§ 12
Kauf, Tausch, Schenkung..
1
I. Allgemeines.
2
1. Generell
2
2. Zur Gefahrtragung.
2
3. Was kann man kaufen?.
3
4. Der Eigentumsübergang beim Kauf
3
5. Sonderfall Gattungskauf
4
6. Einzelne Arten von Kaufverträgen.
6
a) Viehkauf
6
b) Der Grundstückkauf
6
c) Kauf nach Muster
7
d) Kauf auf Probe oder Besicht
7
e) Teilzahlungsverträge.
8
f) Der Steigerungskauf)
8
7. Der Tauschvertrag.
8
II. Rechte und Pflichten der Parteien.
9
1. Pflichten des Verkäufers, Übersicht
9
2. Die Haftung für Rechtsmängel
10
3. Die Haftung für Sachmängel
11
a) Wann ist eine Sache mangelhaft?.
11
b) Haftungsvoraussetzungen.
12
c) Ansprüche des Käufers.
13
d) Gewährleistung und Irrtumsanfechtung.
14
e) Produktehaftpflicht
15
4. Pflichten des Käufers.
15
III. Die Schenkung.
16
1. Definition, Zustandekommen, Inhalt
16
2. Auflagen und Bedingungen.
18
3. Widerruf und Dahinfallen der Schenkung.
18
1
Der Kaufvertrag nach OR 184 ist ein synallagmatischer Vertrag
- Leistung und Gegenleistung stehen in einem Austauschverhältnis: Der
Verkäufer verpflichtet sich zur Übergabe des Kaufgegenstandes
(Sachverschaffungspflicht) und zur Verschaffung des Eigentums daran
(Rechtsverschaffungspflicht), der Käufer verpflichtet sich zur Bezahlung
des Kaufpreises in Geld, ansonsten Tauschvertrag vorliegt.
2
Als "essentialia" des Kaufvertrages
gelten die Bestimmung des Kaufgegenstandes, die Bestimmung des Preises
(Bestimmbarkeit genügt bei Bemessungsgrundlagen, welche ausserhalb des
Parteiwillens liegen) und die Einigung über den Umsatzcharakter, d.h.,
dass Eigentum übergehen soll (Gegensatz z.B. Miete und Hinterlegung).
3
Das Fehlen von essentialia ist streitlagebezogen zu
beurteilen. Steht das Zustandekommen des Vertrags unter den Parteien gar
nicht in Frage, kann nicht mangels Einigung über essentialia der Vertrag
hinfällig gemacht werden.
4
Im Allgemeinen trägt der Eigentümer einer Sache das Risiko
für deren zufälligen Untergang. Im Kaufrecht stellt sich die Frage, wer
das Risiko eines zufälligen (d.h. durch keine Partei zu vertretenden)
Untergangs der Kaufsache zwischen Vertragsabschluss und Übergabe der Sache
zu tragen habe.
5
Nach OR 185 sollen Nutzen und Gefahr grundsätzlich mit Abschluss
des Kaufvertrages auf den Käufer übergehen, es sei denn, es liegen
"besondere Verhältnisse" vor. Das bedeutet im Ergebnis, dass der Käufer
muss die Sache auch dann bezahlen, wenn sie nach Vertragsschluss, aber
noch vor der Ablieferung untergeht! Diese Regel gilt allgemein als
fragwürdig. Darum ist eine extensive Auslegung der "besonderen
Verhältnisse" angezeigt: Wenn immer möglich ist Gefahrübergang erst mit
Sachübergabe anzunehmen.
6
Nimmt man einen Übergang der Gefahr schon vor Übergabe der Sache
an, so wird der Verkäufer beweispflichtig: Er haftet für die
Aufbewahrung der Sache bis zur Ablieferung nach strengen Grundsätzen (custodia).
Liefert er die Sache in einem schlechteren Zustand als bei Vertragsschluss
oder ist sie untergegangen, so ist er beweisbelastet, dass seinerseits
kein Verschulden vorliegt (vgl. OR 97 mit Verschuldenspräsumption).
7
Beim Gattungskauf geht die Preisgefahr über mit Kontraktion
der Schuld, d.h. bei Ausscheidung (OR 185/II). Die Beweislast für erfolgte
Aussonderung liegt beim Verkäufer.
8
Bei Verzug des Verkäufers statuiert OR 103 nach
Bucher BT S. 79 eine
Haftungsregel, wonach der Käufer zwar preiszahlungspflichtig bleibt, aber
einen verrechenbaren Schadenersatzanspruch hat.
9
Kaufverträge beziehen sich nach dem Wortlaut von OR 184 in erster
Linie auf Gegenstände, an denen sachenrechtliches Eigentum besteht und
übertragen werden kann, also auf bewegliche und unbewegliche Sachen,
auch Sachgesamtheiten.
