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Anmerkungen: [1] Zum Ganzen Bögli, Der Übergang von der unternehmerischen Leistungspflicht zur Mängelhaftung im Werkvertrag - Zeitpunkt und Voraussetzungen, Bern 1996; Tschütscher, Die Verjährung der Mängelrechte bei unbeweglichen Bauwerken, Bern 1996. Zur Abgrenzung zwischen (nicht zu entschädigenden) Offerten und (für den Besteller kostenpflichtigen) Vorarbeiten vgl. BGE 119 II 40 und dazu Riemer, Entgeltlichkeit bei Vertragsverhandlungen bzw. von Offerten, recht 1994, 188 ff. [2] Vgl. zum ganzen Bucher BT, 206. [3] OR-Zindel/Pulver N 4 vor 363-379; Bucher BT, 201. [4] So gesehen existiert die Sorgfaltspflicht natürlich - aber m.E. nicht erst kraft Spezialnorm, sondern bereits aus allgemeinem Vertragsrecht. [5] OR-Zindel/Pulver N 36 zu 364; Bucher, 205. [6] Terminus nach OR-Zindel/Pulver N 17 zu 365, ebenso Gauch N 829. Bei Lichte besehen handelt es sich wohl um Obliegenheiten (vgl. zu diesem Begriff vorne § 8): Die Konsequenzen für den Unternehmer bestehen ausnahmslos im Verlust von Rechtspositionen, siehe dazu das Folgende. [7] OR-Zindel/Pulver N 24 zu Art 366, Bucher BT, 214. Nach Gauch ist die Regelung von OR 366/I lückenhaft und bedarf der Ergänzung durch OR 107 bis 109, N 675. [8] Im AT nicht vorkommende Berücksichtigung eines "anticipatory breach of contract"! [9] Vgl. dazu jetzt Lenzlinger Gadient, Mängel- und Sicherungsrechte des Bauherrn im Werkvertrag, Ein Vergleich zwischen dem Schweizerischen Obligationenrecht und der Norm 118 (1977/1991) des SIA, Diss. Zürich 1994, Bieri, Die Deliktshaftung des Werkunternehmers gegenüber dem Besteller für mangelhafte Ware, Diss. Freiburg 1993; Hess-Odoni, Bauhaftpflicht, Dietikon 1994; Pally, Mangelfolgeschaden im Werkvertragsrecht, Diss. SG 1996. [10] Zu einem komplexen Fall betreffend einen gemischten Kauf-/Werkvertrag über ein Grundstück mit noch im Bau befindlichem Wohnhaus und der Haftung für Sachmängel vgl. BGE 118 II 142 und Urteilsanmerkung von Wiegand, ZBJV 1994, 270 ff. [11] Für Gauch N 1891 und OR-Zindel/Pulver N 94 zu 368 präsümiert, für Bucher BT, 210 nicht. [12] Gibt der Besteller die unwiderrufliche Erklärung (Gestaltungsrecht) ab, er verlange Nachbesserung, erlöschen die Wandelungs- und Minderungsrechte aus diesem Mangel, Gauch N 1835 ff. [13] Zum Nachbesserungsrecht Gauch N 1698 ff., und teilweise abweichend Koller A., Das Nachbesserungsrecht im Werkvertrag, 2. Auflage Zürich 1995. [14] Vgl. auch Zeltner, Die Mitwirkung des Bauherrn bei der Erstellung des Bauwerkes, Diss. Freiburg 1993. [15] Im Falle nicht als falsch erkannter Weisungen wollen OR-Zindel/Pulver N 14/15 zu Art. 369 und Gauch N 1958 ff. den Unternehmer nur im Falle besonders fachkundiger Besteller befreien. Ein Grund für diese Einschränkung ist nicht ersichtlich: Erkennt der Unternehmer die Fehlerhaftigkeit der Weisungen bei Aufbringen der Aufmerksamkeit, die sich aus dem Vertrag als Pflicht ergibt, nicht, so ist m.E. ein resultierender Mangel als vom Besteller zu vertreten anzusehen. [16] Vgl. dazu Koller, Die Verjährung der Mängelrecht bei unbeweglichen Bauwerken, AJP 1994, 1547 ff. [17] BGE 121 III 270 ff. [18] Vgl. zum Ganzen Schumacher, Die Vergütung im Bauwerkvertrag, Freiburg 1998. [19] OR-Zindel/Pulver N 5 zu 372 und Gauch N 1155 mit Hinweis darauf, dass dem Besteller ja die Einrede von OR 82 erhalten bleibe. M.E. liegt ein Fall der Verrechenbarkeit der Werklohnforderung mit einem allfälligen Wandelungs-/Minderungsanspruch des Bestellers vor. [20] Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus. OR 373/II schliesst ausserdem nach Ansicht von Bucher, OR AT, 193, die Anfechtung des Vertrages wegen Grundlagenirrtums aus. Differenzierend Gauch N 1147. [21] Gauch N 900 und 910, OR-Zindel/Pulver N 5 zu 373. [22] N 934 ff., insbes. N 938 und 940. Nach OR-Zindel/Pulver N 3 ff. Art. 374 unterscheiden sich OR 374 und 375 dadurch, dass bei OR 374 nur eine ungefähre Preisbestimmung vorliegt, bei OR375 dagegen schon ein ungefährer Kostenvoranschlag. Erstere soll ein lediglich überschlagsmassig geschätzter Preis sein (Bsp. Reparaturen), letzterem eine eigentliche Preisberechnung zugrunde liegen. [23] Gauch N 974, OR-Zindel/Pulver N 5 zu 374. [24] Begründung: Der ungefähre Ansatz bildet für den Besteller eine Geschäftsgrundlage; vgl. das Nähere bei Gauch N 973 ff. [25] Gauch N 985, OR-Zindel/Pulver N 12 zu 375 [26] Abweichend SIA-Norm 118 Art. 187 Abs. 3 und dazu BGE 123 III 183. [27] Betr. die Möglichkeiten des Unternehmers, auf Mitbeteiligte (Ingenieur etc) Rückgriff zu nehmen, die mit ihm nicht vertraglich verbunden sind, vgl. BGE 119 II 127 und dazu Hausheer, ZBJV 1995, 377. [28] Gauch N 1204 ff., OR-Zindel/Pulver N 32 f. zu 376. [29] Für die Abs. 1 und 2 ist m.E. allein OR 119 massgeblich: im Falle der nachträglichen, nicht zu vertretenden Unmöglichkeit muss der Unternehmer frei werden, in allen anderen Fällen betrifft der Untergang des (angefangenen) Werkes das Schuldverhältnis nicht: Der Unternehmer schuldet ja den Erfolg. Warum der Unternehmer in den Fällen von Abs. 3 eindeutig von der Leistungspflicht befreit sein soll, ist m.E. nicht ganz ersichtlich: Die Erstattung gehabter Auslagen schliesst ja nicht aus, dass der Unternehmer weiterhin zur Erstellung des (nach wie vor möglichen) Werkes verpflichtet ist. Oben dargelegte h.L. stützt sich darauf, dass OR 376 unter der Marginale "Beendigung des Werkvertrags" zu finden ist. [30] Selbst dann, wenn der Besteller die Vollendung des Werks selbst verhindert hat, Gauch N 524. [31] Gauch N 529 ff., zur Höhe der Vergütung im besonderen N 537 ff.
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