].

VII. Lizenzvertrag

1. Inhalt

17          Auch der Lizenzvertrag ist aus sich selbst heraus auszulegen. Es dürfte sich um einen Innominatkontrakt eigener Art handeln[10]. Im Allgemeinen werden zwei Arten von Lizenzverträgen unterschieden:

a) Echte Lizenzverträge

18          Der Lizenzvertrag ist die vertragliche Vereinbarung der Erlaubnis, ein ausschliesslich dem Lizenzgeber zustehendes Immaterialgüterrecht zu benutzen[11]. Normlogisch ist Lizenz der Verzicht auf Erhebung des aus dem Immaterialgüterrecht fliessenden Unterlassungsanspruchs, ein "pactum de non agendo". Unterschieden werden die Patentlizenz (auch Lizenz i.e.S.) betr. patentrechtlich geschützten Verfahren und Markenlizenz - denkbar sind auch Muster oder Modellizenzen sowie Software-Lizenzverträge[12]

19          Die Lizenz ist streng zu unterscheiden von der Übertragung der fraglichen Immaterialgüterrechte, wesfalls der Übertragende nichts mehr zu erlauben oder verbieten hat.

20          Vertraglich festzulegen ist, ob eine "nicht ausschliessliche" Lizenz eingeräumt werden soll (der Lizenzgeber kann seine Rechte auch weiterhin nutzen), oder ob "ausschliessliche Lizenz" gemeint ist, welche die Nutzungsbefugnis auf den Lizenznehmer allein übergehen lässt.

21          Örtliche u. zeitliche Begrenzung der Lizenz sind üblich, sonst ist zumindest Kündigungsmöglichkeit vorzusehen. Mit Untergang des Immaterialgüterrechts wird der Vertrag gegenstandslos.

b) Pseudo-Lizenzen

22          Als Lizenzverträge werden oft auch "Know-how"-Verträge bezeichnet, in denen das vermittelte Wissen nicht spezialgesetzlich geschützt ist, sondern nur auf der Grundlage faktischer Geheimhaltung beruht.

2. Vertragspflichten

23          Der reine Lizenzvertrag ist nur Verpflichtungs-Geschäft, enthält kein Verfügungselement: Der Lizenzgeber "erlaubt" dem Lizenznehmer die Nutzung seiner Immaterialgüterrechte. Der Lizenznehmer kann deshalb eine Verletzungen des Immaterialgüterrechts auch nicht selbst unterbinden, sondern muss sich an seinen Vertragspartner halten.

24          Daneben verpflichtet sich der Lizenzgeber oft auch zu Information und Unterstützung des Lizenznehmers. Bestand und Brauchbarkeit des Rechts sind nicht an sich Inhalt des Vertrages, müssen daher möglichst präzis umschrieben werden. Evtl. ist bei Unbrauchbarkeit Grundlagenirrtum anzunehmen, jedenfalls nicht Unmöglichkeit.

25          Der Lizenznehmer ist regelmässig zur Bezahlung der Lizenzgebühr verpflichtet, allenfalls bestehen ausserdem Nutzungspflichten und Mitteilungspflichten oder eine Gebundenheit betreffend Vermarktung des Produkts.


 

 


 





Anmerkungen:

[1]    Bucher BT, 25.

[2]    Schluep, Innominatverträge, Separatdruck aus SPR VII/1 OR, Basel 1979,, 771 ff., sowie OR-Schluep N 6 ff. vor Art. 184 ff.

[3]    Bucher BT, 26 f.

[4]    Im Ergebnis ähnlich Koller I RN 624. Methode bestätigt in BGE 188 II 142 (dazu FN Fehler! Textmarke nicht definiert.), ausserdem in BGE 119 II 29 betreffend die Frage, ob ein in Zusammenhang mit einem Hauskauf abgegebenes Schuldanerkenntnis der öffentlichen Beurkundung bedürfe, vgl. Wiegand, ZBJV 1995, 357.

[5]    Zum Theorienstreit OR-Schluep N 13 ff. vor Art. 184 ff., Lösungsansatz aaO N 41 ff.

[6]    Anschaulich und die Methode Buchers im Ergebnis übernehmend BGE 120 II 237: Die Frage, was eine "Suite" sei, die Fr. 3'000.-- pro Tag kostet, beantwortet sich nicht nach Mietrecht, sondern nach den konkreten Umständen.

[7]    Dazu anschaulich Entscheid des Bernischen Appellationshofes vom 16.3.1993 i.S. X-Bank c. S., ZBJV 130 / 1994, 98 ff. Kritisch zur Anwendung des Abzahlungsrechts auf den Leasingvertrag Schraner, Leasing und Abzahlungsvertrag - Gedanken zu einem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juli 1992, SJZ 1994, 8 ff.

[8]    Zur rechtlichen Qualifikation der unterschiedlichen Leasing-Typen BGE 118 II 150, dazu Hausheer, ZBJV 1992, 480 ff. und Wiegand, ZBJV 1994, 267 sowie BGE 119 II 236, dazu Wiegand, ZBJV 1995, 369.

[9]    Ist der Franchise-Nehmer vom Franchise-Geber ähnlich abhängig wie ein Arbeitnehmer, kommen u.U. arbeitsrechtliche Schutzvorschriften analog zur Anwendung - illustrativ BGE 118 II 157 ff. und Kritik dazu bei Geiser in Urteilsanmerkung, ZBJV 1993, 757 ff. sowie Wiegand, ZBJV 1994, 269f.

[10]   Vgl. das Schema unter N 4 und zum Ganzen Weinmann, Die Rechtsnatur der Lizenz, Bern 1995,

[11]   Lizenzvertrag als "Erlaubnisvertrag", vgl. laut. "licht" = es ist erlaubt.