§ 15
Der Arbeitsvertrag..
1
I. Begriff und Entstehung.
2
II. Pflichten des Arbeitnehmers.
3
1. Persönliche Leistungspflicht
3
2. Sorgfalts- und Treuepflicht
3
3. Rechenschafts- und Herausgabepflicht
4
4. Überstundarbeit
4
5. Befolgung von Anordnungen und Weisungen.
4
6. Haftung des Arbeitnehmers.
5
III. Pflichten des Arbeitgebers.
5
1. Ausrichtung des Lohnes.
5
2. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung.
6
a) Annahmeverzug des Arbeitgebers.
6
b) Verhinderung des Arbeitnehmers.
6
3. Abtretung und Verpfändung.
6
4. Akkordlohnarbeit
7
5. Arbeitsgeräte, Material und Auslagen.
7
6. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers.
7
7. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit, Weiterbildung.
8
a) Freizeit
8
b) Ferien und ihre Kürzung.
8
c) Weiterbildung.
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8. Übrige Pflichten.
9
IV. Rechte an Erfindungen.
10
1. Erfindungen des Arbeitnehmers.
10
2. Gewerbliche Muster und Modelle.
10
V. Der Übergang des Arbeitsverhältnisses.
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VI. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
11
1. Befristetes Arbeitsverhältnis.
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2. Unbefristetes Arbeitsverhältnis.
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a) Kündigung i.A.
12
b) Kündigungsfristen.
12
3. Kündigungsschutz.
12
a) Missbräuchliche Kündigung.
12
b) Kündigung zur Unzeit
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4. Fristlose Auflösung.
15
a) Voraussetzung.
15
b) Folgen.
15
5. Tod von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber
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6. Folgen der Beendigung.
16
7. Konkurrenzverbot
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VII. Unverzichtbarkeit, Verjährung.
17
VIII. Zivilrechtspflege.
17
1
Im Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zur
Arbeitsleistung, der Arbeitgeber zur Lohnzahlung (OR 319). Der
Arbeitsvertrag begründet "ein Dauerschuldverhältnis zwecks Leistung
entgeltlicher Arbeit unter Eingliederung in eine fremde
Arbeitsorganisation".
Zulässig ist auch "Arbeit auf Abruf", doch hat der Arbeitgeber diesfalls
für die Bereitschaftszeit ein Entgelt zu leisten.
Der Arbeitsvertrag ist auch geschlossen, wenn der Arbeitgeber Dienst
entgegennimmt, der nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Anwendungsfall
de lege lata von faktischen Verhältnissen mit vertraglichen Wirkungen, OR
320/II). Sachlich völlig verfehlt ist die Beschränkung vertraglicher
Wirkung bei ungültigem Arbeitsvertrag auf den "gutgläubigen Arbeitnehmer"
in OR 320/III.
2
Der Arbeitsvertrag setzt ein Subordinationsverhältnis
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus (vgl. dazu unten N 8)
- deshalb ist z.B. der Alleinaktionär und Verwaltungsrat nie Arbeitnehmer
der von ihm beherrschten Unternehmung.
3
Im Gegensatz zu OR 68 gilt im Arbeitsvertragsrecht im Zweifel eine
persönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers: Wer angestellt ist,
erfüllt den Vertrag im allgemeinen nicht, wenn er, statt selbst
hinzugehen, seinen Kollegen zur Arbeit schickt.
4
Die Sorgfalts- und Treuepflicht bezieht sich auf die
Ausführung der Arbeit (OR 321a/I) wie auf die Bedienung der Maschinen (OR
321a/II). Während des Arbeitsvertrags gilt ein praktisch uneingeschränktes
Konkurrenzverbot (OR 321a/III), sowie eine umfassende
Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers (OR 321a/IV). Die Treuepflicht
verlangt vom Arbeitnehmer dagegen im allgemeinen nicht, dass er dem
Arbeitgeber einen geplanten Stellenwechsel vor der eigentlichen Kündigung
mitteilt.
Ebenso ergibt sich aus der Treuepflicht kein Verbot, mit schlechter
verdienenden Arbeitskollegen über das eigene Gehalt zu sprechen und sie so
zu Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber zu ermutigen.