10
Kaufverträge werden häufig über noch nicht entstandene Sachen
abgeschlossen - So ist das Automobil, das sich der Kunde aus dem Katalog
zusammenstellt, beim Abschluss des Kaufvertrages vielleicht noch gar nicht
vom Fliessband gerollt. Die Gültigkeit des Vertrages wird dadurch nicht
berührt. Ein Stückkauf über eine bei Vertragsschluss bereits
untergegangene Sache ist dagegen nichtig, da unmöglich zu erfüllen (OR
20).
11
Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes können auch Rechte, vor
allem absolute (Patente, Urherberrechte usw.), aber auch relative (sog.
Forderungskauf) Objekte eines Kaufvertrages sein. Beim Forderungskauf sind
die Sonderbestimmungen des Zessionsrechtes anwendbar.
12
Bei Grundstücken erfolgt die Eigentumsübertragung durch
Veranlassung der Eintragung im Grundbuch, bei Fahrnis durch Übergang der
faktischen Sachherrschaft (Besitz) mit beidseitigem Willen, dass
damit auch Eigentum übergehen solle (rechtsgeschäftliches Element, sog.
dinglicher Vertrag). Sonderfälle:
- brevi manu traditio: Sache befindet
sich bereits beim Käufer.
- longa manu traditio: Einräumung der
offenen Besitzlage.
- Besitzanweisung: Die Sache befindet
sich bei einem Dritten, der angewiesen wird, sie dem Käufer herauszugeben.
- constitutum
possessorium: Eigentum soll auf Käufer übergehen, Sache aber beim
Veräusserer verbleiben.
13
Fällt das Verpflichtungsgeschäft nachträglich dahin, so ist
auch das Verfügungsgeschäft hinfällig, und das Eigentum liegt (immer noch)
beim Verkäufer (sogenannte Kausalität der Verfügung), sofern der Käufer
nicht aus anderem Rechtsgrund (z.B. durch Vermischung) Eigentum erworben
hat.
14
Der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt wirkt gegenüber Dritten
nur,
sofern er am Wohnort des Erwerbers in das öffentliche Register eingetragen
wurde (OR 715 f. ZGB). Unterscheide:
- Innenverhältnis: Eigentumsvorbehalt
hindert ohne weiteres den Übergang des Eigentums;
- Aussenverhältnis:
Wirkung der Eintragung im Register: Der Verkäufer kann die Sache von einem
Dritten nur zurücknehmen, wenn dieser nicht nach ZGB 933 geschützt ist.
Das heisst, der Eintrag im Register zerstört den guten Glauben des
Erwerbers nicht ohne weiteres, seine Kenntnis wird, im Gegensatz etwa zum
Grundbucheintrag, nicht fingiert.
15
Stückkauf und Gattungskauf unterscheiden sich danach, wie der
Leistungsgegenstand bestimmt wird: Beim Stückkauf
richten die Parteien den Vertrag auf eine bestimmte Sache, ein "Stück"
aus: Das Bild "Luftschloss" von Maler Goldhand, der Occasions-VW-Bus, wie
er vor den Parteien steht, das Himmelbett aus der Ausstellung etc.
16
Beim Gattungskauf
wird die Verkäuferpflicht anders umschrieben als beim Stückkauf:
Geschuldet ist nicht die Lieferung einer bestimmten Sache, sondern einer
Kaufsache mit den vertraglich vereinbarten Eigenschaften: 5000 kg Heizöl
extraleicht, ein Citroën Xantia Break schwarz mit Leder-Interieur, 100 m2
Eichenparkett etc.
17
Die Auswahl innerhalb der Gattung steht dem Verkäufer zu (OR
71). Die zu liefernde Qualität ist durch den Vertrag bestimmt, innerhalb
des offenbleibenden Spielraums ist mittlere Qualität zu leisten (OR 71
Abs. 2). Unmöglichkeit i.S.v. OR 119 ist gewöhnlich ausgeschlossen.
Sie ist denkbar beim sog. begrenzten Gattungskauf ("10 Flaschen Wein aus
Deinem Keller").
18
Bei bereits ausgewähltem Kaufgegenstand aus industrieller
Produktion (Kauf eines Computers ab Lager: Wesentlich ist nicht das
ausgewählte Stück, sondern sind seine Eigenschaften) sollten die Regelung
des Gattungskaufs analog angewandt werden. Das BGer hat sich noch nicht
dazu ausgesprochen.
19
Liefert der Verkäufer mindere Qualität der vereinbarten
Gattung, hat der Käufer Mängelrüge zu erheben; Neben Wandelung und
Minderung tritt als dritte Möglichkeit des Käufers ein Anspruch auf
Nachlieferung mängelfreier Ware (OR 206). Die Voraussetzungen sind die
gleichen wie bei Wandelung/Minderung.
20
Die analoge Möglichkeit des Verkäufers zur Abwendung von
Gewährleistungsansprüchen ergibt sich beim Platzkauf aus OR 206 Abs. 2.
Das Gesetz räumt dem Verkäufer unter den kumulativen Voraussetzungen ein
Mangelbehebungsrecht ein, dass es sich um einen Gattungskauf, der
zugleich ein Platzkauf ist, handelt, und dass die Mängelbehebung sofort
möglich ist.
