OR Besonderer Teil 
 

§ 14 Leihe und Darlehen

§ 14  Leihe und Darlehen.. 1

I. Allgemeines. 1

II. Die Leihe. 1

III. Das Darlehen. 2

1. Gegenstand. 2

2. Abgrenzungen. 3

3. Beendigung. 3

4. Verjährung des Rückerstattungsanspruchs. 3

 

I. Allgemeines

1               Das Gesetz regelt unter dem Oberbegriff der "Leihe" sowohl die Gebrauchsleihe als auch das Darlehen. Im Folgenden soll, dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend, unter "Leihe" nur die Gebrauchsleihe verstanden werden. Im Überblick unterscheiden sich die beiden Vertragsarten in folgenden Punkten:

 

Leihe

Darlehen

Parteien

Verleiher und

Entlehner

Darleiher und

Borger

Schuldpflicht

Stückschuld

Gattungsschuld

Eigentum

Bleibt im Eigentum des Verleihers.

Geht auf den Borger über

Rückforderung

Vindikation

Obligatorischer Anspruch

 

II. Die Leihe

2               Die Leihe verpflichtet den Verleiher, "dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben" (OR 305).

3               Alles, was bei entgeltlicher Überlassung Gegenstand eines Mietvertrags sein könnte, kann auch Gegenstand der Leihe sein. Hinzu kommen nutzbare Rechte (bei Entgeltlichkeit Pacht, OR 275).

4               Von der Hinterlegung unterscheidet sich die Leihe dadurch, dass der Entlehner die Sache gebrauchen bzw. nutzen darf. Die Sachüberlassung liegt im Interesse des Entlehners.

5               Art und Umfang des zulässigen Gebrauchs bestimmen sich nach Vertrag oder Beschaffenheit der Sache (OR 306). Der Entlehner darf die Sache nicht weiterverleihen o.dgl. (OR 306/II). Bei Missachtung dieser Vorschriften haftet er dem Leihgeber gegenüber auch für Zufall (OR 306/III).

6               Der Entlehner hat die Sache zurückzugeben. Er hat die Unterhaltskosten zu tragen (OR 307) und haftet für Beschädigung oder Zerstörung der Sache nach OR 97 ff.

7               Der Verleiher hat dem Entlehner die Sache vertragsgemäss zum Gebrauch zu überlassen[1]

8               Für Schaden, der dem Entlehner aus Mängeln der Sache entsteht, haftet der Verleiher nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (analog zu OR 248). Er hat dem Entlehner ausserdem Ersatz zu leisten für die Aufwendungen, welche den laufenden Unterhalt der entlehnten Sache übersteigen (OR 307/II). Der Entlehner hat diesbezüglich ein Retentionsrecht an der entlehnten Sache.

9               Die Dauer der Leihe richtet sich nach dem abgeschlossenen Vertrag. Ist nichts anderes vereinbart, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern (OR 310). Das gilt auch, wenn der vereinbarte Gebrauch im Betrieb eines Kultur- und Freizeitzentrums besteht[2].

III. Das Darlehen

1. Gegenstand[3]

10          Der Darlehensvertrag geht auf die Übereignung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, in den meisten Fällen Geld. Der Borger hat die gleiche Menge der gleichen Gattung an vertretbaren Sachen zurückzuerstatten (OR 312). Bei Zahlungsunfähigkeit des Borgers fällt das Darlehensversprechen dahin (OR 316) - eine Ergänzung zu den Willensmängel-Regeln.

11          Ausserhalb des kaufmännischen Verkehrs ist Zins nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet (OR 313/I). Im kaufmännischen Verkehr sind auch ohne Vereinbarung Zinsen zu bezahlen.

12          Binnen sechs Monaten seit Eintritt des Verzugs verjährt der Anspruch auf Darlehenshingabe (OR 315). Eine eigentliche Pflicht des Borgers zur Annahme gibt es nicht, allerdings wird er, so ein Zins vereinbart wurde, auch bei verweigerter Annahme zinszahlungspflichtig. Der Darleiher muss sich anrechnen lassen, was er durch anderweitige Anlage des Geldes erlangen kann.

13          Die Zinspflicht bei Verzug des Darlehensnehmers mit der Rückgabe beträgt mindestens 5 % p.a. (auch beim unentgeltlichen Darlehen). Wenn höhere Zinsen vereinbart wurden gilt dieser Satz (OR 104).

14          Das "Interkantonale Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen" (SR 221.121.1) setzt den maximal zulässigen Zinssatz für Darlehen auf 1 % p.m. an Zinsen und 0,5 % p.m. an ausgewiesenen Kosten fest, d.h. im Ergebnis auf 18% p.a.

2. Abgrenzungen

15          Schwierigkeiten bereitet vor allem die Abgrenzung zum partiarischen Darlehen. Anstelle der oder neben die Zinszahlung tritt ein Anteil am Gewinn des Geschäfts, das mit dem Kredit finanziert wurde. Beachte: Bei Verlust verliert der Darleiher den Gewinnanspruch, nicht aber denjenigen auf Rückzahlung.

3. Beendigung

16          Der Zeitpunkt der Rückerstattung bestimmt sich nach Vertrag. Ist nichts vereinbart, ist Kündigung auf jeden beliebigen Termin mit einer Frist von sechs Wochen möglich (OR 318).

17          Der Borger darf gestützt auf OR 81 jederzeit zurückzahlen, wobei er aber nicht von der Zinszahlungspflicht befreit wird. Der Darleiher kann sich bei Verzug des Borgers mit Zinszahlungen auf OR 107 stützen und vorzeitige Rückzahlung fordern[4].

4. Verjährung des Rückerstattungsanspruchs

18          Beginn der 10jährigen Frist nach Art. 127 OR:

-    bei festem Rückzahlungstermin mit Eintritt der Fälligkeit (Art. 130 OR);

-    bei auf Kündigung/Widerruf gestellten Darlehen mit dem Zeitpunkt, auf den frühestens hätte gekündigt werden können (Art. 130 Abs. 2 OR), also sechs Wochen nach Aushändigung.

19          Ist das Darlehen mit Grundpfand gesichert, verjährt es nicht (ZGB 807). Ist es mit einem Faustpfand gesichert, verjährt es zwar, aber das Pfandrecht kann auch nachher noch geltend gemacht werden (da unverjährbar, OR 140).

20          Wer ein Darlehen zurückfordert, muss nicht nur beweisen, dass er Geld ausgehändigt hat, sondern auch, dass eine Rückzahlungspflicht vereinbart wurde (vgl. OR 63).

 


 

 


 





Anmerkungen:

[1]    Zur Schwierigkeit, im Ernstfall einen Verpflichtungswillen nachzuweisen, Honsell OR BT, 235.

[3]    Vgl. zum Ganzen Maurenbrecher, Das verzinsliche Darlehen im schweizerischen Recht, Diss. BE 1995.

[4]    Was dafür spricht, das entgeltliche Darlehen doch als synallagmatischen Vertrag zu qualifizieren.