5
Aus der Treuepflicht fliessen bereits für die Vertragsverhandlungen
gewisse Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber
an möglichst umfassender Information über den Bewerber interessiert ist.
Der Grad der Mitteilungspflicht richtet sich namentlich nach der
vorgesehenen Stellung im Betrieb; je verantwortungsvoller die Stellung
ist, desto umfassender ist die Mitteilungspflicht. Unabhängig von der zu
besetzenden Stelle gilt, dass der Arbeitnehmer alles von sich aus
offenbaren muss, was ihn zur Übernahme der Stelle als ungeeignet
erscheinen lässt. So besteht eine Mitteilungspflicht etwa dann, wenn der
Arbeitnehmer die fragliche Arbeitsleistung mangels entsprechender
Fähigkeiten überhaupt nicht erbringen kann (fehlende Ausbildung oder
Berufspraxis), wenn er zur Arbeitsleistung infolge chronischer Leiden,
schwerer oder ansteckender Krankheit nicht imstande ist oder wenn
feststeht, dass er bei Dienstantritt aller Voraussicht nach krank oder zur
Kur sein wird.
6
Nein, man soll nicht im eigenen Sack behalten, was man für den Chef
erwirtschaftet hat (OR 321b).
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Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Überstundenarbeit
verpflichtet, soweit sie ihm zumutbar ist (OR 321c/I). Im Einverständnis
mit dem Arbeitnehmer ist die Überstundarbeit in Freizeit auszugleichen,
andernfalls in Lohn mit 25% Zuschlag (OR 321c/II,III). Das Einverständnis
ist auch nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses und gleichzeitiger
Freistellung des Arbeitnehmers nötig.
Der Arbeitnehmer kann nicht im nachhinein gültig auf die Auszahlung
geleisteter Überstunden verzichten.
8
Der Chef befiehlt, der Arbeitnehmer gehorcht (OR 321d). Die
Anordnungen und Weisungen müssen allerdings nach Art und Inhalt zumutbar
sein, und was das übrige Verhalten betrifft, "müssen nur solche Direktiven
befolgt werden, die mit der Arbeitsleistung in einem unmittelbaren
Zusammenhang stehen und sich im Rahmen des Üblichen halten".
9
Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den der
dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zufügt, 321e.
10
OR-Rehbinder nimmt
hier einen Fall von Schlecht/Nichterfüllung an und will dem Arbeitgeber
alle Behelfe nach OR 97 ff. zur Verfügung stellen, inkl.
Verschuldenspräsumption und Anspruch auf Realerfüllung gem. OR 107/II!
Die Haftung des Arbeitnehmers wird allerdings durch den Massstab einer
"beschränkt subjektiven Fahrlässigkeit" (Ders.
N 5 zu 321e) gemildert, bei dem die Fähigkeiten des Arbeitnehmers, die
nötigen technischen Kenntnisse und alle weiteren Umstände mit einbezogen
werden.
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Zu unterscheiden sind Lohn i.A. (OR 322), Anteil am
Geschäftsergebnis (OR 322a), in welchem Fall der Arbeitgeber sich in die
Bücher blicken lassen muss, Provision, welche beim Abschluss eines
Geschäftes des Arbeitgebers mit einem Dritten geschuldet ist, jedoch
nachträglich wieder wegfällt, wenn das Geschäft nicht abgewickelt wird (OR
322b), und die Gratifikation, auf die der Arbeitnehmer keinen
Anspruch hat, wenn es nicht verabredet ist (OR 322d e contrario).
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Der Lohn ist im Zweifel auf Ende jeden Monates geschuldet
(OR 323/I), der Anteil am Geschäftsergebnis spätestens sechs Monate nach
Ablauf eines Geschäftsjahres (OR 323/II). In einer Notlage hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf einen Vorschuss auf den Lohn.
13
Der Chef kann einen Teil des Lohnes (max. 1/10 bzw. 1 Wochenlohn)
zur Sicherung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag zurückbehalten
(OR 323a). Die Verrechnung ist nur für den pfändbaren Teil der
Lohnforderung zugelassen (OR 323b).