21
Liefert der Verkäufer dagegen Ware einer anderen Gattung, ein
sogenanntes "aliud", so hat er nicht erfüllt, der Käufer kann
weiterhin Erfüllung verlangen. Die kaufrechtlichen Regeln der
Sachgewährleistung sind nicht anwendbar. Der Käufer muss gemäss OR 97 ff.
vorgehen, das heisst unter anderem, vor dem Rücktritt vom Vertrag eine
Nachfrist gemäss OR 107 ansetzen.
22
Andererseits gelten die Haftungsvoraussetzungen des
Kaufrechts nicht (insbesondere keine sofortige Prüfungs- und
Rügeobliegenheit), ebenso wenig die Frist von OR 210 für die
Geltendmachung der Nachforderung. Die Preisgefahr ist nicht übergegangen.
23
Auch die Minderlieferung erfüllt den Tatbestand der
Nichterfüllung. Das bedeutet: Der Käufer ist nicht zur Entgegennahme
verpflichtet (OR 69) und hat Anspruch auf Ersatz des Verspätungsschadens.
Auch hier stehen ihm zudem die Möglichkeiten von OR 107 offen.
24
Problematisch kann die Abgrenzung des Gattungskaufs sein zum
Werkvertrag (vgl. unten § 16) z.T. auch zu den Leasingverträgen (vgl. oben
§ 11).
25
Beim Viehkauf wird die Haftung, aus welchen Gründen auch
immer, drastisch eingeschränkt, und zwar auf folgende Fälle:
- schriftliche Zusicherung bestimmter
Eigenschaften durch Verkäufer;
- absichtliche
Täuschung.
26
Die Mängelrüge muss innert neun Tagen seit Empfang des
Tieres angebracht werden, wenn nicht schriftlich längere Frist vereinbart
wurde. Das Tier ist durch einen Sachverständigen zu untersuchen.
27
Der Grundstückkauf hat zwingend ein Grundstück i.S.v. ZGB
655 zum Gegenstand. Die Formvorschriften ergeben sich aus OR 216.
Formbedürftige Geschäfte mit Grundstücken sind Kauf, Tausch und Schenkung,
Vorvertrag (OR 22 Abs. 2) sowie Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte
(Ausnahme: nicht limitierte Vorkaufsrechte; neu OR 216 Abs. 2 und 3).
28
Alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte
müssen von der Beurkundung erfasst sein, soweit sie das Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung des Kaufvertrags direkt bestimmen. Darunter
fällt nicht der mit dem Grundstückkauf gleichzeitig abgeschlossene
Architektenauftrag u.dgl. Auch die Zusicherung bestimmter Eigenschaften
muss nach BGer nicht öffentlich beurkundet werden.
29
Wird bei einem Grundstückskauf, was gelegentlich vorkommen soll,
nicht der richtige, sondern ein zu tiefer Kaufpreis verurkundet, so
ist der Vertrag nicht gültig zustandegekommen: Der verurkundete Vertrag
ist nicht gewollt (und deshalb nach OR 18 unbeachtlich), der gewollte ist
nicht verurkundet und genügt deshalb den Formvorschriften von OR 216
nicht.
30
Das Nichteinhalten der Form hat grundsätzlich die Nichtigkeit
des Geschäfts zur Folge. Die Berufung auf Formmangel ist aber
rechtsmissbräuchlich (und wird in Anwendung von Art. 2 ZGB nicht
geschützt), wenn beidseitig, freiwillig und irrtumsfrei erfüllt wurde
(sog. heilende Kraft der Erfüllung),.
Wurde in Unkenntnis des Formmangels erfüllt, liegt in einem späteren
Geltendmachen desselben wohl kein Rechtsmissbrauch.
31
Sofern das Grundbuch eingeführt ist, haftet der Verkäufer
grundsätzlich nicht für falsches Mass, sofern er nicht die
Unrichtigkeit des Eintrags kennt (OR 219/II). Die Haftung für Sachmängel
verjährt für Gebäude erst nach 5 Jahren (OR 219/III; nicht so für
Grundstücke). Die Frist beginnt mit dem Eintrag des neuen Eigentümers im
Grundbuch zu laufen.
32
Der Kauf nach Muster ist ein Gattungskauf, bei dem die Umschreibung
der Eigenschaften der zu liefernden Ware mittels Hingabe eines Musters
erfolgt. Die Hingabe des Musters wirkt als Zusicherung von Eigenschaften
i.S.v. OR 197.
33
Der Kauf auf Probe ist ein suspensiv bedingter Kauf - der
Käufer behält sich die endgültige Entscheidung vor, ob der den Vertrag
schliessen will. Mit der entsprechenden Erklärung des Käufers wird der
Vertrag ex nunc wirksam. Während der Schwebezeit verbleiben Gefahr und
Eigentum beim Verkäufer (OR 185/III, 223/II). Stillschweigen heisst
Ablehnung, wenn die Sache beim Verkäufer ist, Annahme, wenn die Sache beim
Käufer ist.
