§ 17
Der Auftrag und verwandte Verhältnisse..
1
I. Der einfache Auftrag.
3
1. Begriff
3
2. Entstehung.
4
3. Wirkungen.
4
a) Umfang des Auftrags.
4
b) Pflicht zur vorschriftsgemässen Ausführung.
4
c) Die Haftung für getreue Ausführung.
5
d) Die Pflicht zur Rechnungslegung.
6
e) Übertragung der erworbenen Rechte.
6
f) Verpflichtungen des Auftraggebers.
7
4. Beendigung.
7
II. Der Mäklervertrag.
8
1. Begriff und Form..
8
2. Mäklerlohn.
8
a) Begründung.
8
b) Festsetzung, Verwirkung, Heiratsvermittlung, Herabsetzung.
8
III. Der Agenturvertrag.
9
1. Allgemeines.
9
2. Pflichten des Agenten.
9
3. Vertretungsbefugnis.
10
4. Pflichten des Auftraggebers.
10
a) Provision.
10
b) Verhinderung an der Tätigkeit
11
c) Kosten und Auslagen.
11
5. Beendigung.
11
IV. Die Geschäftsführung ohne Auftrag.
13
1. Die Stellung des Geschäftsführers.
13
a) Art der Geschäftsführung, 419.
13
b) Haftung des Geschäftsführers i.A.
13
c) Haftung des geschäftsunfähigen Geschäftsführers.
14
2. Stellung des Geschäftsherrn.
14
a) Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsherrn.
14
b) Geschäftsführung im Interesse des Geschäftsführers.
14
c) Genehmigung der Geschäftsführung.
14
V. Der Frachtvertrag.
15
1. Begriff
15
2. Wirkungen.
15
VI. Die Anweisung.
16
1. Begriff
16
2. Wirkungen.
17
a) Zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger
17
b) Verpflichtung des Angewiesenen.
17
c) Anzeigepflicht bei nicht erfolgter Zahlung.
17
3. Widerruf
17
4. Anweisung bei Wertpapier
17
VII. Kreditbrief und Akkreditiv.
18
1. Kreditbrief
18
2. Akkreditiv.
18
VIII. Der Hinterlegungsvertrag.
18
1. Hinterlegung im allgemeinen.
18
a) Begriff
18
b) Pflichten des Hinterlegers.
18
c) Pflichten des Aufbewahrers.
18
2. Depositum irregulare.
19
3. Lagergeschäft, Überblick.
19
4. Gast- und Stallwirte, Übersicht
19
1
Durch den Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm
übertragenen Geschäfte des Auftraggebers zu besorgen (OR 394/I).
2
Der Auftrag kommt formfrei auch dann zustande, wenn der
Beauftragte formbedürftige Geschäfte abschliessen soll.
Der Auftrag hat nicht die Tragweite, welche OR 394/II vermuten lassen
würde: Es sind auch Verträge über Dienst-/Arbeitsleistung möglich, die
nicht dem Auftragsrecht unterstellt sind, insbesondere auch nicht OR 404
(dazu unten N 19),.
3
Unentgeltlichkeit
ist in der Praxis nicht mehr die Regel, doch wird sie von Gesetzes wegen
in Fortführung romanistischer Tradition auch
heute noch vermutet, 394/III. Ist ein Entgelt vereinbart, so hat der
Beauftragte hat auch im Fall mangelhafter Ausführung des Auftrags Anspruch
auf ein Honorar für die Tätigkeit, die er vertragskonform ausgeführt hat.