2. Lohn
bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
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Der Arbeitgeber bleibt zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn es
an ihm liegt, dass der Arbeitnehmer keine Arbeit leisten kann (OR 324/I).
Was er anderweitig verdiente, muss sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen,
324/II.
15
Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit an der Arbeitsleistung
gehindert, hat er je nach Dauer des Arbeitsvertrags Anspruch auf
Lohnfortzahlung, soweit er nicht obligatorisch versichert ist und
wenigstens 4/5 des Lohnes so erhält (OR 324a, 324b).
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In hiesigen Landen gelangt die sog. Berner Skala zur
Anwendung:
|
Dauer
Arbeitsvertrag |
Dauer
Lohnfortzahlungsanspruch |
|
> 3 Mte. |
3 Wochen |
|
> 1 Jahr |
1 Monat |
|
> 3 Jahre |
2 Monate |
|
> 5 Jahre |
3 Monate |
|
> 10 Jahre |
4 Monate |
|
> 15 Jahre |
5 Monate |
|
> 20 Jahre |
6 Monate |
17
Die Abtretung und Verpfändung künftiger Lohnforderungen ist
nur zur Sicherung familienrechtlicher Verpflichtungen zulässig (OR 325).
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Der Arbeitgeber hat genügend Arbeit zuzuweisen, wenn er der
einzige Arbeitgeber des Arbeitnehmers ist (OR 326/I). Notfalls kann
vorübergehend auch Zeitlohnarbeit zugewiesen werden (OR 326/II). Der
Lohnansatz ist vor Beginn der einzelnen Arbeiten bekanntzugeben (OR 326a).
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Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Auslagen zu
ersetzen, die diesem durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehen
(OR 327a). Die Vereinbarung, in der sich ein Arbeitnehmer verpflichtet,
solidarisch mit dem Arbeitgeber für die Verpflichtungen aus der Verwendung
der ihm zugeteilten Geschäftskreditkarte einzustehen, ist nichtig.
20
Arbeitsgeräte,
Material und Auslagen sind zur Verfügung zu stellen bzw. zu ersetzen,
insbesondere die Auslagen für privat zur Verfügung gestellte
Motorfahrzeuge. Hat der Arbeitnehmer regelmässige Auslagen, hat er
Anspruch auf regelmässigen Vorschuss, (OR 327c).
21
Der Arbeitgeber soll die Persönlichkeit des Arbeitnehmers
achten und schützen (OR 328/I), insbesondere alle möglichen und zumutbaren
Sicherheitsvorkehrungen treffen (OR 328/II).
22
Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es auch, den Arbeitnehmer
vor Mobbing zu schützen. Das Bundesgericht hat die Latte allerdings
relativ hoch angesetzt.
23
Lebt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft,
hat er ausserdem für bestimmte Zeit für Pflege und ärztliche Behandlung
aufzukommen (OR 328a).
24
Geschuldet ist wenigstens ein ganzer freier Tag pro Woche
(!), sowie bei gekündigter Stellung Zeit zum Aufsuchen der neuen Stelle
(OR 329).
25
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ferien von mindestens vier
Wochen Dauer, die unter 20jährigen einen solchen von 5 Wochen (OR 329a).
26
Bleibt der Arbeitnehmer durch sein eigenes Verschulden und während
mehr als einem Monat der Arbeit fern, so können seine Ferien gekürzt
werden, und zwar um 1/12 pro gefehlten vollen Monat (OR 329b/I).
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Eine Kürzung ist dagegen nicht zulässig bei fehlendem
Verschulden und einer Abwesenheit von weniger als einem Monat, bei
Schwangerschaft bis zu einer Abwesenheit von zwei Monaten (OR 329b/II und
III). OR-Rehbinder schliesst
N 1 zu Art. 329b aus dieser merkwürdigen Norm folgende Tabelle, wobei die
Absenzen eines Dienstjahres zusammengerechnet werden:
Sachverhalt |
Rechtsfolge |
|
Verschulden |
pro vollen
gefehlten Monat Kürzung um 1/12 |
|
Kein Verschulden |
1 Monat
kürzungsfrei, für jeden weiteren voll gefehlten Monat Kürzung um 1/12. |
|
Schwangerschaft |
2 Monate
kürzungsfrei, für jeden weiteren voll gefehlten Monat Kürzung um 1/12. |
28
Wenigstens zwei Ferienwochen sollen zusammenhängen, im
übrigen bestimmt der Arbeitgeber nach Absprache mit dem Arbeitnehmer den
Zeitpunkt der Ferien (OR 329d).