34
Beim Abzahlungskauf übergibt der Verkäufer die Sache vor
Zahlung des gesamten Kaufpreises an den Käufer, diese zahlt den Kaufpreis
in Raten. Der Abzahlungsvertrag ist ein Kreditkauf, regelmässig verbunden
mit einem Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers an der Kaufsache.
35
Das Recht des Abzahlungsvertrages wird aus
Konsumentenschutzerwägungen von zahlreichen Formvorschriften
beherrscht (vgl. nur Art. 226a OR). Der Käufer muss wenigstens 20% des
Kaufpreises bei Übergabe der Kaufsache leisten (OR 226d). In den ersten 5
Tagen seit Vertragsschluss hat der Käufer das unentziehbare Recht, vom
Vertrag zurückzutreten (OR 226c).
36
OR 226a bis 226l sind auf alle Rechtsgeschäfte anwendbar, die den
gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen wie ein
Abzahlungsvertrag. Daher unterstehen auch zahlreiche Kreditkäufe
und "Leasingverträge" dem Abzahlungsvertragsrecht. Konsequenz: OR
226a-226l kommen zur Anwendung, obschon die Parteien dies nicht vorsahen.
37
Der Vertragsschluss kommt durch Zuschlag (=Annahme des
letzten, höchsten Angebotes) zustande (OR 229/II). Es gilt eine Vermutung
für Barzahlungspflicht (OR 233). Bei Unkorrektheiten beim
Versteigerungsverfahren kann binnen zehn Tagen ab Entdeckung des
Anfechtungsgrundes durch Klage beim Zivilrichter die Aufhebung des
Vertragsschlusses verlangt werden.
38
Durch den Tauschvertrag verpflichten sich beide Parteien,
der anderen Eigentum und Besitz an einer Sache oder einem Recht zu
verschaffen (Ware gegen Ware).
Der Kauf stellt sich aus diesem Gesichtswinkel als Sonderfall des Tauschs
dar (Ware gegen spezielle andere Ware, nämlich Geld). In Bezug auf die zu
liefernde Sache werden beide Parteien wie Verkäufer, betreffend die zu
erhaltende Sache wie Käufer behandelt. Der Tauschvertrag kommt in der
Praxis nur selten vor.
39
Sowohl die faktische Sachherrschaft (Besitz) als auch das
Eigentum müssen übertragen werden. Bei Verletzung der
Sachverschaffungspflicht kann der Käufer nach OR AT vorgehen, d.h. hat die
Klage auf Realerfüllung, Anspruch auf Schadenersatz, kann nach OR 107
vorgehen. . Für den kaufmännischen Verkehr vgl. OR 190. Bei Verletzung der
Rechtsverschaffungspflicht ist der Käufer auf die Eviktionshaftung des
Verkäufers verwiesen.
40
Umstritten ist, ob beim Stückkauf die vorausgesetzten /
zugesicherten Eigenschaften der Kaufsache Inhalt des Vertrages sind
oder nicht. Einig sind sich Lehre und BGer, dass bei fehlenden oder
unzureichenden Eigenschaften nur die Rechtsbehelfe nach OR 197 ff., evtl.
jene nach OR 23 ff.
zur Verfügung stehen, nicht aber jene nach OR 97 ff.
(Nichterfüllungsfolgen).
41
Als "Nebenpflicht" trifft den Verkäufer hat insbesondere die
Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der verkauften, aber noch nicht
gelieferten Sache. Weitere sind möglich (Verpackung, Versendung,
Versicherung der Sache usw.).
42
Im kaufmännischen Verkehr statuiert OR 190 die Vermutung,
dass der Käufer sein Wahlrecht nach OR 107 im Sinne eines Verzichts auf
nachträgliche Leistung ausübe, unter Wahrung des Schadenersatzanspruches
auf das Erfüllungsinteresse. Will der Käufer trotz Verzugs am
Erfüllungsanspruch festhalten, hat er unverzügliche Anzeige an den
Verkäufer zu machen (OR 190/II). Diese Regel ist nicht unproblematisch, da
im täglichen Verkehr praktisch unbekannt.
43
Die Gewährleistung kann definiert werden als die Pflicht,
Rechtsnachteile zu tragen, falls die Sache bestimmte Eigenschaften nicht
aufweist. Sie ist verschuldensunabhängig. Das Gesetz unterscheidet
zwischen Rechtsgewährleistung (OR 192-196) und Sachgewährleistung (OR
197-210).
44
Die Haftung des Verkäufers kann eingeschränkt oder
verschärft werden.
Verschweigt der Verkäufer absichtlich einen Mangel, so ist zu
unterscheiden:
- Rechtsmängel (OR 192 Abs. 3):
Wegbedingung ist ungültig bei absichtlichem Verschweigen der Gefahr der
Eviktion. Kannte der Käufer die Gefahr der Entwehrung, hat der Verkäufer
nur soweit Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtete.