4
Der Auftrag lässt sich nach folgenden Kriterien von verwandten
Vertragsverhältnissen abgrenzen:
anderes Vertragsverhältnis |
Auftrag |
|
Arbeitsvertrag:
- Unterordnungsverhältnis
- umfassende Weisungsbefugnis
- Strenge Kündigungsvorschriften
- oft auf bestimmte Zeit
abgeschlossen |
- Selbständigkeit
- allgemeinere Weisungsbefugnis
- jederzeitige Kündbarkeit, OR 404
- im Hinblick auf ein bestimmtes
Geschäft abgeschlossen |
|
Werkvertrag
- Geschuldet ist Erfolg |
- geschuldet ist Tätigwerden |
|
einfache
Gesellschaft
- gemeinsame Beschlussfassung |
- Weisungsrecht des Auftraggebers |
5
Die nicht sogleich abgelehnte Offerte zum Abschluss eines
Auftragsvertrages seitens des anvisierten Auftraggebers gilt als
angenommen, wenn der Beauftragte
6
- obrigkeitlich bestellt ist oder
7
- die betreffenden Geschäfte gewerbsmässig betreibt oder
8
- sich zu deren Besorgung öffentlich empfohlen hat (OR 395).
9
Umfang
des Auftrages ist, was vertraglich vereinbart wurde. Die Anhebung eines
Prozesses u.dgl. bedarf einer "besonderen Ermächtigung" (OR 396/III).
10
Der Beauftragte hat nach OR 397 Weisungen bis zu einem gewissen
Umfang auszuführen. Sprengen sie den Rahmen der ursprünglichen Abmachung,
liegt eine Offerte zum Abschluss eines neuen Auftragsvertrages vor.
11
Der Beauftragte haftet für "omnis culpa", jedes Verschulden.
Allerdings wird die Tatsache, dass fachgerechtes Tätigwerden geschuldet
ist, dem Auftraggeber im Schadensfall oft zum Verhängnis: Da zur
Geltendmachung von Schadenersatz der Beweis der Vertrags-Nichterfüllung
gehört, muss er beweisen, dass der Beauftragte nicht alle Sorgfalt
aufwendete bzw. ihn ein Übernahmeverschulden trifft. Besonders umstritten
ist naturgemäss die Haftpflicht von Ärzten und
Architekten.
Aufklärungspflichten bestehen nur da, wo der Auftraggeber einer Aufklärung
tatsächlich bedarf.
12
Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise
einem Dritten übertragen, so werden ihm dessen Handlungen als seine
eigenen zugerechnet (399/I).
13
Bei befugter Übertragung haftet er nur für gehörige Sorgfalt
in eligendo und instruendo (OR 299/II). Dieser Absatz will nicht die
Hilfspersonenhaftung nach OR 101 ausschliessen. OR 399/II kommt nur zur
Anwendung, wenn das Auftragsverhältnis als Ganzes auf den Dritten
übergeht. Es kann daher auch von einem Vertrag zugunsten Dritter
gesprochen werden,
weshalb der Auftraggeber auch seine Ansprüche direkt beim Substituten
geltend machen kann. OR 399/III betrifft nur die Geltendmachung von
Ansprüchen des ursprünglich Beauftragten gegen den Dritten.
14
Der Beauftragte hat über seine Geschäfte Rechenschaft abzulegen
(OR 400). Diese Bestimmung wird von der Praxis sehr weit ausgelegt. Zu
unterscheiden ist zwischen
-
Informationspflicht (diejenige
des Arztes zerfällt
in eine Eingriffsaufklärung, eine Sicherungsaufklärung und
Informationspflicht über wirtschaftliche Aspekte der Behandlung)
und
-
Abrechnungspflicht.
15
Der Beauftragte untersteht ausserdem einer Ablieferungspflicht.
Es besteht die Vermutung von Verrechnungs-Auschluss zwischen
treuhänderisch anvertrautem Vermögen und Ansprüchen des Beauftragten
16
Forderungen, die der Beauftragte für den Auftraggeber erworben hat,
gehen durch Legalzession auf diesen über, sobald er seine Pflichten
gegenüber dem Beauftragten erfüllt hat (OR 401/I).
Dies gilt auch im Konkurs des Beauftragten - an Sachen hat der
Auftraggeber ein Aussonderungsrecht (OR 401/II und III).
Selbst gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte (z.B. die Stellung als
Aktionär), die der Beauftragte in Ausübung seines Auftrages erwirbt, gehen
kraft Legalzession auf den Auftraggeber über.