29
Für die Ferien ist voller Lohn geschuldet, sie dürfen nicht
durch Geld o.ä. abgegolten werden (OR 329f).
Arbeitet der Arbeitnehmer in dieser Zeit für einen anderen (!), wird er
rückerstattungspflichtig.
30
Für ausserschulische Jugendarbeit haben die unter
Dreissigjährigen Anspruch auf eine Woche Urlaub pro Jahr, um sich in
"kultureller oder sozialer Organisation" betätigen zu können (OR 329e).
31
Das Gesetz enthält keine Regelung der beruflichen Weiterbildung.
Die Einzelfragen sind deshalb zwischen den Vertragspartnern auszuhandeln
32
Kautionen des Arbeitnehmers soll der Arbeitgeber von seinem übrigen
Vermögen getrennt aufbewahren (OR 330). Auf Verlangen des Arbeitnehmers
hat er diesem ein Arbeitszeugnis auszustellen (OR 330a). Das
Zeugnis sollte wahr und klar sein, doch sind in der Praxis unter den
Personalchefs Codes üblich, die den eigentlichen Inhalt eines
Arbeitszeugnisses verschleiern.
33
Die Rechte an Erfindungen des Arbeitnehmers unterscheiden
sich wie folgt:
|
Art der
Erfindung, Definition |
Rechtsfolge |
|
Aufgabenerfindung,
gemacht in Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht |
Gehört immer dem
Arbeitgeber, (OR 332/I).
|
|
Gelegenheitserfindung, gemacht "bei Gelegenheit" der Ausübung der
Tätigkeit |
Gehört ohne andere
Abrede dem Arbeitnehmer. Gibt der Arbeitgeber sie bei anderer Abrede
nicht frei, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung (OR
332/II-IV). |
|
Arbeitsfremde
Erfindungen, stehen in keinem Zusammenhang mit der Vertragspflicht |
Gehören dem
Arbeitnehmer: Evtl. Anbietungspflicht aus allg. Treuepflicht. |
34
Zufolge seines "verstärkten Persönlichkeitsbezuges zu ihrem
geistigen Schöpfer"
verbleibt die Rechtszuständigkeit an Mustern und Modellen, die er
geschaffen hat, beim Arbeitnehmer. Indes kann der Arbeitgeber sie nutzen,
sog. Zweckübertragungstheorie.
Bei urheberrechtlich geschützten Werken soll das gleiche gelten.
35
Unterscheide gemäss OR 333a/I:
|
Sachverhalt |
Rechtsfolge |
|
Übertragung des
Betriebs, Vereinbarung der Übernahme des Arbeitsvertrags |
- willigt der Arbeitnehmer ein,
geht das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über;
- willigt der Arbeitnehmer nicht
ein, wird es nach gesetzlicher Frist aufgelöst und besteht bis
dahin mit dem Erwerber. |
|
Übertragung des
Betriebs, keine Vereinbarung der Übernahme des Arbeitsvertrags |
- Arbeitsvertrag bleibt mit
bisherigem Arbeitgeber bestehen und kann nur nach vertraglicher
Frist aufgelöst werden. |
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Der alte und der neue Arbeitgeber haften solidarisch für die
innerhalb der ursprünglichen Kündigungsfrist fällig werdenden Forderungen
des Arbeitnehmers (OR 333/III).
37
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne weiteres mit
Zeitablauf (OR 334/I). Nach zehn Jahren kann jedes auf längere Zeit
abgeschlossene befristete Arbeitsvertragsverhältnis mit 6monatiger
Kündigungsfrist aufgelöst werden.
