§ 18
Die Bürgschaft.
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1. Begriff
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2. Abgrenzungen.
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3. Abschluss des Vertrags.
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a) Form..
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b) Wirkung von Formmängeln.
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4. Akzessorietät
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5. Arten der Bürgschaft
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a) Einfache Bürgschaft
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b) Solidarbürgschaft
3
c) Rückbürgschaft
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d) Teilbürgschaft und Limitbürgschaft
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6. Mitbürgschaft
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7. Umfang der Bürgenhaftung.
4
8. Voraussetzungen der Belangbarkeit des Bürgen.
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9. Obliegenheiten und Pflichten des Gläubigers.
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10. Regress.
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11. Beendigung der Bürgschaft
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Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger des
Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen (Art. 492
OR). Vertragsparteien sind Bürge und Gläubiger. Der Dritte ist der
"Hauptschuldner" - er ist nicht am Vertrag beteiligt. Der Bürge wird nicht
Schuldner der Hauptschuld.
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Die Bürgschaft ist akzessorisch, subsidiär und an strenge
Formvorschriften gebunden.
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Der Garantievertrag ist nicht akzessorisch, das heisst, es
gibt keinen "Hauptschuldner" ("Ich garantiere Dir, dass ein Maler kommen
wird"). Fehlt eine Verpflichtung des "Hauptschuldners", kann daher nur
Garantievertrag in Frage kommen. Ist dagegen der Hauptschuldner
verpflichtet, sollte im Zweifel eine Bürgschaft angenommen werden, damit
der Schutzgedanke des Gesetzes verwirklicht werden kann.
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Beim Schuldbeitritt verpflichtet sich der Dritte gegenüber
dem Gläubiger, solidarisch neben dem Hauptschuldner zu haften.
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Das Entstehen einer Bürgschaft ist neben den üblichen
Voraussetzungen an strenge Formvorschriften geknüpft. Bei
verheirateten Bürgen ist zusätzlich die Zustimmung des Ehegatten nötig.
Durch die Haftungslimite (OR 493) wird die absolute Obergrenze der
Zahlungspflicht des Bürgen festgelegt.
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Für Bürgschaften natürlicher Personen (auch von Kaufleuten) bei
einem Haftungsbetrag von über Fr. 2'000.—verlangt OR 493/II die
öffentliche Beurkundung..
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Für Bürgschaften natürlicher Personen und Haftungsbetrag von
weniger als Fr. 2'000.—ist qualifizierte Schriftlichkeit nötig: Der
Bürge muss den Haftungsbetrag und allenfalls die Vereinbarung der
solidarischen Bürgenhaftung eigenhändig hinschreiben.
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Einfache Schriftlichkeit
ist verlangt für alle übrigen
Bürgschaften, d.h. alle juristischen Personen und Kollektiv- oder
Kommanditgesellschaften.
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Die Aufsplitterung in kleinere Beträge ist unzulässig. Das
Bürgschaftsversprechen hat dieselben Formvorschriften wie die Bürgschaft
selbst (würde schon nach OR 22/II gelten).
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Die Nichteinhaltung der Form hat grundsätzlich Nichtigkeit
der geschlossenen Bürgschaft zur Folge (OR 11/II). Evtl. ist
Teilnichtigkeit unter Aufrechterhaltung des formgültigen Teils anzunehmen,
evtl. Heilung durch Erfüllung.
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Fehlt die Hauptschuld, ist die Bürgschaft ungültig (OR
492/II). Die Verpflichtung des Bürgen, für jede zukünftige Schuld des
Hauptschuldners gegenüber dem jeweiligen Gläubiger einzustehen, verstösst
gegen ZGB 27.
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Eine Einschränkung macht OR 492/III: Hier liegt nicht
eigentlich Bürgschaft, sondern selbständiger Garantievertrag i.S.v. Art.
111 OR vor.
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Der Bürge haftet nur subsidiär, d.h. erst nach Belangung des
Hauptschuldners (OR 495/I, beneficium excussionis personale, die Einrede
der Vorausklage) und vorangehender Verwertung von Pfändern (OR 495/II,
beneficium excussionis reale, die Einrede der Vorausverwertung). Keine
Berücksichtigung der Einreden von Amtes wegen!
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Bei der sogenannten Schadlosbürgschaft (OR 495/III) wird das
Element der Subsidiarität noch verstärkt: Bürge kann erst belangt werden,
wenn der Gläubiger definitiv zu Verlust gekommen ist.
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Geht der Schuldner eine Solidarbürgschaft ein, so geniesst
er kein beneficium excussionis personale (- reale bleibt bestehen).
Minimales Element der Subsidiarität: Schuldner muss mit seinen Zahlungen
lediglich im Rückstand und deswegen erfolglos gemahnt worden sein.
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Der Rückbürge sichert den Hauptbürgen für den Fall, dass
dessen Regress gegen den Schuldner (Art. 507 OR) nicht zum Ziel führt. Der
Schuldner ist am Vertrag nicht beteiligt!