17
Der Auftraggeber hat dem Beauftragten Auslagen und Verwendungen
zu ersetzen und ihn von eingegangenen Verpflichtungen zu befreien (OR
402/I). Demnach hat der Auftraggeber den Beauftragten auch von
Schadenersatzpflichten zu befreien, den diesen treffen, weil er eine
schliesslich nicht erfolgte Leistung des Auftraggebers einem Dritten
gegenüber i.S.v. Art. 111 garantierte.
18
Für erlittenen Schaden wird der Auftraggeber nur
ersatzpflichtig, wenn ihn ein (allerdings präsümiertes) Verschulden trifft
(OR 402/II). Für den unentgeltlich übernommenen Auftrag hat die Praxis
allerdings in Anlehnung an OR 422/I eine verschuldensunabhängige Haftung
des Auftraggebers eingeführt.
Mehrere Haftpflichtige haften solidarisch (OR 403).
19
Der Auftrag kann jederzeit widerrufen werden (OR 404/I). Bei
Kündigung zur Unzeit ist allerdings Schadenersatz geschuldet (OR 404/II).
20
Das freie Kündigungsrecht ist unverzichtbar, zu seiner
Unterlassung verabredete Konventionalstrafen sind nichtig. An der
zwingenden Natur von OR 404 kann nicht gezweifelt werden.
Allerdings lassen sich seine Auswirkungen mildern, wenn nicht alle
Dienstleistungverträge ohne eigene Normierung kurzerhand dem Auftragsrecht
unterstellt, sondern gemischte Verträge zugelassen und die jeweils
anwendbaren Normen von Fall zu Fall bestimmt werden.
21
Tod,
Handlungsunfähigkeit und Konkurs einer Partei lassen den Auftrag
vermutungsweise erlöschen (OR 405/I). Würde das Erlöschen des Auftrages
die Interessen des Auftraggebers indes gefährden, so sind der Beauftragte
bzw. dessen Erben (!) verpflichtet, die Geschäfte weiterzuführen, bis
anderweitige Dispositionen eintreffen (OR 405/II).
22
Die Wirkung der Endigungsgründe hängt von der Kenntnisnahme
derselben durch den Beauftragten ab (OR 406).
23
Zum Begriff des Mäklervertrages vgl. OR 412. Zu unterscheiden sind
Nachweis- und Vermittlungsmäkelei.
24
Der Mäklerlohn ist erfolgsabhängig: Provision ist nur
geschuldet, wenn aufgrund der Bemühungen des Mäklers ein Vertrag zustande
kommt (OR 413/I), Suspensivbedingung hat auch Suspendierung der Provision
zur Folge OR 413/II). Scheitern des Vertrages oder spätere Aufhebung durch
die Parteien mindert den Provisionsanspruch nicht, hingegen hebt
Ungültigkeit (Bsp. erfolgreiche Willensmängel-Anfechtung) den Anspruch
auf.
25
Zwischen Vertragsschluss und Mäkelei muss ein Kausalzusammenhang
bestehen ("infolge").
26
Der Mäklerlohn wird festgesetzt durch Vertrag, Taxe oder Übung (OR
414). Treuwidriges Tätigwerden für die andere Partei lässt
den Mäklerlohn untergehen (OR 415).
27
Aus Heiratsvermittlung entsteht kein klagbarer Anspruch (OR
416). Übertriebene Provisionen für den Abschluss von
Einzelarbeitsverträgen oder Grundstückkäufen können vom Richter
herabgesetzt werden (OR 417).