38
Die Kündigung ist auf Wunsch der einen Partei schriftlich zu
begründen, (OR 335). Eine inhaltlich unrichtige Begründung (der
Arbeitnehmer ist nicht unfähig, wie der Arbeitgeber das behauptet), führt
nicht ohne weiteres zur Annahme einer missbräuchlichen Kündigung.
39
Die Kündigungsfristen müssen für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer identisch sein - wenn nicht, gilt die längere Frist für
beide. Ausnahmen gelten nur, wenn der Arbeitgeber aus wirtsch. Gründen
kündigt oder kündigen will, (OR 335a).
40
Als Probezeit gelten vermutungsweise der erste Monat, max. 3
Monate. Die Kündigungsfrist beträgt während dieser Zeit sieben Tage.
41
nach Ablauf der Probezeit ist gemäss OR 335c
zu unterscheiden:
|
Dauer
Arbeitsverhältnis |
Kündigungsfrist |
|
im 1. Dienstjahr |
1 Monat |
|
während dem 2-9.
Dienstjahr |
2 Monate |
|
ab dem 10.
Dienstjahr |
3 Monate |
42
Die Fristen sind nur schriftlich abänderbar. Unter einen
Monat dürfen sie nur durch GAV und nur für das 1. Dienstjahr gesenkt
werden.
43
OR 336 zählt, allerdings nicht abschliessend,
die Gründe auf, aus denen eine Kündigung missbräuchlich ist.
44
Eine Kündigung ist u.a. missbräuchlich, wenn sie
ausgesprochen wird wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft
ihrer Persönlichkeit zusteht (OR 336).
Ein missbräuliche Kündigung kann z.B. vorliegen, wenn eine unbillige
Änderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durchgesetzt werden soll, für
die weder marktbedingte noch betriebliche Gründe bestehen, und die
Kündigung als Druckmittel verwendet wird, um die Arbeitnehmerin zu einem
bestimmten Verhalten zu bewegen.
45
Die Kündigung ist auch missbräuchlich, wenn ausgesprochen, weil der
Arbeitnehmer ein verfassungsmässiges Recht ausübt. Dazu gehört auch
das Streikrecht.
Auch ein gewählter
Arbeitnehmervertreter kann allerdings auch aus objektiven (z.B.
wirtschaftlichen) Gründen entlassen werden - eine Verletzung des
Arbeitsvertrages braucht er sich nicht zuschulden kommen zu lassen.
Wer sich betroffen fühlt, muss bis spätestens Ende Kündigungsfrist beim
Arbeitgeber Einsprache erheben (OR 336b/I), und muss im Falle, dass man
sich nicht einig wird, innert 180 Tagen Klage erheben.
46
Die Sanktion für eine missbräuchlich Kündigung besteht in einer "Entschädigung"
im Maximalbetrag von 6 Monatslöhnen (OR 336a).
Dabei ist ein Kausalzusammenhang zwischen der missbräuchlichen Kündigung
und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht Anspruchsvoraussetzung!
Eine Kumulation mit der Entschädigung nach OR 337c ist nicht zulässig,
vgl. unten N 52
und dort zit. BGE.
47
Während gewisser besonderer Situationen sind Kündigungen bei
Nichtigkeitsfolge unzulässig (OR 336c/II), und zwar selbst bei
einer ganzen oder teilweisen Betriebsschliessung.
Beispiele und Fristen:
|
Situation |
Kündigungssperre |
|
Militär, ZS, MFD,
|
während, bei
Dienst > 12 Tagen auch 4 Wochen vorher und nachher |
|
Krankheit/Unfall |
- 1. Dienstjahr:
30 Tage
- 2.-5.
Dienstjahr: 90 Tage
- ab 6.
Dienstjahr: 180 Tage |
|
Schwangerschaft |
während der
Schwangerschaft + 16 Wochen nach der Niederkunft |
|
Hilfsaktion im
Ausland |
während |
48
Erkrankt
ein Arbeitnehmer nach ausgesprochener Kündigung, erstreckt sich die Frist
um die Zeit, da er arbeitsunfähig war.
Allerdings löst eine Arbeitsunfähigkeit, die während der Zusatzfrist
gemäss OR. 336c/III eintritt, keine neue Sperrfrist aus.