- Sachmängel (OR
199): Wegbedingung ist ungültig bei arglistigem
Verschweigen der Sachmängel. Kannte der Käufer die Mängel, so hat der
Verkäufer keine Gewährleistung zu übernehmen (OR 200/I). Hätte der Käufer
die Mängel bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit kennen müssen, so hat der
Verkäufer nur Gewähr zu leisten, wenn er zusicherte, dass der Mangel fehle
(OR 200/II).
45
Zusammenspiel
von AT und BT: Bis zur Ablieferung der Kaufsache (v.a. Ausbleiben oder
Verspätung der Lieferung) sind OR 97 ff. anwendbar. Nach Ablieferung der
Kaufsache gelten die hier besprochenen kaufrechtlichen Sonderregeln.
46
Ob der Verkäufer haftet, hängt nicht von seinem Verschulden ab.
Dieses wird dagegen berücksichtigt bei der Frage, in welchem Umfang
er ersatzpflichtig wird (Bemessung des Schadenersatzes).
47
Eine sog. "Garantie" kann diverse Bedeutungen haben, z.B.
die Zusicherung bestimmter Eigenschaften o.dgl. Häufig wird auch eine
Modifikation des Gewährleistungsrechts angestrebt (etwa betr. Dauer der
Gewährleistung, durch Verzicht auf sofortige Mängelrüge, Einräumung eines
Reparaturanspruchs u.dgl.).
48
Der Verkäufer muss dem Käufer unbeschwertes Eigentum an der
Kaufsache verschaffen. Tritt dies trotz Sachübergabe nicht ein, liegt ein
sogenannter Rechtsmangel vor.
49
Dass ein Rechtsmangel vorliegt, genügt für sich allein noch nicht
zur Haftung des Verkäufers: Nach OR 192 und 194 gilt vielmehr das
sogenannte Eviktionsprinzip, d.h., der Verkäufer haftet nur dann,
wenn dem Käufer die Kaufsache durch einen besser Berechtigten auch
tatsächlich entzogen wird.
50
Bei vollständiger Entwehrung führt die Rechtsmängelhaftung des
Verkäufers zur Aufhebung des Kaufvertrages und einer
Schadenersatzpflicht des Verkäufers. Bei teilweiser Entwehrung kann der
Käufer nur Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn, er
hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn er die teilweise Entwehrung
vorausgesehen hätte (OR 196).
51
Umstritten ist, ob der Käufer sich auf Grundlagenirrtum
berufen kann, wenn ihm nicht Eigentum an der Sache übertragen wurde, mit
einer Entwehrung aber auch nicht zu rechnen ist (Beispiel: Kauf eines
Fahrrades, das sich als gestohlen herausstellt, dessen Besitzer aber nicht
mehr ausfindig gemacht werden kann).
52
Sachmängelgewährleistung ist Einstehenmüssen für das Vorhandensein
der allgemein vorauszusetzenden und der zugesicherten Eigenschaften der
Sache. Ein Mangel i.S. des Gesetzes liegt vor, wenn einer Sache
zugesicherte Eigenschaften fehlen oder der Wert oder die Tauglichkeit
einer Sache zum vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich
gemindert werden (OR 197). Die Sachmängel-Regelung des OR ist u.U. auch
auf einen EDV-Vertrag anzuwenden
53
Die Haftung des Verkäufers aus Kaufrecht tritt neben jene aus OR 41
- es gilt eine sogenannte Anspruchskonkurrenz zwischen
Gewährleistungs- und Deliktsrecht
54
Bereits aus der vorstehenden Definition ergibt sich, dass Mangel
ist, was von der vertraglichen Vereinbarung
abweicht. Es existiert kein "objektiver" Begriff des Sachmangels.
Deshalb können auch rechtliche Eigenschaften können einen Sachmangel
darstellen, z.B. der Verkauf von Bauland, das mit Bauverbot belegt ist,
der Verkauf einer Maschine, die nicht zum Betrieb zugelassen o.dgl.
55
Die Gewährleistung des Verkäufers beginnt mit dem
Gefahrübergang, beim Stückkauf also mit Vertragsschluss (OR 185/I), beim
Gattungskauf mit Aussonderung oder Versendung der Sache. Der Käufer hat
Mangelhaftigkeit der Sache zu beweisen, der Verkäufer nur Erfüllung (=
Lieferung).
56
Der Käufer muss sobald als tunlich die Ware prüfen und allfällige
Mängel sofort rügen, sonst verwirkt er seine
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer (OR 201). OR 201 ist
dispositiv. Die Nennung einer "Garantiefrist" seitens des Verkäufers
bedeutet meist, dass nicht sofort geprüft/gerügt werden muss.
57
Verlangt wird eine "übungsgemässe Untersuchung" unmittelbar
nach Erhalt der Sache (OR 201/II).
Was sich dabei nicht als Mangel zeigt, ist verborgener Mangel. Sie sind zu
rügen, sobald sie zu Tage treten (OR 201/III).