28
Agent ist, wer dauernd für einen anderen Geschäfte vermittelt
bzw. in dessen Namen oder für dessen Rechnung abschliesst, ohne zu ihm in
einem Arbeitsverhältnis zu stehen (OR 418a/I). Zur Abgrenzung von anderen
Vertragstypen:
|
anderer Vertragstyp |
Agenturvertrag |
|
Mäklervertrag
- Nur für bestimmtes Geschäft
- Keine Pflicht, tätig zu sein
- Keine Stellvertretung
- jederzeitige fristlose Kündbarkeit |
- Dauerndes Tätigwerden des
Agenten
- Pflicht, tätig zu werden
- Stv. im Falle des
Abschlussagenten
- Kündigungsfristen gem. OR 418q |
|
Kommissionsvertrag
- Nur für bestimmte Geschäfte
- Handlung in eigenem Namen
- jederzeitige fristlose Kündbarkeit |
- vgl. oben |
|
Handelsreisender
- Arbeits- / Unterordnungsverhältnis |
Agent
- selbständiger Gewerbetreibender |
29
Beim nebenberuflichen Agenten kann auch sonst zwingendes
Recht mit schriftlicher Vereinbarung abgeändert werden. Folgende
Vorschriften dürfen indes nicht zum Nachteil des Agenten geändert werden:
- Delkredere (OR 418c/III, unten N
32);
- Konkurrenzverbot (OR 418d/II, unten N
34);
- Auflösung aus
wichtigem Grund (OR 418r, unten N 47).
30
Auf den Vermittlungsagenten sind auch die Vorschriften über den
Mäklervertrag, auf den Abschlussagenten auch jene über die Kommission
anwendbar (OR 418b).
31
Es gilt die Sorgfaltspflicht des "ordentlichen Kaufmannes"
(OR 418e/I). Der Agent darf ohne andere Abmachung auch für andere
Auftraggeber tätig sein (OR 418e/II).
32
Die Verpflichtung, für die Verbindlichkeiten des Auftraggebers zu
haften (Delkredere), kann der Agent nur in Schriftform übernehmen
(OR 418e/III).
33
Den Agenten trifft ein umfassendes Geheimhaltungsgebot (OR
418d/I).
34
Wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart, so gelten die
Vorschriften des Arbeitsvertrages (OR 340-340c). Der Agent hat
unabdingbaren Anspruch auf Entschädigung (OR 418d/II).
35
Der Agent ist vermutungsweise ermächtigt:
- Geschäfte zu vermitteln
- Mängelrügen u.ä. entgegenzunehmen
- Die Rechte auf
Sicherstellung des Beweises geltend zu machen.
36
Der Agent ist vermutungsweise nicht ermächtigt:
- Zahlungen entgegenzunehmen
- Zahlungsfristen zu gewähren
- sonstige
Änderungen des Vertrages zu vereinbaren.
37
Der Auftraggeber soll alles tun, um dem Agenten eine
erfolgreiche Tätigkeit zu ermöglichen (OR 418f/I). Ist dem Agenten ein
bestimmtes Gebiet / ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so besteht die
Vermutung der Exklusivvertretung (OR 418f/III).
38
Der Agent hat Anspruch auf Provision für vermittelte oder
abgeschlossene Geschäfte sowie vermutungsweise für Geschäfte, die ein von
ihm eingeführter Kunde mit dem Auftraggeber direkt abgeschlossen hat (OR
418g/I). Für
auftragsgemäss eingezogene und abgelieferte Beträge wird ein Anspruch auf
Provision vermutet (OR 418l).
39
Der Exklusivagent hat gar Anspruch auf Provision für alle
Geschäfte, die der Auftraggeber in seinem Gebiet / mit seinem Kundenkreis
abschliesst (OR 418g/II). Der Anspruch auf Provision entsteht
vermutungsweise mit Abschluss des Geschäftes zwischen Auftraggeber und
Kunden (OR 418g/III). Die Provision wird vermutungsweise am Ende des
Kalenderhalbjahres fällig, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde (OR
418i). Der
Agent hat zur Sicherung seiner Ansprüche ein Retentionsrecht an
verwertbaren Sachen des Auftraggebers (OR 418o).
40
Scheitert
im Nachhinein die Ausführung des Geschäftes ohne Verschulden des
Auftraggebers, so fällt auch der Provisionsanspruch des Agenten dahin,
418h.
41
Dem Agenten sind die nötigen Aufschlüsse zu erteilen:
Schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte
(OR 418k/I), Einblick in die massgeblichen Bücher (OR 418k/II).
42
Hindert
der Auftraggeber den Agenten durch Verletzung vertraglicher oder
gesetzlicher Pflichten daran, sich seine Provision zu verdienen, so hat er
eine "angemessene Entschädigung" zu zahlen, 418m/I.