49
Eine begrenzte Kündigungssperre gilt auch für den Arbeitnehmer,
wenn der Arbeitgeber oder ein Vorgesetzter aus obgenannten Gründen im
Betrieb fehlen und er sie ersetzen kann.
50
Aus wichtigen Gründen können beide Parteien (OR 337), bei
Lohngefährdung kann der Arbeitnehmer (OR 337a) das Arbeitsverhältnis
fristlos auflösen.
Die Tatsachen, welche zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt
haben, dürfen sich nicht nach der Kündigung ereignet haben, doch kann die
kündigende Partei die Kündigung ausnahmsweise mit Vorfällen begründen, von
denen sie im Zeitpunkt der Kündigung zwar keine Kenntnis hatte, die sich
damals aber schon zugetragen hatten.
Eine fristlose Kündigung, die auf denselben Umständen gründet wie die
einige Tage zuvor ausgesprochene ordentliche Kündigung, ist ungültig.
51
Liegt die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrags im
vertragswidrigen Verhalten einer Partei begründet, hat diese vollen
Schadenersatz zu leisten (OR 337b/I),
andernfalls bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen (OR 337
b/II).
52
Kündigt der Arbeitgeber fristlos ohne wichtigen Grund, hat
der Arbeitnehmer gemäss OR 337c Anspruch auf:
- vollen Lohnersatz (d.h., bis eine
ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, OR 337c/I).
Was er in der Zwischenzeit andernorts verdient, muss er sich anrechnen
lassen (OR 337c/II).
- "Entschädigung"
(d.h. eigentlich Genugtuung)
nach richterlichem Ermessen (OR 337c/III).
Ist die Entlassung nicht nur ungerechtfertigt fristlos, sondern ausserdem
missbräuchlich erfolgt (vgl. oben N 43),
so ist nur eine Entschädigung geschuldet (jene nach OR 337c).
53
Kündigt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund fristlos, spricht man
von ungerechtfertigtem Nichtantritt der Arbeit. Der Arbeitgeber hat
Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz von ¼ Monatslohn, bei
nachgewiesenem höherem Schaden mehr.
Bei geringerem Schaden kann der Richter die Summe "nach seinem Ermessen"
herabsetzen.
54
Der Tod des Arbeitnehmers löst das Arbeitsverhältnis auf,
mit dem Tod des Arbeitgebers geht es auf dessen Erben über, soweit das
Arbeitsverhältnis nicht wesentlich im Hinblick auf die Person des
Arbeitgebers geschlossen wurde (OR 338, 338a).
55
Mit Beendigung des Arbeitsvertrags werden alle Forderung aus dem
Arbeitsverhältnis fällig (OR 339). Jede Partei hat der anderen
herauszugeben, was ihr zusteht (OR 339a). Nach 20 Dienstjahren hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abgangsentschädigung von 2 bis 8
Monatslöhnen, es sei denn, er erhalte etwas von der Pensionskasse (OR
339b, c).
56
"Der handlungsfähige Arbeitnehmer" kann sich zu einem
Konkurrenzverbot verpflichten, sofern er entsprechend sensible
Einblicke hat (Kundenkreis, Geschäftsgeheimnisse), und die Verwendung
dieser Kenntnisse dem Arbeitgeber schaden könnten (OR 340). Das
Konkurrenzverbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu
begrenzen, ein übermässiges Konkurrenzverbot schränkt der Richter auf das
zulässige Mass ein (OR 340a).
Vermutungsweise kann sich der Arbeitnehmer durch Leistung einer
vereinbarten Konventionalstrafe des Verbots entschlagen - er bleibt indes
schadenersatzpflichtig (OR 340b).
Hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr am Konkurrenzverbot,
fällt es dahin, 340c.
57
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis sind während Dauer desselben
und bis ein Monat nach Auflösung unverzichtbar. Es gelten die
allgemeinen Verjährungsregeln.
58
Gerichtsstand ist Wohnsitz des Beklagten / Sitz des Betriebes. Bis
zu einem Streitwert von 30'000.-- haben die Kantone ein einfaches, rasches
und kostenloses Verfahren einzurichten. Der Richter stellt den Sachverhalt
von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei (OR 343).