Die Mängelrüge muss angeben, welche Fehler beanstandet werden
(Spezifikation). Sie ist Willenserklärung, rechtsgeschäftsähnliche
Handlung.
58
Bei absichtlicher Täuschung durch den Verkäufer schadet
verspätete Prüfung oder Rüge dem Käufer nicht (OR 203). Zudem wird
diesfalls die zeitliche Beschränkung der Käuferansprüche (dazu sogleich
unten) aufgehoben (OR 210/III) Die Verjährungsfrist beträgt diesfalls zehn
Jahre nach OR 127.
59
Mängel, die mehr als ein Jahr nach Ablieferung der Sache zum
Vorschein kommen, hat der Käufer allein zu tragen (OR 210). Die Frist ist
gewahrt mit Mängelrüge vor Ablauf des Jahres nach Ablieferung.
60
Ebenfalls binnen Jahresfrist verjährt der Anspruch des
Käufers aus Sachmängelhaftung. Die Frist beginnt mit Ablieferung der Sache
zu laufen. Es gelten die üblichen Stillstands- und Unterbrechnungsgründe
nach OR 134 und 135. Die Einreden des Käufers verjähren nicht (OR 210/II).
61
Durch Garantieabsprachen kann die Gewährleistungsdauer
verlängert oder verkürzt werden. Die Verjährungsfrist kann nur verlängert
werden.
62
Der Käufer kann, wenn die Sache einen Mangel aufweist, die
Wandelung oder die Minderung verlangen. Hinzu kommt ein
allfälliger Schadenersatz. Grundsätzlich hat der Käufer nicht
Anspruch darauf, dass der Verkäufer den Mangel beseitigt, letzterer hat
ebenso wenig ein Recht dazu. Allenfalls können sich solche Ansprüche aus 2
ZGB ergeben.
63
Wandelung
ist Rückgängigmachen des Kaufs, d.h. Rückgabe des Kaufgegenstandes gegen
Rückerstattung des Kaufpreises. Der Kaufvertrag wandelt sich um in ein
obligatorisches Rückabwicklungsverhältnis wie bei OR 107/109: Der Käufer
hat die Sache inkl. daraus gezogenem Nutzen zurückzugeben, der Verkäufer
den Kaufpreis inkl. Zinsen zurückzuerstatten (OR 208).
Die Rückerstattung erfolgt Zug um Zug. OR 82 ist anwendbar.
64
Die Rückerstattungsansprüche folgen direkt aus dem Gesetz, es liegt
keine Kondiktion vor (insbesondere keine Entreicherungseinrede nach
OR 64 und keine kurze Verjährung nach OR 67).
65
Die Wandelung ist ausgeschlossen bei Veränderung,
Veräusserung oder Untergang der Sache durch Verschulden des Käufers (OR
207/III). Bei Untergang/ Verschlechterung ohne Verschulden des Käufers
bleibt Wandelung möglich (OR 207/I und II).
66
Der Richter kann ausserdem statt auf Wandelung auf Minderung
erkennen, wenn es die Umstände nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu
machen (OR 205).
67
Mit der Minderung verlangt der Käufer, dass ihm der
Minderwert der Sache ausgeglichen werde. Es gilt die relative
Berechnungsweise des Minderwerts: Um wieviel Prozent wäre die Ware mehr
wert, wenn sie die Mängel nicht hätte? Um soviele Prozente ist der
Kaufpreis zu senken.
In der Praxis wird der Minderungsanspruch häufig auf die Höhe der
Reparaturkosten festgesetzt.
68
Schadenersatz
aus Kaufrecht kann der Käufer nur bei Rechtsmängelgewährleistung oder
Wandelung, nicht aber bei Minderung beanspruchen. Unterscheide im
einzelnen:
- Ersatz unmittelbaren Schadens
ist verschuldensunabhängig zu leisten;
- Ersatz des
weiteren Schadens
ist zu entrichten nur bei Verschulden, d.h. wenn sich der Verkäufer nicht
exkulpieren kann. Das Verschulden bezieht sich nicht auf das Vorhandensein
der Sachmängel, sondern auf die Tatsache des Vertragsschlusses trotz
vorhandener Mängel. Es existiert somit eine Pflicht des Verkäufers, sich
im Hinblick auf den Vertragsschluss zu vergewissern, dass keine Rechts-
oder Sachmängel vorliegen.
69
In der Frage des Schadenersatzes (und nur hier) sind ausserdem
OR 97 ff. kumulativ neben OR 208 anwendbar. Die Berufung auf OR
97 ff. steht dann im Vordergrund, wenn gemindert wird und deshalb kein
Schadenersatz nach Kaufrecht möglich ist. Voraussetzungen:
- rechtzeitige Mängelrüge nach OR 201;
- Einhaltung der kürzeren
Verjährungsfrist nach OR 210;
- Kein
Gewährleistungsausschluss (dieser schliesst auch die Berufung auf OR 97
ff. aus).