43
Ist der Agent, der für keinen anderen Auftraggeber tätig sein darf,
unverschuldet an seiner Tätigkeit gehindert, so hat der
Auftraggeber "für verhältnismässig kurze Zeit" Entschädigung für
Verdienstausfall zu bezahlen, wenn das Agenturverhältnis mehr als ein Jahr
dauerte.
44
Der Agent hat vermutungsweise keinen Anspruch auf Ersatz von
fixen Kosten und Auslagen. Auf besondere Weisung des Auftraggebers hin
gemachte Auslagen sind zu ersetzen (OR 418n).
45
Der auf bestimmte Zeit geschlossene Agenturvertrag endigt
von selbst (OR 418p/I). Der über jene Zeit hinaus stillschweigend
verlängerte Agenturvertrag gilt als um die ursprünglich vereinbarte Zeit,
längstens aber 1 Jahr erneuert (OR 418p).
46
Für die Kündigung des Agenturvertrages gelten nach OR 418q
vermutungsweise die folgenden Kündigungsfristen, die durch schriftliche
Abrede verkürzt werden können, jedoch für beide Parteien die selben sein
müssen:
|
Vertragsdauer |
Kündigungsfrist |
|
1 Jahr |
1 Monat auf Ende
eines Kalendermonats |
|
mehr als 1 Jahr |
2 Monate auf Ende
eines Kalendermonats |
47
Daneben kann jede Partei den Vertrag aus wichtigem Grund
sofort auflösen. OR 418r verweist auf OR 337 aus dem Arbeitsrecht.
48
Bei ungerechtfertigter Auflösung des Vertrages hat der Agent
Anspruch auf eine Entschädigung, welche sich nach OR 337c bemisst. Dabei
ist auf die in vergleichbaren Perioden in der Vergangenheit erzielte
Provision abzustellen.
49
Tod
und Handlungsunfähigkeit des Agenten sowie Konkurs des Auftraggebers
lassen das Agenturverhältnis in jedem Fall untergehen (OR 418s/I), der Tod
des Auftraggebers dagegen nur, wenn der Vertrag "wesentlich mit Rücksicht
auf seine Person eingegangen worden ist" (OR 418s/II).
50
Mit Beendigung des Vertrages werden alle Forderungen fällig.
Für Geschäfte, die erst nach Beendigung des Agenturverhältnisses zu
erfüllen sind, kann schriftlich eine spätere Fälligkeit verabredet werden
(OR 418t/II und III).
51
Für Nachbestellungen besteht eine Vermutung für Provision,
wenn die Bestellungen "vor Beendigung des Vertrages eingelaufen sind" (OR
418t/I).
52
Hat der Agent den Kundenkreis des Auftraggebers massiv
erweitert, und profitiert dieser weiterhin davon, hat der Agent Anspruch
auf Entschädigung, (OR 418u).
53
Nach Beendigung des Vertrages sollen die Parteien je herausgeben
(unter Vorbehalt des Retentionsrechtes), was sie voneinander noch in
Besitz haben (OR 418v).
54
Der Geschäftsführer hat das unternommene Geschäft so zu führen, wie
es dem Vorteile und dem mutmasslichen Willen des Geschäftsherrn
entspricht. Der Geschäftsführer handelt immer in eigenem Namen:
Stellvertretung ist (nachträgliche Genehmigung vorbehalten) nicht möglich.
3 Voraussetzungen, damit Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt:
- Besorgung eines fremden
Geschäftes: Gebotensein der Geschäftsführung. ohne rechtliche
Handlungspflicht. Auch irrtümliche Annahme eines Vertrages / einer
Verpflichtung zum Handeln soll Geschäftsführung ohne Auftrag ausschliessen.
- "Hilfsbedürftigkeit" des
Geschäftsherrn
-
Geschäftsführungswille inkl. Wiedererlangungsabsicht (= kein animus
donandi) des Geschäftsführers.
