§ 14
Leihe und Darlehen.. 1
I. Allgemeines.
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II. Die Leihe.
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III. Das Darlehen.
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1. Gegenstand.
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2. Abgrenzungen.
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3. Beendigung.
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4. Verjährung des Rückerstattungsanspruchs.
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Das Gesetz regelt unter dem Oberbegriff der "Leihe" sowohl
die Gebrauchsleihe als auch das Darlehen. Im Folgenden soll, dem
allgemeinen Sprachgebrauch folgend, unter "Leihe" nur die Gebrauchsleihe
verstanden werden. Im Überblick unterscheiden sich die beiden
Vertragsarten in folgenden Punkten:
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Leihe |
Darlehen |
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Parteien |
Verleiher und
Entlehner |
Darleiher und
Borger |
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Schuldpflicht |
Stückschuld |
Gattungsschuld |
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Eigentum |
Bleibt im Eigentum
des Verleihers. |
Geht auf den
Borger über |
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Rückforderung |
Vindikation |
Obligatorischer
Anspruch |
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Die Leihe verpflichtet den Verleiher, "dem Entlehner eine Sache zu
unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner,
dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben" (OR
305).
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Alles, was bei entgeltlicher Überlassung Gegenstand eines
Mietvertrags sein könnte, kann auch Gegenstand der Leihe sein.
Hinzu kommen nutzbare Rechte (bei Entgeltlichkeit Pacht, OR 275).
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Von der Hinterlegung unterscheidet sich die Leihe dadurch,
dass der Entlehner die Sache gebrauchen bzw. nutzen darf. Die
Sachüberlassung liegt im Interesse des Entlehners.
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Art und Umfang
des zulässigen Gebrauchs bestimmen sich nach Vertrag oder Beschaffenheit
der Sache (OR 306). Der Entlehner darf die Sache nicht weiterverleihen
o.dgl. (OR 306/II). Bei Missachtung dieser Vorschriften haftet er dem
Leihgeber gegenüber auch für Zufall (OR 306/III).
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Der Entlehner hat die Sache zurückzugeben. Er hat die
Unterhaltskosten zu tragen (OR 307) und haftet für Beschädigung oder
Zerstörung der Sache nach OR 97 ff.
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Der Verleiher hat dem Entlehner die Sache vertragsgemäss zum
Gebrauch zu überlassen
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Für Schaden, der dem Entlehner aus Mängeln der Sache
entsteht, haftet der Verleiher nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
(analog zu OR 248). Er hat dem Entlehner ausserdem Ersatz zu leisten für
die Aufwendungen, welche den laufenden Unterhalt der entlehnten Sache
übersteigen (OR 307/II). Der Entlehner hat diesbezüglich ein
Retentionsrecht an der entlehnten Sache.
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Die Dauer der Leihe richtet sich nach dem abgeschlossenen
Vertrag. Ist nichts anderes vereinbart, kann der Verleiher die Sache
jederzeit zurückfordern (OR 310). Das gilt auch, wenn der vereinbarte
Gebrauch im Betrieb eines Kultur- und Freizeitzentrums besteht.
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Der Darlehensvertrag geht auf die Übereignung einer
bestimmten Menge vertretbarer Sachen, in den meisten Fällen Geld. Der
Borger hat die gleiche Menge der gleichen Gattung an vertretbaren Sachen
zurückzuerstatten (OR 312). Bei Zahlungsunfähigkeit des Borgers fällt das
Darlehensversprechen dahin (OR 316) - eine Ergänzung zu den
Willensmängel-Regeln.
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Ausserhalb des kaufmännischen Verkehrs ist Zins nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet (OR 313/I). Im kaufmännischen
Verkehr sind auch ohne Vereinbarung Zinsen zu bezahlen.
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Binnen sechs Monaten seit Eintritt des Verzugs verjährt der
Anspruch auf Darlehenshingabe (OR 315). Eine eigentliche Pflicht des
Borgers zur Annahme gibt es nicht, allerdings wird er, so ein Zins
vereinbart wurde, auch bei verweigerter Annahme zinszahlungspflichtig. Der
Darleiher muss sich anrechnen lassen, was er durch anderweitige Anlage des
Geldes erlangen kann.
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Die Zinspflicht bei Verzug des Darlehensnehmers mit der
Rückgabe beträgt mindestens 5 % p.a. (auch beim unentgeltlichen Darlehen).
Wenn höhere Zinsen vereinbart wurden gilt dieser Satz (OR 104).
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Das "Interkantonale Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von
Missbräuchen im Zinswesen" (SR 221.121.1) setzt den maximal zulässigen
Zinssatz für Darlehen auf 1 % p.m. an Zinsen und 0,5 % p.m. an
ausgewiesenen Kosten fest, d.h. im Ergebnis auf 18% p.a.
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Schwierigkeiten bereitet vor allem die Abgrenzung zum
partiarischen Darlehen. Anstelle der oder neben die Zinszahlung tritt
ein Anteil am Gewinn des Geschäfts, das mit dem Kredit finanziert wurde.
Beachte: Bei Verlust verliert der Darleiher den Gewinnanspruch, nicht aber
denjenigen auf Rückzahlung.
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Der Zeitpunkt der Rückerstattung bestimmt sich nach Vertrag. Ist
nichts vereinbart, ist Kündigung auf jeden beliebigen Termin mit
einer Frist von sechs Wochen möglich (OR 318).
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Der Borger darf gestützt auf OR 81 jederzeit zurückzahlen,
wobei er aber nicht von der Zinszahlungspflicht befreit wird. Der
Darleiher kann sich bei Verzug des Borgers mit Zinszahlungen auf OR 107
stützen und vorzeitige Rückzahlung fordern.
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Beginn der 10jährigen Frist nach Art. 127 OR:
- bei festem Rückzahlungstermin mit
Eintritt der Fälligkeit (Art. 130 OR);
- bei auf
Kündigung/Widerruf gestellten Darlehen mit dem Zeitpunkt, auf den
frühestens hätte gekündigt werden können (Art. 130 Abs. 2 OR), also sechs
Wochen nach Aushändigung.
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Ist das Darlehen mit Grundpfand gesichert, verjährt es nicht
(ZGB 807). Ist es mit einem Faustpfand gesichert, verjährt es zwar, aber
das Pfandrecht kann auch nachher noch geltend gemacht werden (da
unverjährbar, OR 140).
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Wer ein Darlehen zurückfordert, muss nicht nur beweisen, dass er
Geld ausgehändigt hat, sondern auch, dass eine Rückzahlungspflicht
vereinbart wurde (vgl. OR 63).