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Limitbürgschaft
wird die Begrenzung des Haftungsbetrags genannt (Normalfall, gesetzlich
vorgeschrieben). Im Falle der Teilbürgschaft haftet der Bürge nur, bis der
Gläubiger den Betrag insgesamt erhalten hat.
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Entscheidend ist, ob die Begründung der Bürgschaften unabhängig
oder gemeinsam erfolgte. Der Gläubiger hat im Falle mehrer unabhängiger
Bürgschaften die Wahl, welchen Bürgen er belangen will. Jeder von ihnen
haftet bis zu seiner Haftungslimite.
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Bei der einfachen Mitbürgschaft kann der Bürge vom Gläubiger
nur auf seinen Anteil belangt werden (OR 497/I; beneficium divisionis).
Erst wenn alle anderen Mitbürgen belangt wurden, wird als Nachbürge
gehaftet.
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Haften mehrere Bürgen gemeinsam, so gilt kein beneficium
divisionis, aber die eigene Leistung kann über den Anteil hinaus
verweigert werden, solange gegen die übrigen Solidarbürgen nicht
Betreibung eingeleitet ist.
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OR 499: Die oberste Haftungsgrenze ist der Höchstbetrag (muss
zahlenmässig bestimmt sein). Die Bürgenhaftung natürlicher Personen
verringert sich ausserdem um 3 % p.a. Dispositive Regel. Teilweise Tilgung
der Hauptschuld verringert den Haftungsbetrag proportional.
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Der Bürge kann nur unter folgenden Voraussetzungen belangt
werden:
- Die Hauptschuld muss fällig
sein. Bei bestimmtem Fälligkeitstermin kann sich der Bürge darauf
verlassen - der Konkurs des Hauptschuldners bewirkt für den Bürgen keine
Fälligkeit (OR 501).
- Kein Aufschub der Zahlungspflicht
durch Sicherheitsleistung (OR 501/II).
- Keine Einrede aus ausländischer
Devisengesetzgebung (OR 501/IV).
- Keine Einrede aus Gläubigerverzug
(OR 504). Der Gläubiger gerät nicht bloss in Annahmeverzug, sondern
verliert die Forderung gegen den Bürgen (!).
- Keine Einreden aus
dem Bürgschaftsvertrag wie Willensmängel, fehlender Konsens u.dgl..
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Dem Bürgen stehen ausserdem alle Verteidigungsmöglichkeiten
des Hauptschuldners zur Verfügung. Dies folgt unmittelbar aus der
Akzessorietät der Bürgschaft. Macht der Bürge diese Einreden nicht
geltend, verliert er den Regressanspruch.
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Vgl. OR 503/I
und IV. Folge: Verwirkung
der Ansprüche des Gläubigers ganz (Abs. 4) oder teilweise (Abs. 1 ).
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Der Gläubiger, welcher vom Bürgen befriedigt wird, ist zur
Herausgabe der Urkunden verpflichtet, so dass Bürge dann
seinerseits gegen den Hauptschuldner losgehen kann. Der Bürge braucht nur
gegen Herausgabe zu leisten und wird bei Weigerung frei (OR 503/IV).
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Bei grobfahrlässigem oder böswilligem Verhalten des
Gläubigers wird der Bürge
frei, OR 503/IV. Bei nur leichtem Verschulden des Gläubigers gilt OR
503/I.
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Der Bürge subrogiert durch Legalzession in die Ansprüche des
Gläubigers. Dadurch bleiben ihm die Einreden erhalten. Bei Doppelzahlung
hat der Bürge keinen Rückgriff auf den Hauptschuldner, ausser dieser hätte
wissen müssen, dass Bürge zahlte.
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Verjährung:
Neuer Fristenlauf mit Zahlung des Bürgen. Zehnjährige Frist.
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Die gesetzliche Subrogationsordnung kann zugunsten und
zulasten des Bürgen modifiziert werden durch Vereinbarung mit dem
Schuldner.
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Die Bürgschaft geht mit dem Erlöschen der Hauptschuld unter.
Unbefristete Bürgschaften ausserdem nach höchstens 20 Jahren (OR 509/III),
Verlängerung für höchstens zehn Jahre möglich. Nach Eintritt der
Fälligkeit kann der Bürge verlangen, dass der Gläubiger die Forderung
binnen vier Wochen beim Hauptschuldner geltend mache (OR 511).
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Bürgschaft auf Zeit:
Die Verpflichtung des Bürgen erlischt, wenn der Gläubiger nicht binnen
vier Wochen nach Fristablauf die Forderung geltend macht (OR 510).
Davon nicht betroffen ist der Fall, da nicht die Bürgschaft, sondern die
verbürgte Forderung befristet ist.
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Bei Verbürgung künftiger Forderungen, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners seit Abschluss wesentlich
verschlechtert haben, kann der Bürge zurücktreten.