55
OR 420/I stipuliert eine Haftung des Geschäftsführers für jede
Fahrlässigkeit. Diese soll gemäss OR 420/II indes "milder beurteilt"
werden, wenn der Geschäftsführer handelte, um einen drohenden Schaden des
Geschäftsherrn abzuwenden.
56
Handelt der Geschäftsführer gegen den ausdrücklichen Willen
des Geschäftsherrn, so haftet er auch für Zufall (OR 420/III) und hat
gegenüber dem Geschäftsherrn überhaupt keine Ansprüche,
soweit die Weigerung des Geschäftsherrn nicht rechts- oder sittenwidrig
war.
57
Der geschäftsunfähige Geschäftsführer (15jähriger
Nachbarjunge will den Wasserschaden mit Vaters Rohrzange selbst beheben)
haftet wie jeder urteilsfähige unmündige aus unerlaubter Handlung (OR
421/II). Aus Geschäftsführung ohne Auftrag im eigentlichen Sinne haftet er
nur, soweit er noch bereichert ist / sich böswillig entreichert hat (OR
421/I).
58
Der Geschäftsführer hat, unabhängig davon, ob seine
Geschäftsführung erfolgreich war (OR 422/II), Anspruch auf
- Verwendungsersatz, soweit die
Verwendungen "notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen
waren";
- Befreiung von "übernommenen
Verbindlichkeiten";
- Schadenersatz nach Ermessen des
Richters;
- Nicht: Lohn.
59
Fall der sog. "Geschäftsanmassung". Etwa aktuell bei
Verletzung von Patenten und anderen Immaterialgüterrechten. Der
Geschäftsherr hat alle Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, der
Geschäftsführer nur soweit, als der Geschäftsherr ungerechtfertigt
bereichert ist.
60
Gegenüber den Eingriffskondiktionen hat die Berufung auf OR 423 für
den Geschäftsherrn den Vorteil, dass sein Anspruch nicht der einjährigen
Verjährungsfrist von OR 67 unterliegt.
61
Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so kommt
Auftragsrecht zum Zug (OR 424). Die Regeln über die Geschäftsführung
ohne Auftrag sind damit auf den Fall beschränkt, da nachträglich
Meinungsverschiedenheiten über Sinn und Umfang der Geschäftsführung ohne
Auftrag auftreten.
62
Frachtführer
ist, wer gegen Entgelt den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
Subsidiär kommt Auftragsrecht zur Anwendung (OR 440).
63
Der Absender hat Empfänger, Lieferort, Anzahl, Verpackung,
Inhalt und Gewicht des Frachtgutes, Lieferungszeit und Transportweg, bei
wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichne (OR 441). Er
hat auch für gehörige Verpackung zu sorgen. Der Frachtführer haftet für
erkennbare Verpackungsmängel, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen
hat (OR 442)
64
Die Verfügungsmacht über das reisende Gut bleibt beim
Absender, solange das Gut in Händen des Frachtführer ist. Ausnahmen:
- Frachtbrief in Händen des Empfängers;
- Empfangsschein ausgestellt, der nicht
mehr herausgegeben wird;
- Schriftliche Anzeige des Absenders an
den Adressaten
- Verlangen der
Ablieferung d.d. Empfänger.
65
Diesfalls sind nur noch die Weisungen des Empfängers
massgeblich, in transitu allerdings nur, wenn dem Empfänger ein
ausgestellter Empfangsschein zugestellt worden ist (OR 443).
66
Bei Nichtannahme des Gutes hat der Frachtführer es auf
Kosten das Absenders aufzubewahren / zu hinterlegen. Geschieht nichts,
kann er verkaufen wie ein Kommissionär (OR 444).
67
Der Frachtführer haftet "für den vollen Wert der Ware",
sofern er nicht beweist, dass der Verlust verursacht sei durch die
Beschaffenheit des Gutes oder ein Verschulden (z.B. eine entsprechende
Anweisung) des Absenders bzw. des Empfängers.
68
Der Frachtführer haftet ausserdem nicht, wenn der beweist,
dass der Schaden auf Umständen beruhe, "die durch die Sorgfalt eines
ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten".