70
Die Haftung aus OR 41 ff. tritt stets neben die
kaufrechtliche Haftung, kann aber vertraglich wegbedungen werden
(allfällige Einwilligung des "Verletzten": Wer Sprengstoff für den Aushub
seines Swimmingpools kauft, willigt in die Umgestaltung seines Eigentums
ein). Die Widerrechtlichkeit liegt nicht in der Vertragsverletzung,
sondern in der Verletzung von Pflichten, die gegenüber jedermann bestehen.
71
Nach Bucher und BGer
ist die Willensmängelanfechtung sei auch beim Kaufvertrag möglich,
wenn die Sache mangelhaft ist. Es gehe um zwei verschiedene Fragen
(Zustandekommen des Vertrages einerseits, Haftungsvoraussetzungen bei
gültigem Vertrag anderseits). Die h.L. wehrt sich vergebens dagegen.
Keine Anwendung der spezifischen kaufrechtlichen Haftungsvoraussetzungen,
so dass Willensmängelanfechtung v.a. bei versäumter Rüge interessant wird
("Picasso"-Fälle).
72
Bei Rechtsmängeln der Sache hält die h.L. die kumulative
Anwendung der Regelung über die Irrtumsanfechtung für zulässig,
z.B. wenn dem Käufer zwar nicht Eigentum verschafft wurde, ein Dritter
aber bisher auch nicht die Herausgabe verlangte.
73
Das Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz,
PrHG, SR 221.112.944) vom 18. Juni 1993, i.K. seit 1. Januar 1994,
bezweckt Regelung von Mangelfolgeschäden, die infolge einer fehlerhaften
Sache an sonstigen Rechtsgütern entstanden sind.
74
Gemäss PrHG 1 haftet der Hersteller für den Schaden, wenn ein
fehlerhaftes Produkt einen Personen- oder Sachschaden (letzternfalls
begrenzt auf private Sachen) bewirkt. Ein Verschulden ist nicht
erforderlich. Der Begriff des Herstellers ist weit, es fallen auch
der Importeur und subsidiär sogar der Lieferant darunter. Der Geschädigte
soll den zu Belangenden leicht ausfindig machen können (PrHG 2).
75
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit
bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten
berechtigt ist. Zu beachten sind v.a. die Art der Präsentation,
der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann und der
Zeitpunkt, zu dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde (PrHG 4).
76
Die Haftung nach PrHG ist zwingender Natur, kann nicht wegbedungen
werden (PrHG8), die Verjährung mit drei Jahren relativ kurz
bemessen (PrHG 9).
77
Die Hauptpflicht des Käufers besteht in der Entrichtung des
Kaufpreises. Erfüllungsort ist, soweit nichts anders vereinbart wurde,
das Domizil des Verkäufers zur Zeit der Erfüllung (Geldschulden =
Bringschulden, OR 74/II Ziff. 2).
78
Ob den Käufer auch eine Pflicht zur tatsächlichen Abnahme
des Kaufgegenstandes trifft (denkbar bei Kauf über Abbruchmaterial,
spezialgefertigte, sonst nicht brauchbare Teile etc), ist umstritten,
richtigerweise aber wohl eine Frage des Auslegung des jeweiligen
Vertrages. Aus dem Gesetz direkt ergibt sie sich entgegen dem Wortlaut von
OR 184 nicht.
79
Für den Verkäufer gelten bei Verzug die Sonderregeln von OR
214, für den Käufer die allgemeinen Regeln nach OR 102 ff. Die
Möglichkeiten des Vorgehens nach OR 214 hängen von der Art des
vereinbarten Kaufs ab:
- Vorauszahlung: Der Verkäufer
kann diesfalls bei Verzug des Käufers den Rücktritt erklären. Er hat dem
Käufer sofort Anzeige zu machen. Versäumt er diese Mitteilung bei
Verzugseintritt, muss er nach OR 107 vorgehen, also Nachfrist ansetzen.
- Barkauf (Zug-um-Zug):
Verkäufer kann Vertrag durch Rücktrittserklärung sogleich wieder aufheben.
- Zahlung im
Nachhinein (Kreditkauf): mangels anderer Abrede Ausschluss des
Rücktrittsrechts des Verkäufers, auch nach 107 OR!
80
Nach h.L. hat der Verkäufer beim Verzug des Käufers in jedem Fall
entscheiden, ob der das negative oder das positive Interesse geltend
machen will. Ihm stehen also die gleichen Möglichkeiten offen wie dem
Gläubiger, der nach OR 107/II vorzugehen hat. Sogar das Vorgehen nach der
in OR 215 statuierten Differenztheorie soll immer zulässig sein,
d.h. nicht nur im kaufmännischen Verkehr.
81
Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, in
dem der Schenkende dem Beschenkten aus seinem Vermögen eine Zuwendung zu
erbringen verspricht, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten (OR 239).
82
Die Schenkung hat "unter Lebenden" zu erfolgen (OR 239/I).