69
Merke: Geschuldet ist nicht voller Schadenersatz (der im positiven
Interesse bestehen würde), sondern nur der Warenwert. Andere
Abmachungen sind zulässig (OR 447/III).
70
Der Frachtführer hat am transportierten Gut ein Retentionsrecht.
Er muss das Gut jedoch ausliefern, wenn der Empfänger den strittigen
Betrag amtlich hinterlegt (OR 451).
71
Vorbehaltlose Annahme
und Bezahlung des Gutes lassen, Täuschung und grobe Fahrlässigkeit
vorbehalten, alle Ansprüche gegen den Frachtführer untergehen. Äusserlich
nicht erkennbare Schäden sind sogleich nach Entdeckung, spätestens aber
acht Tage nach Ablieferung dem Frachtführer zu melden (OR 452).
72
Bei Uneinigkeit kann jeder Teil Hinterlegung / Verkauf der
Fracht unter amtlicher Mithilfe (letzteres nach Sachverhalts-Feststellung)
verlangen.
73
Die Ansprüche gegen den Frachtführer verjähren nach OR 454
innerhalb eines Jahres seit gesollter (bei Verspätung / Untergang) bzw.
tatsächlicher Ablieferung (bei Beschädigung). Die Einrede bleibt bestehen,
bei Täuschung / grober Fahrlässigkeit sind es 10 Jahre (OR 454/III).
74
Die Anweisung ist Doppelermächtigung (OR 466): Ermächtigung
an den Angewiesenen, an den Anweisungsempfänger zu bezahlen, und
Ermächtigung an den Anweisungsempfänger, die Leistung in eigenem Namen zu
fordern.
Dem Anweisungsempfänger steht ein eigentliches Forderungsrecht erst zu,
wenn der Angewiesene zur Leistung verpflichtet ist, vgl. unten N 79.
75
Der Anweisung liegt ausserdem das evtl. unausgesprochene, meist auf
eigener vertraglicher Grundlage beruhende Versprechen des Anweisenden, den
Angewiesenen für dessen Leistung schadlos zu halten.
76
Beschlägt das sog. Valutaverhältnis. Bei Schuldtilgung gilt
die Anweisung vermutungsweise als erfüllungshalber, nicht als an Zahlungs
Statt erfolgt (OR 467/I). Der Anweisungsempfänger verliert seine Forderung
gegen den Anweisenden nicht - er kann sie jedoch erst wieder geltend
machen, wenn er zuvor vom Angewiesenen Zahlung verlangt hat (OR 467/II).
77
Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung allerdings auch, wenn er
es unverzüglich erklärt, ablehnen (OR 467/III).
78
Beschlägt das sog. Deckungsverhältnis. Der Angewiesene ist
zur Zahlung erst verpflichtet, wenn er Annahme der Anweisung erklärt hat.
Eine Ausnahme stellt der Fall dar, da der Angewiesene Schuldner des
Anweisenden ist, sog. Anweisung auf Schuld: Wird seine Lage durch die
Anweisung "in keiner Weise verschlimmert", so muss er an den
Anweisungsempfänger leisten (OR 468/II).
79
Der Anweisungsempfänger hat dem Anweisenden bei Vermeidung von
Schadenersatz sogleich Anzeige zu machen, wenn der Angewiesene
nicht zahlt (OR 469).
80
Die Anweisung ist nach OR 470 widerruflich, solange der
Angewiesene nicht Annahme erklärt hat, welche Erklärung ihn selbst
leistungspflichtig macht.
81
Die Wechsel- und Checkregeln bleiben vorbehalten (OR 471).
82
Der Kreditbrief enthält den Auftrag, an einen Dritten eine
bestimmte Summe Geldes zu zahlen, OR 407.
83
Das Akkreditiv ist Mittel des Welthandels,
Zug-um-Zug-Geschäfte über grosse Distanzen abwickeln zu können: Der Käufer
verpflichtet sich zur Eröffnung eines (evtl. unwiderruflichen)
Akkreditivs, das im Land des Verkäufers zur Auszahlung kommt, sobald dort
die nötigen Dokumente (Bsp. Konnossement) eingehen.
84
Aufbewahrer
ist, wer sich dem Hinterleger verpflichtet, von diesem anvertraute
bewegliche Sachen zu übernehmen und aufzubewahren. Der Gesetzgeber geht
beim Hinterlegungsvertrag als unentgeltlichen Gelegenheitsgeschäft aus:
Ein Entgelt ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich verabredet oder nach den
Umständen zu erwarten (OR 472/II).
85
Dem Aufbewahrer sind die notwendigen Auslagen zu ersetzen
(OR 473/I). Die Ersatzpflicht für nützliche Aufwendungen lässt sich evtl.
aus Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 422/I) ableiten. Der Hinterleger
haftet dem Aufbewahrer für verursachten Schaden, sofern er sich nicht
exkulpieren kann.
86
Der Aufbewahrer hat die Sache sorgfältig aufzubewahren und
darf sie nicht gebrauchen (OR 474). Er hat dem Hinterleger die nötigen
Mitteilungen zu machen und ihm die Kontrolle der Sache zu ermöglichen.
Unter Umständen kann sich eine Versicherungspflicht ergeben.
Er haftet bei Untergang /Verschlechterung der Sache nach OR 97 ff. Zwar
sollen OR 107-109 nicht direkt anwendbar sein, da der Hinterlegungsvertrag
kein synallagmatischer ist, doch hat der Hinterleger im Falle der
Nichtherausgabe Nachfrist anzusetzen und wandelt sich der
Herausgabeanspruch in der Folge in einen Schadenersatzanspruch. Es gilt
Solidarhaftung der mehreren Aufbewahrer (OR 478)
87
Der Hinterleger kann zwingend jederzeit unter Schadloshaltung des
Aufbewahrers die Sache zurückfordern (OR 475). Der Anspruch ist
dinglich, der Hinterleger blieb Eigentümer. Im Falle der Sammelverwahrung,
OR 484, hat jeder Hinterleger einen (dinglichen) Anspruch auf Herausgabe
der seinem Beitrage entsprechenden Menge
88
Der Aufbewahrer kann die Sache, wenn keine bestimmte Dauer
vereinbart ist, jederzeit zurückgeben, vor Ablauf einer bestimmten
Dauer nur, wenn unvorhergesehene Umstände ihn dazu zwingen (OR 476).
89
Die Hinterlegung vertretbarer Sachen, bei der der Wille der
Parteien dahin geht, dass nicht die gleichen Stücke, sondern nur, dass
eine gleich viele zurückgegeben werden sollen, wird "depositum
irregulare" genannt (OR 481). Die Sachen gehen diesfalls in das
Eigentum des Aufbewahrers über.
90
Das Meiste zum Lagergeschäft wurde schon oben ausgeführt, da
seine Regeln zum grössten Teil auch für die gewöhnliche Hinterlegung
gelten. Das Lagergeschäft ist im Unterschied zur gewöhnlichen Hinterlegung
vermutungsweise entgeltlich (OR 485/I). Die Rückgabemöglichkeit nach OR
476/I entfällt (OR 486).
91
Vgl. OR 487-491. Die Gast- und Stallwirte unterstehen eine
verschärften Haftung insofern, als sie sich der Haftung für Sachen, die
den Gästen abhanden kommen, nur entschlagen können, wenn sie beweisen,
dass der Gast oder seine Leute, höhere Gewalt oder die Beschaffenheit der
Sache selbst für den Schaden verantwortlich sind.
Die 1911 eingeführte Haftungsbeschränkung auf Fr. 1'000.-- lässt die
Bestimmungen heute bedeutungslos werden. Für Autos haftet der Gastwirt
nur, aber immerhin, wenn der Wagen in der Hotelgarage abgestellt wurde,
nicht aber, wenn er auf dem offenen Hotelparkplatz geparkt wird.
92
Kostbarkeiten
müssen dem Wirt zur Aufbewahrung wenigstens angeboten worden sein -
diesfalls allerdings haftet er für den vollen Betrag (OR 488).