Massgebend für die Abgrenzung zwischen einem Rechtsgeschäft unter Lebenden
und einer Verfügung von Todes wegen ist der Zeitpunkt, auf den das
Schenkungsversprechen erfüllt werden soll. Soll die Schenkung auf den Tod
des Schenkers vollzogen werden, so liegt eine Verfügung von Todes wegen
vor, und es kommt Erbrecht mit allen Formerfordernissen von Testament bzw.
Erbvertrag zur Anwendung.
83
An der begriffsnotwendigen Unentgeltlichkeit fehlt es, wenn eine
rechtliche Pflicht besteht, die Leistung zu erbringen, aber auch
schon bei einer Naturalobligation oder einer sittlichen Pflicht.
84
Wird die Sache nur zur Hälfte oder zu einem Zehntel ihres
eigentlichen Werts "verkauft" wird, liegt eine sogenannte "gemischte
Schenkung" vor. Soweit nur ein symbolischer Preis vereinbart ist,
kommt das Schenkungsrecht vollumfänglich zur Anwendung. Hat der Preis
dagegen eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung, steht die Anwendung
der Schenkungshaftungsnormen bzw. jener des Kaufrechts im Ermessen des
Richters.
85
Auch die Schenkung kommt, da Vertrag, erst mit Zustimmung
des Beschenkten zustande. Ein Annahmewille des Beschenkten ist bei
Stillschweigen häufig zu vermuten. Der Schenker muss voll
Handlungsfähigkeit sein, der Beschenkte nur urteilsfähig (OR 241, folgt
bereits aus ZGB 19/II). Die gesetzlichen Vertreter haben allerdings ein
Vetorecht (OR 241/II).
86
Das Schenkungsversprechen (Verpflichtungsgeschäft) begründet
die Pflicht des Schenkenden zur Ausrichtung und stellt bei Handschenkung
einen Grund des Behaltens dar. Das Verfügungsgeschäft überträgt das Recht
und ist Erfüllung.
87
Kommt die Schenkungsverpflichtung nicht gültig zustande,
bzw. fällt sie später dahin, so fehlt ein Rechtsgrund für die Übertragung.
Konsequenz: Sachen (Grundstücke wie Fahrnis) können vindiziert werden;
Geld geht meist durch Vermischung ins Vermögen des Beschenkten über und
muss kondiziert werden,
bei Forderungen besteht ein obligatorischer Anspruch auf Rückzession.
88
Die Handschenkung, d.h. die Schenkung "von Hand zu Hand", ist
formfrei gültig. Das Schenkungsversprechen bedarf der einfachen
Schriftlichkeit (OR 243), die Schenkung von Grundstücken muss
öffentlich beurkundet werden (OR 242/II und III, 243/II).
89
Der Beschenkte hat, liegt ein gültiges Schenkungsversprechen vor,
Anspruch auf Realerfüllung. Mangels Synallagma ist Anwendung von OR
107 nicht möglich.
90
Stiftet die Schenkung Schaden, so haftet der Schenker nur,
wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig handelte. Den Schenker trifft auch
keine Haftung für Rechts- oder Sachmängel, es sei denn, er habe bestimmte
Eigenschaften der Kaufsache zugesichert (OR 248).
91
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass Schenkungen mit Auflagen
oder Bedingungen verbunden werden können (OR 245/I). Die Auflage darf
jedoch nicht zur Gegenleistung an den Schenker werden, ansonsten keine
Schenkung mehr vorliegt (mangelnde Unentgeltlichkeit)!
92
Die Auflage begründet eine Pflicht des Beschenkten. Der Schenker
hat einen Erfüllungsanspruch (OR 246). Die Auflage soll den Wert
der Schenkung nicht übersteigen. Rückforderung und Widerruf sind nicht
nach OR 107, sondern nur nach OR 249 möglich.
93
Die Bedingung stellt Verbindlichkeit des Schenkungsvertrags
unter den Vorbehalt des Eintritts/Nichteintritts eines ungewissen
zukünftigen Ereignisses. Es sind alle Arten von Bedingungen möglich.
94
Der Widerruf einer bereits vollzogenen Schenkung ist nur
unter den strengen Voraussetzungen von OR 249 möglich (schweres Verbrechen
gegen den Schenker, schwere Verletzung familiärer Pflichten u.dgl.). Der
Widerruf erfolgt durch formfreie Erklärung des Schenkers. Er ist
beschränkt auf ein Jahr seit Kenntnis des Klagegrundes. Die Rückabwicklung
der widerrufenen Schenkung hat nach Bereicherungsrecht zu erfolgen.
95
Liegt erst ein Schenkungsversprechen vor, so kann der
Schenker zusätzlich zu den bereits erwähnten die Gründe gemäss OR 249
anrufen: Verschlechterung der Vermögenslage oder Auftreten neuer
familienrechtlicher Pflichten. Bei Zahlungsunfähigkeit erlöscht das
Schenkungsversprechen von Gesetzes wegen (OR 250/II).
96
Eine Schenkung, die im letzten Jahr vor Konkurseröffnung
oder Pfändung vollzogen wurde, ist anfechtbar (Art. 286 SchKG).